{"id":"bgbl2-1988-20-8","kind":"bgbl2","year":1988,"number":20,"date":"1988-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/20#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_20.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zur Änderung der Vereinbarung über den radiologischen Notfallschutz","law_date":"1988-04-26T00:00:00Z","page":519,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988                                                519\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nzur Änderung der Vereinbarung\nüber den radiologischen Notfallschutz\nVom 26. April 1988\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 25. Juli 1986 zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Schweizerischen Bundesrat eine Vereinbarung zur\nÄnderung der Vereinbarung über den radiologischen Not-\nfallschutz vom 31. Mai 1978 geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach Ihrer Nummer 3\nam 25. März 1988\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. April 1988\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nHirzel\nAuswärtiges Amt                                                                                                  Bonn, den 25. Juli 1986\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Bot-                 technischen Anlagen eintreten und bei der in grenznahen\nschaft unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 31. Mai 1978              Gebieten wohnenden Bevölkerung Besorgnis erregen könn-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                  ten. Die Einzelheiten werden in einem weiteren Notenwechsel\ndem Schweizerischen Bundesrat über den radiologischen Notfall-             geregelt, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist.\nschutz vom 31. Mai 1978 und den ergänzenden Notenwechsel                   Die bisherigen Nummern 10, 11 und 12 erhalten die Bezeich-\nvom 15. Februar 1980 den Abschluß einer Vereinbarung zwi-                  nung 11, 12 und 13.\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nSchweizerischen Bundesrat zur Änderung und Ergänzung der               2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ngenannten Vereinbarung vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nhaben soll:                                                                dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten der Ergänzung eine gegenteilige Erklärung\n1. Nummer 9 erhält folgende Fassung:\nabgibt.\nJeder Vertragspartei ist es gestattet, in Notfallsituationen\n3. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich die\nund für Übungen eine Verbindungsgruppe in den Nachbar-\nVertragsparteien gegenseitig mitteilen, daß die innerstaatli-\nstaat zu entsenden. Die Verbindungsgruppe hat Zutritt zu den\nchen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind.\nzuständigen Stellen, z. B. Notfallkommandoposten, Informa-\ntionsstelle des Katastrophenstabes, ausgenommen militäri-              Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit dem Vorschlag der\nsche Anlagen, und die Erlaubnis, erhaltene Informationen an         Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden\ndie zuständigen Stellen des eigenen Staates weiterzuleiten.         erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis\nDer Grenzübertritt und die Mitnahme der für die Tätigkeit           ausdrückende Antwortnote der Schweizerischen Botschaft eine\nnotwendigen Ausrüstung richtet sich nach den hierfür gelten-        Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nden Bestimmungen der beiden Staaten.                                Deuschland und dem Schweizerischen Bundesrat bilden.\nEs wird folgende neue Nummer 1O eingefügt:                             Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische\nDie Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über          Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung 2u ver-\nnicht unter Nummer 1 fallende Ereignisse, die in ihren kern-        sichern.\nL.S.\nAn die\nSchweizerische Botschaft"]}