{"id":"bgbl2-1988-20-20","kind":"bgbl2","year":1988,"number":20,"date":"1988-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/20#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-20-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_20.pdf#page=18","order":20,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-04-28T00:00:00Z","page":526,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["526                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 28. April 1988\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-\nlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)\nist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBurkina Faso                                        am    18. November     1987\nKongo                                               am           18. April 1987\nMalediven                                           am         1. Oktober  1987\nRuanda                                              am      3. Dezember    1987\nBurkina Faso hat seine Beitrittsurkunde am 19. Oktober 1987 in Washington\nhinterlegt. Kongo hat seine Ratifikationsurkunde am 19. März 1987 in London\nhinterlegt. Die Malediven haben ihre Beitrittsurkunde am 1. September 1987 in\nLondon hinterlegt. Ruanda hat seine Ratifikationsurkunde am 3. November 1987\nin Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Februar 1988 (BGBI. II S. 245).\nBonn, den 28. April 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-nigrischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. April 1988\nDas in Niamey am 13. April 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 13. April 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. April 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988                                            527\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nund                                   ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\ndie Regierung der Republik Niger,                    rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNiger,                                                                                             Artikel 3\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nvertiefen,                                                            der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Niger erhoben werden, frei.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage diese Abkommens ist,                                                                Artikel 4\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nder Republik Niger beizutragen,\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nsind wie folgt übereingekommen:\nkeine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nArtikel 1                                ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nes der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für        Genehmigungen.\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben\n- Sektorbezogenes Programm Pflanzenschutz                                                          Artikel 5\n-   Rehabilitierung von Bewässerungsperimetern                           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n- Naturwaldbewirtschaftung in der Region Niamey\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\n-   Energieprogramm (Elektrizität),                                   die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, Finanzierungsbeiträge bis zu 35 000 000,- DM (in Worten\nfünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                              Artikel 6\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nland und der Regierung der Republik Niger durch andere Vor-           Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach\nhaben ersetzt werden.                                                 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Niamey, am 13. April 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFriedrich-Carl Bruns\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Regierung der Republik Niger\nSani Bako\nAußen- und Kooperationsminister","--·----·----------\n528                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber psychotrope Stoffe\nVom 28. April 1988\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psy-\nchotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;\n1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 11,S. 1104) ist nach\nseinem Artikel 26 Abs. 2 für\nBrunei Darussalam                     am 22. Februar 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. II S. 170).\nBonn, den 28. April 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961\nüber Suchtstoffe\nVom 28. April 1988\n1. Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II\nS. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für\nBrunei Darussalam                                      am 25. Dezember 1987\nin Kraft getreten.\n2. Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-\nmens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 197511 S. 2) ist nach seinem Artikel 18\nAbs. 2 für\nBrunei Darussalam                                      am 25. Dezember 1987\nUngarn                                                 am 12. Dezember 1987\nin Kraft getreten.\nHiernach gelten\nBrunei Darussalam                               mit Wirkung vom 25. Dezember 1987\nUngarn                                          mit Wirkung vom 12. Dezember 1987\nals Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens von 1961 in der durch das\nProtokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111 ; 1980 II\nS. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Dezember 1987 (BGBI. 1988 II S. 2).\nBonn, den 28. April 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988                           529\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen\nVom 4. Mal 1988\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte\nandere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II\nS. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für die\nSowjetunion                                                 am           3. März 1988\nin Kraft getreten. Die Sowjetunion hat bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde die\nfolgenden Vorbehalte gemacht:\n(Übersetzung)\n„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch Artikel 24 Absatz 1\ndes Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen nicht als gebunden und erklärt, daß, damit eine Streitigkeit\nzwischen Vertragsstaaten des Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des\nAbkommens einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof\nunterbreitet werden kann, in jedem Einzelfall die Zustimmung aller an der Streitigkeit\nbeteiligten Parteien erforderlich ist.\"\n,.Der Beitritt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Abkommen über straf-\nbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen berührt\nnicht ihre Rechte und Pflichten aus gültigen 7.weiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Einmischung in die Zivilluftfahrt, deren Vertragspartei sie\nist.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Februar 1988 (BGBI. II S. 219).\nBonn, den 4. Mai 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","530                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens\nüber das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren\nund des Änderungsprotokolls\nVom 4. Mai 1988\nNach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Dezember 1986 zu dem Internatio-\nnalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur\nBezeichnung und Codierung der Waren und zu dem Änderungsprotokoll vom\n24. Juni 1986 (BGBI. II S. 1067) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung\nam 1. Januar 1988\nin Kraft getreten ist.\nAn diesem Tag ist das Internationale Übereinkommen nach seinem Artikel 13\nAbs. 1 und das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel 2 Abs. A für die\nBundesrepublik Deutschland\nin Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde war am 22. September 1987 bei dem\nGeneralsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zoll-\nwesens in Brüssel hinterlegt worden.\nDas Internationale Übereinkommen und das·Änderungsprotokoll sind ebenfalls\nam ·1 . Januar 1988 in Kraft getreten für;\nAustralien                          Neuseeland\nBelgien                             Niederlande\nBotsuana                              (für das Königreich in Europa,\nDänemark                              die Niederländischen Antillen und Aruba)\nEuropäische                         Norwegen\nWirtschaftsgemeinschaft          Österreich\nFinnland                            Pakistan\nFrankreich                          Portugal\nIndien                              Sambia\nIrland                              Schweden\nIsland                              Schweiz\nIsrael                              Simbabwe\nJapan                               Spanien\nJordanien                           Südafrika\nJugoslawien                         Swasiland\nKanada                              Tschechoslowakei\nKorea, Republik                     Tunesien\nLesotho                             Vereinigtes Königreich\nMadagaskar                            (für das Vereinigte Königreich,\nMalaysia                              Guernsey, Jersey, die Insel Man)\nMauritius                           Zaire\nDas Internationale Übereinkommen und das Änderungsprotokoll sind weiterhin\nin Kraft getreten für\nNigeria                                                am        15. März 1988;\nsie werden ferner für\nBangladesch                                            am            1. Juli 1988\nSaudi-Arabien                                          am        1. Januar 1990\nin Kraft treten.\nBonn, den 4. Mai 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}