{"id":"bgbl2-1988-2-1","kind":"bgbl2","year":1988,"number":2,"date":"1988-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/2#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_2.pdf#page=45","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert","law_date":"1987-12-09T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1988        69\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985\nzu dem Übereinkommen von 1979\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nbetreffend die Verringerung von Schwefelemissionen\noder ihres grenzüberschreitenden Flusses\num mindestens 30 vom Hundert\nVom 9. Dezember 1987\nDas Protokoll vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen\nvon 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-\nunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefel-\nemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um\nmindestens 30 vom Hundert (BGBI. 1986 II S. 1116) wird\nnach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die\nSchweiz                             am 20. Dezember 1987\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBI. II\ns. 799).\nBonn, den 9. Dezember 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e lt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Dezember 1987\nIn Bonn ist am 10.. Dezember 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 10. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","70                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Dar-\nlehens und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge,\nund\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\ndie Regierung des Königreichs Thailand -               vorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nThailand,\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                          Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen            Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im   führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Thai-\nKönigreich Thailand beizutragen,                                       land erhoben werden, frei.\nunter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift (Agreed                                         Artikel 4\nMinutes) vom 24. Juli 1987 der Regierungsverhandlungen in\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich\nChiang Mai -\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\nrungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nsind wie folgt übereingekommen:\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArtikel 1                                welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nes der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen von              ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                 eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein          Genehmigungen.\nDarlehen bis zu 40 Millionen DM (in Worten: vierzig Millionen\nDeutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O Millio-                                     Artikel 5\nnen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark), insgesamt bis            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzu 50 Millionen DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark),       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nzu erhalten, wovon für die Vorhaben                                    und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-\na) Dorfentwicklungsprogramm VI ein Finanzierungsbeitrag bis zu         ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\n10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark),     Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nb) Fernübertragungsprojekt der Telephone Organization of Thai-\nland (TOT II) ein Darlehen bis zu 40 Millionen DM (in Worten:                               Artikel 6\nvierzig Millionen Deutsche Mark)                                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit            Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nfestgestellt worden ist.                                                Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nabgibt.\nRegierung des Königreichs Thailand zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-                                     Artikel 7\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand durch andere              Geschehen zu Bonn am 1O. Dezember 1987 in zwei Urschrif-\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-           ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 oder für das in             laut gleichermaßen verbindlich ist.\nAbsatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben werden in Darlehen\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet                     Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwerden.                                                                                       Lautenschlager\nArtikel 2                                                            Ehmann\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der                                  S. Sing h asaneh"]}