{"id":"bgbl2-1988-2-2","kind":"bgbl2","year":1988,"number":2,"date":"1988-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/2#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_2.pdf#page=47","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-12-14T00:00:00Z","page":71,"pdf_page":47,"num_pages":4,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1988                                           71\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1987\nIn Rangun ist am 12. November 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmani-\nsche Union über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 12. November 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Finanzierung der von den Regierungen gemäß den Ziffern 2.2.2.\nbis 2.2.4. des Protokolls über die Regierungsverhandlungen vom\nund\n10. bis 12. November 1987 ausgewählten Vorhaben gewähren,\ndie Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union -     wenn nach Prüfung dieser Vorhaben deren Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nschen Republik Birmanische Union,\nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik\nBirmanische Union durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nwerden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nvertiefen,\nMaßnahmen verwendet werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          (3) Alle Darlehenszusagen aus diesem Abkommen werden in\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Finanzierungsbeiträge (Zuschüsse) umgewandelt, falls bis\nDezember 1988 der Sozialistischen Republik Birmanische Union\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  durch Beschluß der Vollversammlung der Vereinten Nationen der\nBirma beizutragen,                                                  Status eines Least Developed Country (LLDC) zuerkannt wird.\nDies gilt auch für die Neuzusage von 15 Mio. DM aus der Waren-\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 17. Juli 1987           hilfe-Vereinbarung vom 17. Juli 1987.\n(Warenhilfe XIII) und das Protokoll über die Regierungsverhand-\nlungen in Rangun vom 1O. bis 12. November 1987 -                                                Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nsind wie folgt übereingekommen:\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nArtikel 1                                Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\n(1) Auf der Grundlage dieses Abkommens zwischen der               und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung           in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nder Sozialistischen Republik Birmanische Union kann die Kredit-      unterliegen.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zusätzlich zu der in der      (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische\nWarenhilfe-Vereinbarung XIII vom 17. Juli 1987 enthaltenen Neu-      Union, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird ge-\nzusage (15 Mio. DM), weitere Darlehen und Finanzierungsbei-          genüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\nträge zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen         Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nvon Vorhaben in einem Gesamtumfang von bis zu 35 Millionen           nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nDM (in Worten: fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zur           garantieren.","72                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 3                                    gleichberechtigt beteiligt. Die Regierung der Sozialistischen\nDie Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union             Republik Birmanische Union erteilt die für die Beteiligung von\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern           Schiffahrtsuntemehmen, die die Flagge der Bundesrepublik\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang               Deutschland führen, gegebenenfalls erforderlichen Genehmigun-\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten                   gen.\nVerträge in der Sozialistischen Republik Birmanische Union er-                                         Artikel 5\nhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 4                                    und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n(1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische               Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten\nUnion gestattet bei den sich aus der Darlehensgewährung und                des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr die freie                                       Artikel 6\nWahl zwischen Verkehrsunternehmen, die die Flagge der\nBundesrepublik Deutschland und Verkehrsunternehmen, die die                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nFlagge der Sozialistischen Republik Birmanische Union führen.               Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union inner-\n(2) Die Schiffahrtsunternehmen, die die Flagge der Bundesre-              halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\npublik Deutschland und diejenigen, die die Flagge der Sozialisti-           gegenteilige Erklärung abgibt.\nschen Republik Birmanische Union führen, werden an den sich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nrungsbeitrags ergebenden Transporten von Gütern aus dem deut-                                         Artikel 7\nschen Geltungsbereich dieses Abkommens gleichmäßig und                        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Rangun am 12. November 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, birmanischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des birmani-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Frhr. von Marschall\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Willi Ehmann\nBundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung der\nSozialistischen Republik Birmanische Union\nU Nyunt Maung\nStellvertretender Minister für Planung und Finanzen\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung\npersonenbezogener Daten\nVom 18. Dezember 1987\n1.\nDas Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der\nautomatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) ist\nnach seinem Artikel 22 Abs. 3 für das\nVereinigte Königreich                                              am 1. Dezember 1987\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ab-\ngegebenen Erklärungen in Kraft getreten:\n(Übersetzung)\nArticle 3, paragraph 2, subparagraph (a)          Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a\n\" ... the Convention will not be applied to       ,, ... das Übereinkommen wird auf die fol-\nthe following categories of automated per-        genden Arten von automatisierten Dateien/\nsonal data files:                                 Datensammlungen mit personenbezoge-\nnen Daten nicht angewendet:","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1988                            73\n(a)     payroll and pensions: personal data        a) Lohn- und Gehaltslisten und Altersren-\nheld only for calculating employment             ten: personenbezogene Daten, die nur\nremuneration or pensions, or paying              zur Berechnung von Arbeitsvergütun-\ndeductions from same;                            gen oder Altersrenten oder von Abzü-\ngen davon aufbewahrt werden;\n(b)     accounts and transaction records: per-     b) Bücher und Geschäftsaufzeichnungen:\nsonal data held only for keeping                 personenbezogene Daten, die nur für\naccounts or records of transactions;             Buchführungszwecke oder Geschäfts-\naufzeichnungen aufbewahrt werden;\n(c)    information publicly available by law:      c) nach dem Gesetz öffentlich zugängliche\npersonal data which must be publicly              Informationen: personenbezogene Da-\navailable under an enactment.\"                    ten, die nach einem Gesetz öffentlich\nzugänglich sein müssen.\"\nArticle 13, paragraph 2, subparagraph (a)          Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a\n\". . . the competent authority to render as-      ,, ... die zuständige Behörde, die bei der\nsistance in order to implement this Conven-        Durchführung dieses Übereinkommens\ntion is:                                           Hilfe zu leisten hat, ist:\nHorne Office                                       Horne Office\n50 Queen Anne's Gate                               50 Queen Anne 's Gate\nGB-LONDON SW1 H 9AT\"                               GB-London SW1 H 9AT\"\nArticle 24, paragraph 1:                           Artikel 24 Absatz 1\n\". . . in addition to the United Kingdom of        ,, ... außer auf das Vereinigte Königreich\nGreat Britain and Northern lreland the Con-        Großbritannien und Nordirland findet das\nvention shall also apply to the Bailiwick of       Übereinkommen auch auf die Vogtei Jersey\nJersey and the Bailiwick of Guernsey.\"             und die Vogtei Guernsey Anwendung.\"\nII.\nAls zuständige Behörden nach Artikel 13 Abs. 2 des Übereinkommens sind\ndem Generalsekretär des Europarats ferner bezeichnet worden\n1. von der B u n d e s r e p u b I i k De u t s c h I a n d :\na) für den Bereich des Bundes:\nDer Bundesminister des Innern\nPostfach 17 02 90\n0-5300 Bonn 1\nb) für den Bereich der Länder:\nfür das Land Baden-Württemberg:\nInnenministerium Baden-Württemberg\nDorotheenstr. 6\nPostfach 2 77\nD-7000 Stuttgart 1\nfür den Freistaat Bayern:\nBayerisches Staatsministerium des Innern\nOdeonsplatz 3\n0-8000 München 22\nfür das Land Berlin:\nSenator für Inneres\nFehrbelliner Platz 2\nD-1000 Berlin 31\nfür die Freie Hansestadt Bremen:\nDer Senator für Inneres\nContrescarpe 22/24\nPostfach 10 15 05\n0-2800 Bremen 1\nfür die Freie und Hansestadt Hamburg:\nDer Senat\n- Senatsamt für den Verwaltungsdienst -\nSteckelhörn 12 (Gotenhof)\nD-2000 Hamburg 11","74                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nfür das Land Hessen:\nDer Hessische Minister des Innern\nFriedrich-Ebert-Allee 12\nPostfach 31 67\n0-6200 Wiesbaden 1\nfür das Land Niedersachsen:\nDer Niedersächsische Minister des Innern\nLavesallee 6\nPostfach 2 21\n0-3000 Hannover 1\nfür das Land Nordrhein-Westfalen:\nDer Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen\nHaroldstr. 5\nPostfach 11 03\n0-4000 Düsseldorf 1\nfür das Land Rheinland-Pfalz:\nMinisterium des Innern und für Sport\nSchillerplatz 3-5\nPostfach 32 80\n0-6500 Mainz 1\nfür das Saarland:\nDer Minister des Innern\nFranz-Josef-Röder-Str. 21\nPostfach 1O 1O\n0-6600 Saarbrücken 1\nfür das Land Schleswig-Holstein:\nDer Innenminister des Landes Schleswig-Holstein\nDüsternbrooker Weg 92\nPostfach 11 33\n0-2300 Kiel 1\n2. von Norwegen:\nDatatilsynet\nPostboks 8177 Dep.\nN-Oslo 1\n3. von Schweden:\nThe Data lnspection Board\nBox 12050\nS-102 22 Stockholm\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n26. September 1985 (BGBI. II S. 1134).\nBonn, den 18. Dezember 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t"]}