{"id":"bgbl2-1988-2-9","kind":"bgbl2","year":1988,"number":2,"date":"1988-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/2#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-2-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_2.pdf#page=51","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-12-22T00:00:00Z","page":75,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1988                            75\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Erlangung von Auskünften und Beweisen\nin Verwaltungssachen im Ausland\nVom 21. Dezember 1987\nDie B u n d e s r e p u b I i k D e u t s c h I a n d hat dem Generalsekretär des Euro-\nparats am 14. September 1987 nach Artikel 2 Abs. 5 des Europäischen Überein-\nkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen\nin Verwaltungssachen im Ausland (BGBI. 1981 II S. 533, 550) notifiziert, daß in\nAbänderung der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils von den Ländern\ngetroffenen bisherigen Zuständigkeitsregelung (vgl. die Bekanntmachung vom\n29. November 1982 - BGBI. II S. 1052) als zentrale Behörde für das Land Berlin\nnach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens nunmehr die nachstehend\ngenannte Behörde bestimmt worden ist:\nBerlin: Landesverwaltungsamt Berlin\nFehrbelliner Platz 1\nD-1000 Berlin 2\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n29. November 1982 (BGBI. II S. 1052) und vom 17. Mai 1985 (BGBI. II S. 774).\nBonn, den 21. Dezember 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Dezember 1987\nIn Sana'a ist am 11. April 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Jemenitischen Arabischen Republik über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 11. April 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","76                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                      Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\ndie Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik -\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nin der Arabischen Republik Jemen erhoben werden können.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Jemenitischen\nArabischen Republik,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik überläßt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nvertiefen,                                                            ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs-\nder Jemenitischen Arabischen Republik beizutragen -                   unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es           Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nder Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik, von der           die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor-       genutzt werden.\nhaben „Studien- und Fachkräftefonds III\" einen Finanzierungs-\nbeitrag bis zu insgesamt 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millio-                                 Artikel 6\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.                                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nArtikel 2                                 sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Jemenitischen Arabischen Repu-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die             blik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das       mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik                                   Artikel 7\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Sana'a am 11. April 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nReiners\nFür die Regierung der Jemenitischen Arabischen Republik\nDr. A 1-A tt a r"]}