{"id":"bgbl2-1988-20-13","kind":"bgbl2","year":1988,"number":20,"date":"1988-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/20#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-20-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_20.pdf#page=18","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt","law_date":"1988-04-28T00:00:00Z","page":526,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["526                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 28. April 1988\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-\nlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)\nist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBurkina Faso                                        am    18. November     1987\nKongo                                               am           18. April 1987\nMalediven                                           am         1. Oktober  1987\nRuanda                                              am      3. Dezember    1987\nBurkina Faso hat seine Beitrittsurkunde am 19. Oktober 1987 in Washington\nhinterlegt. Kongo hat seine Ratifikationsurkunde am 19. März 1987 in London\nhinterlegt. Die Malediven haben ihre Beitrittsurkunde am 1. September 1987 in\nLondon hinterlegt. Ruanda hat seine Ratifikationsurkunde am 3. November 1987\nin Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n23. Februar 1988 (BGBI. II S. 245).\nBonn, den 28. April 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-nigrischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. April 1988\nDas in Niamey am 13. April 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 13. April 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. April 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988                                            527\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nund                                   ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\ndie Regierung der Republik Niger,                    rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-\npublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNiger,                                                                                             Artikel 3\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nvertiefen,                                                            der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Niger erhoben werden, frei.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage diese Abkommens ist,                                                                Artikel 4\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nder Republik Niger beizutragen,\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nsind wie folgt übereingekommen:\nkeine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nArtikel 1                                ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nes der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für        Genehmigungen.\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben\n- Sektorbezogenes Programm Pflanzenschutz                                                          Artikel 5\n-   Rehabilitierung von Bewässerungsperimetern                           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n- Naturwaldbewirtschaftung in der Region Niamey\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\n-   Energieprogramm (Elektrizität),                                   die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, Finanzierungsbeiträge bis zu 35 000 000,- DM (in Worten\nfünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                              Artikel 6\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nland und der Regierung der Republik Niger durch andere Vor-           Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach\nhaben ersetzt werden.                                                 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Niamey, am 13. April 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFriedrich-Carl Bruns\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Regierung der Republik Niger\nSani Bako\nAußen- und Kooperationsminister"]}