{"id":"bgbl2-1988-20-9","kind":"bgbl2","year":1988,"number":20,"date":"1988-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-20-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_20.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zur Durchführung der Vereinbarung über den radiologischen Notfallschutz","law_date":"1988-04-26T00:00:00Z","page":520,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["520                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nzur Durchführung der Vereinbarung\nüber den radiologischen Notfallschutz\nVom 26. April 1988\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 25. Juli 1986 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Schweizerischen Bundesrat eine Vereinbarung zur\nDurchführung der Vereinbarung über den radiologischen\nNotfallschutz vom 31. Mai 1978 in der Fassung der Verein-\nbarungen vom 15. Februar 1980 und vom 25. Juli 1986\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 25. März 1988\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. April 1988\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHirzel\nAuswärtiges Amt                                                                                                Bonn, den 25. Juli 1986\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Bot-         b) Zuständige Stellen sind:\nschaft unter Bezugnahme auf Nummer 1O der Vereinbarung vom\nAuf schweizerischer Seite: die Hauptabteilung für die Sicher-\n31. Mai 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nheit der Kernanlagen, Würenlingen, Telefonnummer des\nDeutschland und dem Schweizer Bundesrat über den radiologi-\nPikettdienstes 00 41 56 99 33 33.\nschen Notfallschutz in der Fassung der Vereinbarungen vom\n15. Februar 1980 und vom 25. Juli 1986 folgende Vereinbarung            Auf deutscher Seite: das Regierungspräsidium Freiburg (Lan-\nzur Durchführung der Vereinbarung vom 25. Juli 1986 vorzuschla-         despolizei), Telefonnummer: 0049 761 882 341.\ngen:                                                               c) Nummer 11 der Vereinbarung vom 31. Mai 1978 (Berlin-\na) Die zuständigen Stellen beider Staaten unterrichten sich             Klausel) gilt auch für diese Vereinbarung.\ngegenseitig über folgende Vorfälle in grenznahen Kernkraft-        Falls sich die Schweizerische Botschaft mit dem Vorschlag des\nwerken:                                                        Auswärtigen Amtes einverstanden erklärt, werden diese Verbal-\naa) Geplante Abschaltungen von Anlagen mit Kühltürmen;        note und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote der\ndie Unterrichtung enthält den Beginn und die mutmaß-      Schweizerischen Botschaft eine Vereinbarung bilden. Im Fall der\nliche Dauer der Abschaltung.                               Kündigung der Vereinbarung vom 31. Mai 1978 in der jeweils\ngeltenden Fassung tritt sie zusammen mit dieser außer Kraft.\nbb) Andere Ereignisse, welche von der Bevölkerung optisch\noder akustisch wahrgenommen werden können, wie                Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische\nungeplante Abschaltungen von Anlagen, Brand oder           Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu ver-\nExplosion auf einem Kraftwerksareal.                       sichern.\nL.S.\nAn die\nSchweizerische Botschaft"]}