{"id":"bgbl2-1988-22-4","kind":"bgbl2","year":1988,"number":22,"date":"1988-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_22.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. April 1984 über den Beitritt der Republik Griechenland zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht","law_date":"1988-06-06T00:00:00Z","page":562,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["562                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 10. April 1984\nüber den Beitritt der Republik Griechenland\nzu dem am 19. Juni 1980 in Rom\nzur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen\nüber das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht\nVom 6. Juni 1988\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 10. April 1984 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Übereinkommen über den Beitritt der Republik Griechenland zu\ndem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen\nüber das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (BGBI. 1986 II\nS. 809) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung\ndieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 4 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Geset! wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 6. Juni 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1988              563\nÜbereinkommen\nüber den Beitritt der Republik Griechenland\nzu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen\nüber das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht\nDie Hohen Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft -\nin der Erwägung, daß die Republik Griechenland mit ihrem\nBeitritt zur Gemeinschaft die Verpflichtung eingegangen ist, dem\nam 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Über-\neinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu-\nwendende Recht beizutreten -\nhaben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schließen, und\nhaben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nSeine Majestät der König der Belgier:\nPaul De K e er s m a e k er,\nStaatssekretär für europäische Angelegenheiten\nund Landwirtschaft,\nStellvertreter des Ministers für Auswärtige Beziehungen\nIhre Majestät die Königin von Dänemark:\nUffe E 11 e m a n n - J e n s e n ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten Dänemarks\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nHans Werner Lautenschlager,\nStaatssekretär des Auswärtigen Amtes\nder Bundesrepublik Deutschland\nDer Präsident der Republik Griechenland:\nTheodoros Pangalos,\nStaatssekretär im Äuswärtigen Amt der Republik Griechenland\nDer Präsident der Französischen Republik:\nRoland Dumas,\nMinister für Europafragen der Französischen Republik\nDer Präsident Irlands:\nPeter Ba rry,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten Irlands\nDer Präsident der Italienischen Republik:\nGiulio Andreotti,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nder Italienischen Republik\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\nColette F I es c h ,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nder Regierung des Großherzogtums Luxemburg","564                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:\nW. F. van Eekelen,\nStaatssekretär im Auswärtigen Amt der Niederlande\nH. J. Ch. Rutten,\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nStändiger Vertreter der Niederlande\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland:\nThe Right Honourable Sir Geoffrey Howe Q. C., M. P.,\nStaatssekretär für Auswärtiges und Commonwealth\nDiese im Rat vereinigten Bevollmächtigten sind nach Aus-                                          Artikel 4\ntausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten            Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert\nhaben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die\nwie folgt übereingekommen:                                           Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik\nGriechenland und sieben Staaten folgt, die das übereinkommen\nArtikel                                     über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende\nDie Republik Griechenland tritt dem am 19. Juni 1980 in Rom          Recht ratifiziert haben.\nzur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf                  Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifi-\nvertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bei.                 ziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher\nder Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.\nArtikel 2\nDer Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemein-\nschaften übermittelt der Regierung der Republik Griechenland je                                      Artikel 5\neine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über das auf\nDer Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemein-\nvertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in däni-\nschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten\nscher, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer\nund niederländischer Sprache.                                          a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;\nDer griechische Wortlaut des Übereinkommens über das auf             b) die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertrags-\nvertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dem                  staaten in Kraft tritt.\nvorliegenden übereinkommen beigefügt. Der griechische Wort-\nlaut ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des\nArtikel 6\nÜbereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse\nanzuwendende Recht.                                                       Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deut-\nscher. englischer, französischer, griechischer, irischer, italieni-\nArtikel 3                                   scher und niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wort-\nDieses übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die               laut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des General-\nUnterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim             sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinter-\nGeneralsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften               legt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unter-\nhinterlegt.                                                             zeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten unter-\nzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses\nÜbereinkommen gesetzt.\nGeschehen zu Luxemburg am zehnten April neunzehnhundert-\nvierundachtzig.","- -· ·--·-··- -----------------\nNr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1988                           565\nBekanntmachung\nzu der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nVom 3. Mai 1988\nUnter Bezugnahme auf den bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde vom Demo-\nkratischen Jemen gemachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom\n5. November 1987/BGBI. II S. 785) zu der Konvention vom 9. Dezember 1948\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) hat\ndas Vereinigte Königreich am 30. Dezember 1987 dem Generalsekretär\nder Vereinten Nationen folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of the United Kingdom          \"Die Regierung des Vereinigten König-\nof Great Britain and Northem lreland have      reichs Großbritannien und Nordirland hat\nconsistently stated that they are unable to    stets erklärt, daß sie Vorbehalte zu Arti-\naccept reservations in respect of Article IX   kel IX der genannten Konvention nicht an-\nof the said Convention; in their view this is erkennen kann; nach ihrer Auffassung han-\nnot the kind of reservation which intending   delt es sich hierbei nicht um die Art von\nparties to the Convention have the right to    Vorbehalten, die künftige Vertragsparteien\nmake.                                         der Konvention anzubringen berechtigt\nsind.\nAccordingly the Govemment of the Un-          Daher nimmt die Regierung des Vereinig-\nited Kingdom of Great Britain and Northem     ten Königreichs Großbritannien und Nord-\nlreland do not accept the reservation en-     irland den Vorbehalt der Demokratischen\ntered by the People's Democratic Republic     Volksrepublik Jemen zu Artikel IX der\nof Yemen against Article IX of the Conven-    Konvention nicht an.\"\ntion.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n5. November 1987 (BGBI. II S. 785).\nBonn, den 3. Mai 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt"]}