{"id":"bgbl2-1988-19-9","kind":"bgbl2","year":1988,"number":19,"date":"1988-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/19#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-19-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_19.pdf#page=34","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr","law_date":"1988-05-03T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":34,"num_pages":15,"content":["494          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-argentinischen Abkommens\nüber die Wehrpflicht von Doppelstaatern\nVom 29. April 1988\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Februar\n1988 zu dem Abkommen vom 18. September 1985 zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nArgentinien über die Wehrpflicht von Doppelstaatem\n(BGBI. 1988 II S. 145) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 7 Abs. 2\nam 15. Mai 1988\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 15. April 1988 in\nBuenos Aires ausgetauscht worden.\nBonn, den 29. April 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nüber den Kleinen Grenzverkehr\nund den Ausflugsverkehr\nVom 3. Mal 1988\nDas in Wien am 18. März 1986 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Österreich\nüber den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr\nist nach seinem Artikel 19 Abs. 1\nam 1. April 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nGleichzeitig treten das Abkommen vom 15. September\n1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich über den Kleinen Grenzverkehr\n(BAnz. Nr. 148 vom 4. August 1955) und das Abkommen\nvom 10. Mai 1955 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Österreichischen Bundes-\nregierung über die Erleichterung des Ausflugsverkehrs\n(BAnz. Nr. 103 vom 1. Juni 1955) außer Kraft.\nBonn, den 3. Mai 1988\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1988                                         495\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich\nüber den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (4) Kinder unter 16 Jahren können in die Grenzkarte eines oder\nund                               beider Elternteile oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters\nmiteingetragen werden, wobei die für die Miteintragung in Reise-\ndie Regierung der Republik Österreich -             pässe geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften sinngemäß\nanzuwenden sind.\nvon dem Wunsche geleitet, den Personenverkehr zwischen den\nGrenzzonen weiter zu erleichtern -                                  (5) Die Grenzkarte kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf\nJahren ausgestellt und bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jah-\nhaben folgendes vereinbart:                                    ren verlängert werden. Bei Angehörigen von Drittländern und\nStaatenlosen darf die Gültigkeitsdauer der Grenzkarte die der\nArtikel 1                            Aufenthaltserlaubnis des Wohnsitzstaates nicht überschreiten.\nAnwendungsbereich                             (6) Die Grenzkarte einer Person, die im Zollgrenzbezirk der\nRepublik Österreich beziehungsweise in der Zollgrenzzone der\n(1) Dieses Abkommen legt die Grenzzonen als grenznahe\nBundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat, wird mit dem\nGebiete der beiden Staaten fest und regelt die Erleichterungen\nZusatz „Z. G.\" versehen.\ndes Grenzübertritts und des Aufenthalts.\n(2) Die Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens umfassen\nin der Republik Österreich:                                                                    Artikel 3\nin Oberösterreich:                                                                          Personenkreis\ndie Bezirke Rohrbach, Schärding, Grieskirchen, Ried im Innkreis      (1) Grenzkarten können ausgestellt werden für Angehörige der\nund Braunau am Inn;                                              beiden Staaten, die in der Grenzzone wohnen, sowie für Angehö-\nrige von Drittländern und Staatenlose, die seit mindestens sechs\nin ·Salzburg:\nMonaten in der Grenzzone wohnen und zum Aufenthalt im Wohn-\ndie Bezirke Salzburg-Umgebung, Stadt Salzburg, Hallein,          sitzstaat berechtigt sind. Wer Angehöriger eines der beiden\nSt. Johann im Pongau und Zell am See;                            Staaten im Sinne dieses Abkommens ist, bestimmt sich nach dem\nin Tirol:                                                        Recht dieses Staates.\ndie Bezirke Kufstein, Kitzbühel, Schwaz, Innsbruck-Land, Inns-       (2) Grenzkarten können ferner ausgestellt werden für Per-\nbruck-Stadt, Imst, Landeck und Reutte;                           sonen ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthalts in der\nin Vorarlberg:                                                   Grenzzone, wenn diese\ndas Landesgebiet;                                                a) beabsichtigen, sich in der Grenzzone des anderen Staates zur\nBewirtschaftung von Grundstücken oder zur Ausübung von\nin der Bundesrepublik Deutschland:                                     Jagd- oder Fischereirechten aufzuhalten und ein berechtigtes\nin Bayern:                                                             Interesse nachweisen, die Grenze außerhalb der zugelasse-\nnen Grenzübergangsstellen oder außerhalb der festgesetzten\ndie Landkreise Freyung-Grafenau, Passau, Rottal-Inn, Altötting,        Öffnungszeiten zu überschreiten, oder\nBerchtesgadener Land, Traunstein, Rosenheim, Miesbach, Bad\nTölz-Wolfratshausen, Weilheim-Schongau, Garmisch-Parten-         b) als Angehörige eines der beiden Staaten ihren Arbeitsplatz in\nkirchen, Ostallgäu, Oberallgäu und Lindau (Bodensee) sowie             der Grenzzone des anderen Staates haben und mindestens\ndie kreisfreien Gemeinden Passau, Rosenheim, Kaufbeuren und            einmal in der Woche heimkehren.\nKempten (Allgäu);                                               Das gleiche gilt für Familienmitglieder der unter a) genannten\nin Baden-Württemberg:                                            Personen.\ndie Landkreise Ravensburg, Bodenseekreis und Konstanz.\nArtikel 4\nArtikel 2                                                      Grenzübertritt\naußerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen\nGrenzkarte\noder außerhalb festgesetzter Öffnungszeiten\n( 1) Die Grenzkarte berechtigt den Inhaber, die Grenze an den\n(1) Inhabern von Grenzkarten, die ein berechtigtes Interesse\nzugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festge-\nnachweisen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzüber-\nsetzten Öffnungszeiten beliebig oft zu überschreiten und sich\ngangsstellen oder außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten zu\njeweils bis zu sieben Tagen in der Grenzzone des anderen\nüberschreiten, kann die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates\nStaates aufzuhalten. Dies gilt auch für die Aufnahme und Aus-\ndie hierfür erforderliche Erlaubnis durch Eintragung der für den\nübung einer Erwerbstätigkeit, wenn sie nach den innerstaatlichen\nGrenzübertritt zugelassenen Stellen und Zeiten in die Grenzkarte\nRechtsvorschriften des anderen Staates zulässig ist.\nerteilen, soweit öffentliche Belange oder Interessen dem nicht\n(2) Die Grenzkarte wird von der zuständigen Behörde des       entgegenstehen. Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedingungen\nWohnsitzstaates nach dem Muster der Anlage A ausgestellt.        erteilt oder mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Auf-\n(3) Die Grenzkarte für Angehörige von Drittländern und Staa-  lagen sind zulässig. Die Erlaubnis kann unabhängig von der\ntenlose bedarf der Gegenzeichnung durch die zuständige           Gültigkeitsdauer der Grenzkarte jederzeit widerrufen werden.\nBehörde des anderen Staates. Die Gegenzeichnung kann ohne           (2) Die Erlaubnis bedarf der Gegenzeichnung durch die\nAngabe von Gründen verweigert werden.                            zuständige Behörde des anderen Staates.","496                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 5                                                          Artikel 9\nGrenzübertritt zur land- und forstwirtschaftlichen                                   Touristenzonen\nBewirtschaftung                              (1) Um die Ausübung des Wander-, Rad-, Berg-, Winter- und\n(1) Eigentümern und Nutzungsberechtigten grenzdurchschnit-      Wassersports sowie der Sportfischerei in den Grenzzonen weit-\ntener oder grenznaher land- oder forstwirtschaftlicher Grund-       gehend zu erleichtern, werden innerhalb der Grenzzonen, insbe-\nstücke, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist, wenn sie  sondere im alpinen Bereich, Touristenzonen errichtet; ihr Umfang\neinen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, der Grenzüber-    wird durch die zuständigen Behörden beider Staaten festgelegt.\ntritt innerhalb dieser Grundstücke oder auf direktem Wege zu            (2) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Dritt-\ndiesen Grundstücken zu ihrer Bewirtschaftung gestattet. Sie         ländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der\ndürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht weiter auf das        Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen, wenn sie ein für den\nGebiet des anderen Staates begeben.                                 Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen, innerhalb der\n(2) Absatz 1 gilt für Angehörige von Drittländern und Staaten-  Touristenzonen die Grenze überall überschreiten und sich in der\nlose nur dann, wenn sie in keinem der beiden Staaten der            Touristenzone bis zu sieben Tagen aufhalten.\nSichtvermerkspflicht unterliegen.                                       (3) Ist die Rückkehr innerhalb der Touristenzone nicht mehr\nzumutbar, darf sie über den nächsten gemeinsamen Grenzüber-\ngang erfolgen.\nArtikel 6\n(4) Die Touristenzonen sind ortsüblich bekanntzumachen.\nGrenzübertritt aus dienstlichen Gründen\n(1) Bedienstete der öffentlichen Verwaltung und Angehörige                                    Artikel 10\nder öffentlichen Verkehrsbetriebe der beiden Staaten, die auf-                        Grenzübertritt auf Wanderwegen\ngrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder aufgrund inner-\n( 1) Die beiden Staaten errichten grenzüberschreitende Wan-\nstaatlichen Rechts des anderen Staates in dessen Grenzzone\nderwege für Fuß-, Ski- und Radwanderer. Die zuständigen\ndienstlich tätig werden dürfen, können zu diesem Zweck die\nBehörden beider Staaten legen die Stellen fest, an denen der\nGrenze mit einem von ihrer Dienststelle ausgestellten Lichtbild-\nGrenzübertritt erfolgen kann.\nausweis überschreiten und sich für die Dauer ihrer Tätigkeit in der\nGrenzzone aufhalten.                                                    (2) Angehörige beider Staaten sowie Angehörige von Drittlän-\ndern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Militärpersonen.                     Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen die Grenze als Wanderer\nauf den dafür bestimmten Wegen überschreiten und sich in der\nGrenzzone des Nachbarstaats bis zu sieben Tagen aufhalten,\nArtikel 7                             wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich\nführen.\nGrenzübertritt In Notfällen\n(3) Die Wanderwege sind ortsüblich bekanntzumachen.\nIn Unglücks- und Katastrophenfällen sowie in sonstigen Not-\nfällen dürfen Sanitätspersonen, Feuerwehrleute, Bergführer und\nsonstige Rettungsmannschaften sowie die Betroffenen die                                           Artikel 11\nGrenze ohne jegliches Grenzübertrittspapier an jeder Stelle über-                     Grenzübertritt In Grenzgewässern\nschreiten, um Hilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen.\n(1) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Dritt-\nländern und Staatenlostt, die in keinem der beiden Staaten der\nArtikel 8                             Sichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen, wenn sie ein für den\nAusflugsschein                            Grenzübertritt gültiges Dokument mit sich führen, bei der Aus-\nübung des Wassersports oder der Fischerei in Grenzgewässern\n( 1) Angehörigen der beiden Staaten sowie Angehörigen von        die Grenze überschreiten und sich in der Grenzzone des anderen\nDrittländern und Staatenlosen, die in keinem der beiden Staaten      Staats bis zu sieben Tagen aufhalten.\nder Sichtvermerkspflicht unterliegen, kann, gleichgültig wo sie\nihren Wohnsitz haben, von der zuständigen Behörde des Aufent-            (2) Grenzgewässer sind fließende oder stehende Gewässer, in\nhaltsstaates ein Ausflugsschein nach dem Muster der Anlage B         denen die Grenze verläuft oder die von der Grenze durchschnitten\nausgestellt werden.                                                  werden.\nArtikel 12\n(2) Für den gemeinsamen Grenzübertritt von mindestens fünf\nAngehörigen der beiden Staaten sowie von Angehörigen von                             Grenzverkehr auf dem Bodensee\nDrittländern und Staatenlosen, die in keinem der beiden Staaten\n(1) Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von Dritt-\nder Sichtvermerkspflicht unterliegen, kann ein Sammelausflugs-\nländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der\nschein nach dem Muster der Anlage C ausgestellt werden.\nSichtvermerkspflicht unterliegen, dürfen am Bodensee auch\n(3) Für die Ausstellung eines Ausflugsscheines an Kinder unter  außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außer-\n16 Jahren und für die Eintragung solcher Kinder in den Ausflugs-    halb der festgesetzten Öffnungszeiten mit Wassersportfahrzeu-\nschein einer anderen Person oder in einen Sammelausflugs-           gen, die nicht der gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförde-\nschein ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforder-      rung dienen, auf dem Gebiet der beiden Staaten landen oder\nlich. Von der Zustimmung kann bei der Eintragung in den Aus-         ablegen und sich bis zu sieben Tagen in der Grenzzone des\nflugsschein einer anderen Person oder in einen Sammelausflugs-       anderen Staates aufhalten, wenn sie ein für den Grenzübertritt\nschein abgesehen werden, wenn Grund zur Annahme besteht,             gültiges Dokument mit sich führen.\ndaß der gesetzliche Vertreter mit der Eintragung einverstanden           (2) Die beiden Staaten können das landen und Ablegen nach\nist.                                                                 Absatz 1 von der Erteilung einer Erlaubnis aufgrund innerstaat-\n(4) Der Ausflugsschein und der Sammelausflugsschein sind         licher Rechtsvorschriften abhängig machen.\n30 Tage gültig. Während ihrer Gültigkeitsdauer berechtigen sie in\nVerbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis zum mehr-                                        Artikel 13\nmaligen Grenzübertritt und zum Aufenthalt in der Grenzzone des                               Mitführungspflicht\nanderen Staates. Kinder unter 16 Jahren, die im Ausflugsschein\neiner anderen Person oder in einem Sammelausflugsschein ein-             Die für den Grenzübertritt nach diesem Abkommen jeweils\ngetragen sind, benötigen keinen amtlichen Lichtbildausweis.          erforderlichen Dokumente sind mitzuführen und auf Verlangen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1988                                                 497\nden für die Grenzkontrolle zuständigen Bediensteten zur Prüfung                                    Artikel 18\nauszuhändigen. Beim Ausflugsschein oder Sammelausflugs-\nschein gilt dies auch für den amtlichen Lichtbildausweis.                                       Berlin-Klausel\nDieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die\nArtikel 14                              Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten\nVersagung und Entziehung von Dokumenten                     nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\n(1) Die Ausstellung einer Grenzkarte, eines Ausflugsscheins,      abgibt.\neines Sammelausflugsscheins und einer Erlaubnis nac~ Artikel 4\nAbsatz 1 oder die Eintragung in einen Sammelausflugsschein ist                                     Artikel 19\nzu versagen, wenn\nInkrafttreten, Dauer und Kündigung\na) nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ausstellung\n( 1 ) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in\neines Reisepasses zu versagen wäre oder\nKraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien ein-\nb) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller        ander mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen\noder die in den Sammelausflugsschein einzutragenden Perso-     für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nnen bei einem Aufenthalt im anderen Staat gegen dessen\nRechtsvorschriften verstoßen werden oder                           (2) Das Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlos-\nsen. Es bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht\nc) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller        sechs Monate vor Ablauf des Jahres auf diplomatischem Wege\noder die einzutragenden Personen die ihnen mit dem Doku-        schriftlich gekündigt wird.\nment erteilte Erlaubnis mißbräuchlich benutzen werden.\n(3) Die Kündigung läßt die Verpflichtung zur Rückübernahme\n(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente und die Erlaubnis\ngemäß Artikel 15 unberührt.\nnach Artikel 4 Absatz 1 können eingezogen werden, wenn Tatsa-\nchen eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche eine\nVersagung rechtfertigen. Sie sind ferner zu entziehen, wenn die                                    Artikel 20\nzuständige Behörde des anderen Staates dies verlangt.\nSchlußbestlmmungen\n(3) Bei Mißbrauch können die zuständigen Behörden und die\nfür die Grenzkontrolle zuständigen Bediensteten Grenzkarten und        (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten das\nAusflugsscheine vorläufig einbehalten. Einbehaltene Dokumente      Abkommen vom 15. September 1954 zwischen der Bundesrepu-\nsind unter Angabe des Grundes unverzüglich der Behörde zu          blik Deutschland und der Republik Österreich über den Kleinen\nübersenden, die sie ausgestellt hat. Diese hat über die Entzie-    Grenzverkehr und das Abkommen vom 1O. Mai 1955 zwischen\nhung zu entscheiden.                                               der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Öster-\nreichischen Bundesregierung über die Erleichterung des Aus-\nArtikel 15                             flugsverkehrs außer Kraft.\nRückübernahme von Personen                           (2) Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik\nDie beiden Staaten werden Personen, die auf Grund dieses         Deutschland im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs zwischen\nAbkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Staates eingereist       der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der Schweiz\nsind, jederzeit formlos zurücknehmen.                               sowie dem Fürstentum Liechtenstein andererseits ausgestellten\nGrenzkarten, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine\nberechtigen zur Durchreise durch das land Vorarlberg, sofern der\nArtikel 16\nInhaber eines solchen Dokuments in der Republik Österreich\nVorbehaltene Rechtsvorschriften                    nicht der Sichtvermerkspflicht unterliegt.\nDie Rechtsvorschriften beider Staaten über                          (3) Die von den zuständigen österreichischen Behörden im\n1. die    Zurückweisung,    Zurückschiebung,    Ausweisung   und    Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik\nAbschiebung,                                                   Österreich einerseits und der Schweiz sowie dem Fürstentum\nLiechtenstein andererseits ausgestellten Grenzkarten, Ausflugs-\n2. das Asylwesen,                                                  scheine und Sammelausflugsscheine berechtigen zur Durchreise\n3. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und                         durch die Landkreise Lindau (Bodensee), Bodenseekreis und\nKonstanz, sofern der Inhaber eines solchen Dokuments in der\n4. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Beförderungs-\nBundesrepublik Deutschland nicht der Sichtvermerkspflicht unter-\nmitteln, insbesondere die Zollvorschriften,\nliegt.\nbleiben unberührt.\n(4) Auf Grund des gemäß Absatz 1 außer Kraft getretenen\nArtikel 17                             Abkommens vom 15. September 1954 ausgestellte Grenzkarten\nVorübergehende Aussetzung des Abkommens                     bleiben gültig; ihre Gültigkeitsdauer darf nicht verlängert werden.\nJede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens           (5) Die nach Artikel 5 Absatz 2 des außer Kraft getretenen\nmit Ausnahme des Artikels 15 vorübergehend ganz oder teilweise      Abkommens vom 10. Mai 1955 über die Erleichterung des\naussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unver-     Ausflugsverkehrs vereinbarten Grenzabschnitte bestehen als\nzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.                        Touristenzonen im Sinne des Artikels 9 dieses Abkommens fort.\nGeschehen zu Wien am 18. März 1986 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Republik Österreich\nLeopold Gratz",".i:.,\nCO\nQ)\n~ )II\n.., :!.\nQ. I»\nDie Gültigkeitsdauer wird verlängert bis          Erlaubnis gemäß Artikel 4 Abs. 1\nBUNDESREPUBLIK                                   CD CO\n~ (D\n1 )II\nBehörde                                                                                                    DEUTSCHLAND                                 ~\nTag und Ort\nCD\nti\nC\n:::,\nBehörde                              Tag und Ort                                                              a.\n(1)\n(/J\nCC\n(1)\nCl)\n(1)\nN\ner\nDienststempel                        Unterschrift                                                                                                              ~\nGRENZKARTE                                     c._\nn>\n:r\nDienststempel                    Unterschrift                                                                <O\nn>\n:::,\nGegenzeichnende Behörde                           Gegenzeichnende Behörde                                                                                      CC\nNr.                                        .....\n(0\nTag und Ort                                       Tag und Ort                                                                                                  ~\n-f\n~\n=\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepubllk Deutschland und der Regierung der Republik\nDienststempel                        Unterschrift Dienststempel                    Unterschrift    Österreich über den Kleinen Grenzverkehr und den\nAusflugsverkehr","Familienname                                                                                       Diese Grenzkarte ist gültig bis\nDer Inhaber dieser Grenzkarte ist berechtigt, die\nGrenze an den zugelassenen Grenzübergangsstellen\nVorname(n)                                   und innerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten        Ausstellende Behörde\nbeliebig oft zu überschreiten und sich bis zu 7 Tagen\n~\nTag der Geburt\nin der Grenzzone der Republik Österreich\naufzuhalten.\nTag und Ort                                           ...\n(0\n1\nOrt der Geburt                                                                                                                                           ~\nll>\n<O\na.\nStaatsangehörigkeit                                                                                                                                      ~\n)>\nC\nu,\nWohnsitz                                                                                           Dienststempel                                        <O\nUnterschrift          ll>\nLichtbild\ng\nCD\n0\n:,\nGegenzeichnende Behörde                              ?\na.\n(t)\nKinder unter 16 Jahren:                                                                                                                                  :,\nTag der                                                                  Tag und Ort                                           1\\)\nFamilienname      Vorname Geburt  Geschlecht                                                                                                             ~\ns:::\n~-\n...\n(0\n<»\nCO\n3j\nc:z ,.,\nUnterschrift des Inhabers                                                           0:::,\nDienststempel                   Unterschrift ';1(.\"-\n\"' I»\n~CS\n~,.,\n,.\nCO\nCO","8\n~r\nDie Gültigkeitsdauer wird verlängert bis          Erlaubnis gemäß Artikel 4 Abs. 1                                                                   ~f\nüJ CD\nREPUBLIK ÖSTERREICH                         i,..\nBehörde                                                                                                                                              ~\nTag und Ort\ntt\nCD\nC\nBehörde                              Tag und Ort                                                          ::J\n.                            i-\n.                           ~\nCD\n(/J\nCD\nN\n0-\nDienststempel                        Unterschrift                                                               GRENZKARTE                                 -~\nc...\nll>\n-=s-\nDienststempel                    Unterschrift                                                            (0\nll>\nGegenzeichnende Behörde                           Gegenzeichnende Behörde                                          Nr.                                      ::J\n<O\n....<O\nTag und Ort                                       Tag und Ort\n~\n~\n=\nAbkommen zwischen der Regierung der Republik\nÖsterreich und der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den\nDienststempel                        Unterschrift Dienststempel                    Unterschrift                     Ausflugsverkehr","Familienname                                                                                           Diese Grenzkarte ist gültig bis\nDer Inhaber dieser Grenzkarte ist berechtigt, die\nGrenze an den zugelassenen Grenzübergangsstellen\nVorname(n)                                   und innerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten            Ausstellende Behörde\nbeliebig oft zu überschreiten und sich bis zu 7 Tagen.\nin der Grenzzone der Bundesrepublik Deutschland\n~\nTag der Geburt                                                                                         Tag und Ort                                            .....\naufzuhalten.                                                                                                     (0\n1\nOrt der Geburt                                                                                                                                                -i\nD>\n(0\n~\nStaatsangehörigkeit                                                                                                                                           ~\n)>\nC\nWohnsitz                                                                                               Dienststempel                   Unterschrift          ~\nD>\na-\nCD\nLichtbild\n&'\n::,\nGegenzeichnende Behörde                               ?\n~\nCD\nKinder unter 16 Jahren:                                                                                                                                       ::,\nTag der                                                                      Tag und Ort                                            1\\)\nFamilienname      Vorname Geburt  Geschlecht                                                                                                                  p\n3:\n~-\n.....\n(0\n(X)\n(X)\n........... ___ ................................\nUnterschrift des Inhabers\n________ Dienststempel                   Unterschrift\n~,_\n0 :,\n-:K\"-\ncn •\nCD CO\n~,_\n;::;: CD\ng~","502                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAnlage B\nBUNDESREPUBLIK                                                             Geb-Ohr entrichtet\" ·\nDEUTSCHLAND\nAusflugsschein\nzum mehrmaligen Grenzübertritt In die Grenzzone der Republik Osterreich (Nur gültig In Verbindung mit einem\namtlichen Llchtblldauaweisl)\nFamilienname                                                              Vomame(n)\nTag und Ort der Geburt                                                    Staatsangehörigkeit\nArt und Nummer des Lichtbildausweises                                     Ausstellende Behörde\nMitreisende Kinder unter 16 Jahren:\nDleNr Auatlugncheln lat 30 Tage 901119, den Au. . .llungstag eingerechnet. Er berechtigt zum mehrmaligen Grenzßbertrltt und zum Auf-\nenthalt In der GrenDOM der Republik 0-rrelch. Die Grena darf grundsltztlch nur an den zuge.....nen Grenzßbergane....Hen und\nInnerhalb der fe81gewtzten Offnung„lten Oberachrltten „rc1en.\nIn den Tourl•nzonen pml8 Artikel 9 AbMtz 1 de• Abkommen• zwischen der Regierung der Bundearepubllk Deutachland und der\nRegierung der Republik O•rrelch Ober den Kleinen Grenzverkehr und den Auaflugaverkehr darf die Gren• Oberall Oberschritten „rc1en.\nEine WelterrelN Ober die Touristenzone hlnaua Ist untersagt.\nAusstellende Behörde                                                      Tag und Ort der Ausstellung\nDienststempel                                                              Unterschrift des ausstellenden Beamten","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1988                                       503\nAnlage B\n-•                 REPUBLIK ÖSTERREICH                                                        Verwaltungsabgabe entrichtet\ns\nZahl\nAusflugsschein\nzum mehnnallgen GrenzObertrltt In die Grenzzone der Bundesrepublik Deutschland (Nur gültig In Verbindung\nmit einem amtlichen Uchtbildausweisl)\nFamilienname                                                              Vomame(n)\nTag und Ort der Geburt                                                    Staatsangehörigkeit\nArt und Nummer des Lichtbildausweises                                     Ausstellende Behörde\nMitreisende Kinder unter 16 Jahren:\nDleNr Aueflugucheln lat 30 Tage gOltlg, den Auatellungatag eingerechnet. Er berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt und zum Auf-\nenthalt In der Grenzzone der Bundearepubllk Deutschland. Die Grenze darf grundaltzllch nur an den zugelaaNnen GrenzOberganga-\natellen und Innerhalb der featgeNtzten Offnungazeiten Oberschritten werden.\nIn den Touristenzonen gemlB Artikel 9 AbNtz 1 deI Abkommens zwlachen der Regierung der Republik Oaterreich und der Regierung\nder Bundearepublik Deutschland Ober den Kleinen Grenwerkehr und den Ausflugsverkehr darf die Grenze Oberall Oberschritten werden.\nEine WeiterrelM Ober die Tourlatenzone hlnaua Ist untersagt.\nAusstellende Behörde                                                      Tag und Ort der Ausstellung\nDienststempel                                                             Unterschrift des ausstellenden Beamten","504                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAnlage C\n(Vorderseite)\n-\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nGebühr entrichtet\nSammelausflugsschein\nzum mehrmaligen Grenzübertritt in die Grenzzone der Republik Osterreich\nGesamtzahl der Reiseteilnehmer                                            davon unter 16 Jahren\nDieser Ausflugsschein Ist 30 Tage gültig, den Ausstellungstag eingerechnet Er berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt und zum Auf-\nenthalt in der Grenzzone der Republik Österreich. Die Grenze darf grundsätzlich nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und\ninnerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten überschritten werden.\nIn den Touristenzonen gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Österreich über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr darf die Grenze überall überschritten werden.\nEine Weiterreise über die Touristenzone hinaus ist untersagt\nReiseleiter\nFamilienname                                                               Vorname(n)\nTag und Ort der Geburt                                                     Staatsangehörigkeit\nArt und Nummer des Lichtbildausweises                                      Ausstellende Behörde\nAusstellende Behörde                                                      Tag und Ort der Ausstellung\nDienststempel                                                              Unterschrift des ausstellenden Beamten\nRaum für behördliche Eintragungen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1988                       505\nAnlage C\nReiseteilnehmer                                 (Rückseite)\nTag        Staats-     Art des amtlichen\nNr. Familienname           Vorname\nder Geburt angehörigkeit Lichtbildausweises\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n9\n10\n11\n12\n13\n'\n14\n15\n16\n17\n18\n19\n20\n21\n22\n23\n24\n25\n26\n27\n28\n29\n30","506                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAnlage C\n(Vorderseite)\nREPUBLIK ÖSTERREICH\n..\n\"                                                                                               Verwaltungsabgabe entrichtet\ns\nZahl\nSammelausflugsschein\nzum mehrmaligen Grenzübertritt in die Grenzzone der Bundesrepublik Deutschland\nGesamtzahl der Reiseteilnehmer                                              davon unter 16 Jahren\nDieser Au8flug98Cheln iet 30 Tage gültig, den Ausstellungstag eingerechnet. Er berechtigt zum mehrmaligen Grenzübertritt und zum Auf-\nenthalt In der Grenzzone der Bundesrepublik Deutschland. Die Grenze darf grunddtzllch nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen\nund Innerhalb der feetgesetzten Offnungszelten Oberschritten werden.\nIn den Tourietenzonen gemlB Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Oeterreich und der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland Ober den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr darf die Grenze überall Oberschritten werden.\nEine Weiterreise Ober die Touristenzone hinaus iet untersagt.\nReiseleiter\nFamilienname                                                                Vorname(n)\nTag und Ort der Geburt                                                      Staatsangehörigkeit\nArt und Nummer des Lichtbildausweises                                       Ausstellende Behörde\nAusstellende Behörde                                                        Tag und Ort der Ausstellung\nDienststempel                                                               Unterschrift des ausstellenden Beamten\nRaum für behördliche Eintragungen","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1988                       507\nAnlage C\nReiseteilnehmer                                  (Rückseite)\nTag         Staats-     Art des amtlichen\nNr. Familienname          Vorname\nder Geburt  angehörigkeit Lichtbildausweises\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n9\n10\n11\n12\n13\n14\n15\n16\n17\n18\n19\n20\n21\n22\n23\n24\n25\n26\n27\n28\n29\n30","508                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62.80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,21 DM (5,91 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,01 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                    Postvertriebsstück · Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 448 Seiten\nDie Neuauflage 1987 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausg~eben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von je 34,50 DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 be-\nzogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}