{"id":"bgbl2-1988-20-12","kind":"bgbl2","year":1988,"number":20,"date":"1988-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/20#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-20-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_20.pdf#page=15","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-komorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-04-27T00:00:00Z","page":523,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988                                         523\nBekanntmachung\ndes deutsch-komorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. April 1988\nDas in Moroni am 10. Februar 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der lsalamischen Bundes-\nrepublik Komoren über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7\nam 10. Februar 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftlichen Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in\nund                                 Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich\ndie Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren -          hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeichnung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen         des nach Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrags ab-\nBundesrepublik Komoren,                                             geschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                   Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die\nvertiefen,\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Islamischen Bundesrepublik Komoren beizutragen,\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nArtikel 1                               sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        in der Islamischen Bundesrepublik Komoren erhoben werden.\nder Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-\nArtikel 4\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der           Die Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren über-\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfall enden       läßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nDevisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und           ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und","------------                         ----·-      --------------\n524                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der       die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-      genutzt werden.\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                                         Artikel 6\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteili-        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-           Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ngen.                                                                 Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nArtikel 5                                 teilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Moroni am 10. Februar 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFischer\nFür die Regierung der Islamischen Bundesrepublik Komoren\nSaid Kafe\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauritischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. April 1988\nDas in Port Louis am 20. November 1987 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung von Mauritius über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 20. November 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. April 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1988                                             525\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Mauritius\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 3\nund                                     Die Regierung von Mauritius stellt die Kreditanstalt für Wieder-\ndie Regierung von Mauritius -                      aufbau von sämtlichen Steuern und son.stigen öffentlichen Abga-\nben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Mauritius erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius,\nArtikel 4\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        Die Regierung von Mauritius überläßt bei den sich aus der\nvertiefen,                                                           Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftHchen Entwicklung in    Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe-\nMauritius beizutragen -                                              nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-\nderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nder Regierung von Mauritius, von der Kreditanstalt für Wiederauf-    ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Dieselgeneratoren          Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nMauritius\" ein Darlehen bis zu 11 232 000,- DM (in Worten: elf\nMillionen zweihundertzweiunddreißigtausend Deutsche Mark) zu\nerhalten.                                                                                          Artikel 6\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 2                                Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die            Regierung von Mauritius innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das      treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nArtikel 7\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port Louis am 20. November 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFischer\nFür die Regierung von Mauritius\nSir Satcam Boolell"]}