{"id":"bgbl2-1988-20-16","kind":"bgbl2","year":1988,"number":20,"date":"1988-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/20#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-20-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_20.pdf#page=21","order":16,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen","law_date":"1988-05-04T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988                           529\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen\nVom 4. Mal 1988\nDas Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte\nandere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II\nS. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für die\nSowjetunion                                                 am           3. März 1988\nin Kraft getreten. Die Sowjetunion hat bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde die\nfolgenden Vorbehalte gemacht:\n(Übersetzung)\n„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch Artikel 24 Absatz 1\ndes Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen\nbegangene Handlungen nicht als gebunden und erklärt, daß, damit eine Streitigkeit\nzwischen Vertragsstaaten des Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des\nAbkommens einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof\nunterbreitet werden kann, in jedem Einzelfall die Zustimmung aller an der Streitigkeit\nbeteiligten Parteien erforderlich ist.\"\n,.Der Beitritt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Abkommen über straf-\nbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen berührt\nnicht ihre Rechte und Pflichten aus gültigen 7.weiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Einmischung in die Zivilluftfahrt, deren Vertragspartei sie\nist.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Februar 1988 (BGBI. II S. 219).\nBonn, den 4. Mai 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}