{"id":"bgbl2-1988-21-5","kind":"bgbl2","year":1988,"number":21,"date":"1988-06-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/21#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_21.pdf#page=22","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-03-14T00:00:00Z","page":554,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["554                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nProtocol on Elimination. lnspectors conducting inspections pro-        zungsausrüstungen, einschließlich der Beseitigung von Flugkör-\nvided for in this paragraph shall determine that the processes         pern mittlerer Reichweite durch einen Start, durch. Inspektoren,\nspecified for the elimination of the missiles, launchers and support   welche die in diesem Absatz vorgesehenen Inspektionen durch-\nequipment have been completed.                                         führen, stellen den Abschluß der für die Beseitigung von Flugkör-\npern, Abschußvorrichtungen und Unterstützungsausrüstungen\nangegebenen Verfahren fest.\n8. Each Party shall have the right to conduct inspections to            (8) Jede Vertragspartei hat das Recht, Inspektionen durchzu-\nconfirm the completion of the process of elimination of intermedi-      führen, um sich vom Abschluß des Verfahrens der Beseitigung\nate-range and shorter-range missiles and launchers of such missi-       von Flugkörpern mittlerer und kürzerer Reichweite und von\nles and support equipment associated with such missiles and             Abschußvorrichtungen für solche Flugkörper sowie von mit sol-\nlaunchers eliminated pursuant to Section V of the Protocol on           chen Flugkörpern und Abschußvorrichtungen zusammenhängen-\nElimination, and of training missiles, training missile stages, train-  den Unterstützungsausrüstungen, die nach Abschnitt V des\ning launch canisters and traning launchers eliminated pursuant to       Beseitigungsprotokolls beseitigt worden sind, und von für Ausbil-\nSection 11, IV and V of the Protocol on Elimination.                    dungszwecke bestimmten Flugkörpern, Flugkörperstufen, Start-\nbehältern und Abschußvorrichtungen, die nach den Abschnitten II,\nIV und V des Beseitigungsprotokolls beseitigt worden sind, zu\nüberzeugen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschadischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. März 1988\nDas in N'Djamena am 15. F~bruar 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tschad über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 15. Februar 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. März 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1988                                            555\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                anstatt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nund                                  beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Tschad                     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für\nTschad,                                                               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die in diesem Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Tschad erhoben werden, frei.\nvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezeihungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nder Republik Tschad beizutragen                                       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Ver-\nsind wie folgt übereinkommen:                                      kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nArtikel                                  nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für\nArtikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Kosten für\nden Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Kosten für Transport,       Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nVersicherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu            die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\n5 ooo ooo DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu             genutzt werden.\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-                                      Artikel 6\ndeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem         Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n1. Januar 1988 abschlossen worden sind.                               Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 2                               Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nArtikel 7\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 15. Februar 1988 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHilmar Kaht\nFür die Regierung der Republik Tschad\nGouara Lassou","556                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n15. Februar 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung und den Wiederaufbau\nder Republik Tschad von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen\nvon Abfällen und anderen Stoffen\nVom 25. April 1988\nDas Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die\nVerhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbrin-\ngen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBl.1977 II\nS. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für\nCöte d'lvoire                           am 8. November 1987\nin Kraft getreten.\nCöte d'lvoire hat seine Beitrittsurkunde am 9. Oktober\n1987 in London hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. Dezember 1986 (BGBI. 1987 II\nS. 47).\nBonn, den 2~April 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt"]}