{"id":"bgbl2-1988-22-8","kind":"bgbl2","year":1988,"number":22,"date":"1988-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/22#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-22-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_22.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-05-09T00:00:00Z","page":572,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["572                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-      air of persons and goods as results from the granting of the loans,\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen keine        abstain from taking any measures that might exclude or impair the\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-        participation on equal terms of transport enterprises having their\nkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-          place of business in the area of application of this Agreement, and\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls     grant any necessary permits for the participation of such enter-\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-       prises.\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 6                                                            Article 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-          With regard to supplies and services resulting from the granting\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der            of the loans, the Government of the Federal Republic of Germany\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-     attaches particular importance to preferential use being made of\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-      the economic potential of Land Berlin.\nden.\nArtikel 7                                                            Article 7\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die    This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der            the Government of the Federal Republic of Germany does not\nRegierung der Republik Indien innerhalb von drei Monaten nach     make a contrary declaration to the Government of the Republic of\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.   lndia within three months of the date of entry into force of this\nAgreement.\nArtikel 8                                                            Article 8\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.      This Agreement shall enter into force on the date of signature\nthereof.\nGeschehen zu New Delhi am 21. März 1988 in zwei Urschriften,       Done at New Delhi on 21 March 1988 in duplicate in the\njede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder      German, Hindi and English languages, all three texts being\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des     authentic. In case of divergent interpretations of the German and\ndeutschen und des Hindi Wortlauts ist der englische Wortlaut      Hindi texts, the English text shall prevail.\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFor the Government of the Federal Republic of Germany\nKonrad Seitz\nFür die Regierung der Republik Indien\nFor the Government of the Republic of lndia\nS. Ven kitaramanan\nBekanntmachung\ndes deutsch-kenlanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. Mal 1988\nIn Nairobi ist am 8. April 1988 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kenia über finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 8. April 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1988                                           573\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch!and\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (4) Zur Finanzierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten\nVorhaben wird der beim Darlehen an das „Siedlungsvorhaben\nund\nKüste, Phase II\" (Regierungsabkommen vom 12. November\ndie Regierung der Republik Kenia -                   1981) nicht benötigte Betrag von 7 084 953,22 DM (in Worten:\nsieben Millionen vierundachtzigtausendneunhundertdreiundfünf-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         zig Deutsche Mark und 22 Pfennige) eingesetzt.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,                                                                                             Artikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nvertiefen,                                                           Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                Artikel 3\nder Republik Kenia beizutragen -\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsind wie folgt übereingekommen:\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nArtikel                                 Kenia erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für\nArtikel 4\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-             Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung         Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-          trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Inlands-       und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nkosten für Transport, Versicherung und Montage ein Darlehen bis      der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nzu insgesamt 6 084 953,22 DM (in Worten: sechs Millionen vier-       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nundachtzigtausendneunhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark            tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nund 22 Pfennige), zu erhalten (Warenhilfe XIII). Es muß sich dabei   und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\num Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nals Anlage beigefügten liste handeln, für die liefer- bzw. Lei-\nstungsverträge nach dem 1. November 1987 abgeschlossen wor-                                       Artikel 5\nden sind.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Ferner ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nDeutschland der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditan-      und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, als Begleitmaßnahme       ferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nfür die Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Lokomoti-          bevorzugt genutzt werden.\nveninstandsetzung\"       einen    Finanzierungsbeitrag     bis    zu\n1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhal-                                   Artikel 6\nten.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben           Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-          Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach\npublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia durch        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nandere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umge-\nwandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-                                        Artikel 7\nden.                                                                    Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 8. April 1988 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Glosauer\nFür die Regierung der Republik Kenia\nC. S. Mbindyo"]}