{"id":"bgbl2-1988-20-21","kind":"bgbl2","year":1988,"number":20,"date":"1988-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/20#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-20-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_20.pdf#page=23","order":21,"title":"Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-05-09T00:00:00Z","page":531,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988                                             531\nBekanntmachung\ndes deutsch-salvadorianischen Abkommens\nüber Fl11anzielle Zusammenarbeit\nvom 9. Mal 1988\nDas in San Salvador am 6. Juli 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Januar 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Mai 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 500 000,- DM (in Worten:\nund\nfünfhunderttausend Deutsche Mark), insgesamt bis zu\ndie Regierung der Republik EI Salvador -                 13 800 000,..:.. DM (in Worten: dreizehn Millionen achthunderttau-\nsend Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik EI          Regierung der Republik EI Salvador für das in Absatz 1 genannte\nSalvador,                                                           Vorhaben weitere Darlehen oder für notwendige Begleitmaßnah-\nmen zur Durchführung und Betreuung dieses Vorhabens weitere\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Finanzierungsbeiträge über die Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nbeidseitige Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertie-    Frankfurt am Main, gewährt, findet dieses Abkommen Anwen-\nfen,                                                                dung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nund der Regierung der Republik EI Salvador durch andere Vorha-\nben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnah-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewan-\nEI Salvador beizutragen -\ndelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nsind übereingekommen, das nachstehende Abkommen über\nFinanzielle Zusammenarbeit zu schließen:                                                         Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nArtikel 1                               gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nes der Regierung der Republik EI Salvador und/oder einem ande-\nund Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nunterliegen.\nMain, für das Vorhaben „Ländliche Fernmeldeversorgung\", wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein                               Artikel 3\nDarlehen bis zu 13 300 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen         Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditanstalt\ndreihunderttausend Deutsche Mark) und für notwendige Begleit-       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-","532                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdn;ckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolftarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Aboonements-\nbestellungen sowie Bestellu~n bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.         •\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten}, bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.\nBundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                            Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und                            und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-\nder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in EI Salva-                      ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\ndor erhoben werden.                                                                    Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nrungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten                         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,                        gegenüber der Regierung der Republik EI Salvador innerhalb von\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im                             drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                                lige Erklärung abgibt.\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nArtikel 7\ngen.\nDieses Abkommen trin in Kraft, nachdem es von der Gesetzge-\nArtikel 5\nbenden Versammlung der Republik EI Salvador ratifiziert und das\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-                         entsprechende Dekret im Amtsblatt des Landes veröffentlicht\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung                          wurde.\nGeschehen zu San Salvador am 6. Juli 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nHans Klein\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nJose Duarte"]}