{"id":"bgbl2-1988-2-10","kind":"bgbl2","year":1988,"number":2,"date":"1988-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/2#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-2-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_2.pdf#page=53","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik","law_date":"1988-01-07T00:00:00Z","page":77,"pdf_page":53,"num_pages":4,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1988        77\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Organisation der Vereinten Nationen\nfür industrielle Entwicklung\nVom 5. Januar 1988\nDie Satzung der Organisation der Vereinten Nationen\nfür industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979\n(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2\nBuchstabe c für\nCosta Rica                          am 26. Oktober 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. November 1987 (BGBI. II\nS. 787).\nBonn, den 5. Januar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eite 1\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Zusammenarbeit auf den Gebieten\nder Wissenschaft und Technik\nVom 7. Januar 1988\nIn Bonn ist am 8. September 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wis-\nsenschaft und Technik unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 8. September 1987\nin Kraft getreten. Das Abkommen und der Briefwechsel zu\nArtikel 6 des Abkommens werden nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Januar 1988\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nDr. Zi II er\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung\nRehlinger","-------·----- -----------\n78                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Zusammenarbeit auf den Gebieten\nder Wissenschaft und Technik\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (2) Die Regierungen werden einander die Zustimmung zum\nund                              Inkrafttreten von Einzelvereinbarungen mitteilen und deren\nDurchführung unterstützen.\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nsind                                                                                           Artikel 4\n-   auf der Grundlage des Vertrages über die Grundlagen der          (1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Kommis-\nBeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und      sion gebildet, deren Mitglieder von jeder Regierung benannt wer-\nder Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember       den.\n1972,                                                           (2) Die Kommission nimmt insbesondere folgende Aufgaben\nwahr:\n- eingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und\na) die Gebiete und Themen der Zusammenarbeit auszuwählen,\nZusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975,\nb) die Partner für die Zusammenarbeit zu benennen,\n- geleitet von dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf den Gebie-     c) das Zustandekommen von Einzelvereinbarungen nach Arti-\nten der Wissenschaft und Technik zwischen den beiden deut-          kel 3 zu fördern und allgemeine Empfehlungen für deren\nschen Staaten zum beiderseitigen Nutzen und zum Wohle der           inhaltliche Gestaltung, einschließlich Empfehlungen zu Fra-\nMenschen zu entwickeln und zu fördern,                              gen des gewerblichen Rechtsschutzes in der wissenschaft-\nlich-technischen Zusammenarbeit zu geben,\n- in der Absicht, damit einen Beitrag zur internationalen Zusam-\nmenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik zu    d) die organisatorischen Verfahrensweisen und finanziellen\nleisten,                                                             Modalitäten der Zusammenarbeit, einschließlich des Wissen-\nschaftleraustausches, einvernehmlich zu klären,\nwie folgt übereingekommen:                                        e) die Durchführung der laufenden Zusammenarbeit zu unter-\nstützen und zu koordinieren,\nArtikel 1                             f)     sich über den Stand und den Fortgang der Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-         zu unterrichten.\nrung der Deutschen Demokratischen Republik werden zum bei-            (3) Für Einzelfragen kann die Kommission Unterkommissionen\nderseitigen Nutzen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der        bilden und Sachverständigengruppen einsetzen.\nWissenschaft und Technik fördern, entsprechende Vorhaben und\n(4) Die Kommission tritt auf Verlangen einer Regierung, minde-\nMaßnahmen vereinbaren und deren Durchführung unterstützen.\nstens jedoch einmal jährlich, an einem jeweils von den Delega-\ntionsleitern zu vereinbarenden Ort zusammen.\nArtikel 2\n(5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(1) Die Zusammenarbeit kann alle Gebiete der Natur- und\nIngenieurwissenschaften sowie der Geistes- und Sozialwissen-\nschaften umfassen, bei letzteren insbesondere Fragen, die die                                    Artikel 5\nVerbindung mit den Natur- und Ingenieurwissenschaften be-\nDie Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und\ntreffen.\nTechnik kann insbesondere folgende Formen haben:\n(2) Die Regierungen kommen überein, Informationen und Ver-\na) Austausch von Informationen,\nöffentlichungen über die Ergebnisse wissenschaftlicher und tech-\nnischer Forschung und Entwicklung auszutauschen und zu die-        b) Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstal-\nsem Zweck die Zusammenarbeit zwischen den Dokumentations-                tungen wie Symposien, Konferenzen, Ausstellungen,\nzentren zu regeln.\nc) Austausch von Wissenschaftlern und Sachverständigen zu\n(3) Die Regierungen sind übereingekommen, daß zur Durchfüh-           Informations-, Studien-, Lehr- und Forschungszwecken,\nrung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit die Part-\nd) Abstimmung und Durchführung von Forschungsprojekten,\nner aus der Bundesrepublik Deutschland und aus der Deutschen\nDemokratischen Republik einvernehmlich die notwendigen Rege-       e) gegenseitige Bereitstellung von Forschungsmaterial sowie\nlungen zum Schutz des gewerblichen Eigentums und zur Aus-                 von wissenschaftlichen Geräten und Ausrüstungen.\nübung der Rechte daran im Rahmen der innerstaatlichen Gesetz-\ngebung treffen sollen. Die Partner werden sich dabei auf Empfeh-\nlungen stützen, die von der gemäß Artikel 4 Abs. 1 zu bildenden                                   Artikel6\nKommission erarbeitet werden.                                           ( 1) Die Zusammenarbeit erfolgt in Übereinstimmung mit den\ngeltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften jedes der beiden\nArtikel 3                              Staaten.\n(1) Um die Zusammenarbeit auf einzelnen Gebieten oder bei           (2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen\neinzelnen Vorhaben zu regeln, sollen zwischen den von ihrer         werden die Regierungen Kontakte zwischen Organisationen,\nRegierung als Partner benannten zuständigen Stellen Einzelver-      Instituten, Unternehmen, Betrieben und Wissenschaftlern anre-\neinbarungen geschlossen. werden.                                    gen und ihre Entwicklung fördern.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1988                                                       79\n(3) Zur Durchführung der Zusammenarbeit auf den vereinbar-                                        Artikel 8\nten Gebieten wird jede Regierung in Übereinstimmung mit den                 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngeltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Rahmen ihrer            Kraft. Das Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren und\nMöglichkeiten die entsprechenden Voraussetzungen schaffen.               verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, falls es nicht sechs\nMonate vor Ablauf seiner jeweiligen Geltungsdauer schriftlich\ngekündigt wird.\nArtikel 7\n(2) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens läßt die bis dahin\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September                abgeschlossenen Einzelvereinbarungen unberührt. Soweit es zur\n1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-            Durchführung dieser Einzelvereinbarungen erforderlich ist, finden\nlegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.                           die Bestimmungen des Abkommens weiterhin Anwendung.\nGeschehen in Bonn am 8. September 1987 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H e i n z R i e s e n h u b e r\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nDr. Herbert Weiz\nBundesministerium für Forschung und Technologie\nDer Staatssekretär                                                                                         Bonn, den 8. September 1987\nStaatssekretär\nim Ministerium für Wissenschaft\nund Technik\nder Deutschen Demokratischen Republik\nHerrn Dr. Wolfgang Leupold\nBerlin\nSehr geehrter Herr Dr. Leupold!\nAnläßlich der heute erfolgten Unterzeichnung des Abkommens            - die Unterstützung beim Besuch wissenschaftlicher Einrichtun-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen                    gen, bei der Benutzung von Bibliotheken, Archiven und anderer\nDemokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf den                      wissenschaftlicher Sammlungen sowie bei der Teilnahme an\nGebieten der Wissenschaft und Technik habe ich die Ehre, Ihnen               wissenschaftlichen Veranstaltungen.\nzu Artikel 6 des Abkommens folgendes mitzuteilen:\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die bei der           Für die Ein- und Ausreise der an der Zusammenarbeit beteilig-\nDurchführung der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen täti-              ten Wissenschaftler und des technischen Personals, einschließ-\ngen Institutionen, Organisationen und Personen bei der Lösung            lich der begleitenden Familienangehörigen, sowie das Verbringen\nihrer Aufgaben und der damit im Zusammenhang stehenden                  von wissenschaftlichem und technischem Material werden ent-\norganisatorischen Fragen unterstützen.                                   sprechend den geltenden Rechtsvorschriften der Bundesrepublik\nDeutschland die größtmöglichen Erleichterungen gewährt.\nDies betrifft insbesondere\n- die Schaffung entsprechender Arbeitsbedingungen,                           Ferner wird folgende Feststellung getroffen:\n-   die Unterstützung bei der Betreuung während des Aufenthal-            Für die gesundheitliche Betreuung gilt das zwischen der Bundes-\ntes, einschließlich der Unterbringung und Wohnraumbeschaf-            republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-\nfung, auch für begleitende Familienangehörige, und bei der            blik am 25. April 1974 abgeschlossene Abkommen auf dem\nInanspruchnahme sozialer und kultureller Leistungen,                  Gebiet des Gesundheitswesens.\nMit vorzüglicher Hochachtung\nDr . G e b h a r d Z i II e r","80                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesmirnster der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR .und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Aechtsvorschrrften sowie dam,t\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarilvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil Uhalbjährlich je 62,80 DM .. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seite'n 1,97 DM zuzuglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,98 DM (7,88 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 9,78 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                            Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nMinisterrat\nder Deutschen Demokratischen Republik\nMinisterium für Wissenschaft und Technik\nStaatssekretär                                                                                                                  Berlin, den 8. September 1987\nStaatssekretär\nim Bundesministerium für Forschung\nund Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Dr. Gebhard Ziller\nBonn\nSehr geehrter Herr Dr. Ziller!\nAnläßlich der heute erfolgten Unterzeichnung des Abkommens                             die Unterstützung beim Besuch wissenschaftlicher Einrichtun-\nzwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bun-                                gen, bei der Benutzung von Bibliotheken, Archiven und anderer\ndesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit auf den                                    wissenschaftlicher Sammlungen sowie bei der Teilnahme an\nGebieten der Wissenschaft und Technik habe ich die Ehre, Ihnen                             wissenschaftlichen Veranstaltungen.\nzu Artikel 6 des Abkommens folgendes mitzuteilen:\nFür die Ein- und Ausreise der an der Zusammenarbeit beteilig-\nDie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird                           ten Wissenschaftler und des technischen Personals, einschließ-\ndie bei der Durchführung der Zusammenarbeit nach diesem                                lich der begleitenden Familienangehörigen, sowie das Verbringen\nAbkommen tätigen Institutionen, Organisationen und Personen                            von wissenschaftlichem und technischem Material werden ent-\nbei der Lösung ihrer Aufgaben und der damit im Zusammenhang                            sprechend den geltenden Rechtsvorschriften der Deutschen\nstehenden organisatorischen Fragen unterstützen.                                       Demokratische Republik die größtmöglichen Erleichterungen\nDies betrifft insbesondere                                                         gewährt.\ndie Schaffung entsprechender Arbeitsbedingungen,                                     Ferner wird folgende Feststellung getroffen:\ndie Unterstützung bei der Betreuung während des Aufenthal-                         Für die gesundheitliche Betreuung gilt das zwischen der Deut-\ntes, einschließlich der Unterbringung und Wohnraumbeschaf-                         schen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik\nfung, auch für begleitende Familienangehörige, und bei der                         Deutschland am 25. April 1974 abgeschlossene Abkommen auf\nInanspruchnahme sozialer und kultureller Leistungen,                               dem Gebiet des Gesundheitswesens.\nMit vorzüglicher Hochachtung\nDr. Wolfgang Leupold"]}