{"id":"bgbl2-1988-22-6","kind":"bgbl2","year":1988,"number":22,"date":"1988-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/22#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_22.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-05-06T00:00:00Z","page":568,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["568                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-zentralafrikanlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Mal 1988\nDas in Bangui am 19. August 1986 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeuschland und der Regierung der Zentralafrikanischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 8\nam 19. August 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  für Transport, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei\num Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-\nund\nmen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-\ndie Regierung der Zentralafrikanischen Republik -               verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem\n17. März 1986 abgeschlossen worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika-\nnischen Republik,                                                  Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nund Betreuung des Vorhabens \"Ausbau von Regionalstraßen in\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nOuham-Pende\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nvertiefen,\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                             Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nder Zentralafrikanischen Republik beizutragen -\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\ndem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 3\nes der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-          Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die Kre-\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 18 000 000,- DM (in Worten:         ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nachtzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar:           öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\na) bis zu 14 000 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen Deut-\nZentralafrikanischen Republik erhoben werden.\nsche Mark) für das Vorhaben „Ausbau von Regionalstraßen in\nOuham-Pende\";\nb) bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deutsche\nArtikel 4\nMark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von        Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt bei\nWaren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi-       den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\ngen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan-     den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten    kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1988                                            569\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-          Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-           die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,           genutzt werden.\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 5                                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Finan-         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international öffentlich     gegenüber der Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes          innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nfestgelegt wird.                                                       eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-                                       Artikel 8\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangui am 19. August 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUdo Wehner\nFür die Regierung der Zentralafrikanischen Republik\nDr. Guy Darlan\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Zentralafrlkanlschen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe b des\nRegierungsabkommens vom 19.. August 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Zentralafrikanischen\nRepublik von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}