{"id":"bgbl2-1988-19-7","kind":"bgbl2","year":1988,"number":19,"date":"1988-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/19#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-19-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_19.pdf#page=4","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-04-18T00:00:00Z","page":464,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["464                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. April 1988\nDas in La Paz am 30. März 1988 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 30. März 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. April 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             - Wasserversorgung Oruro: bis zu 6,5 Mio. DM\n(in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nund\nMark);\ndie Regierung der Republik Bolivien -\n- Bewässerungsprogramm Santa Cruz (Comarapa - Saipina -\nSan Rafael - San lsidro): bis zu 18,0 Mio. DM\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark);\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Boli-\n- Wasserversorgung La Paz - Cochabamba - Santa Cruz: bis zu\nvien,\n16,8 Mio. DM\n(in Worten: sechzehn Millionen achthunderttausend Deutsche\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nMark);\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                           - Sektorprogramm öffentlicher Sektor: bis zu 25,0 Mio. DM\n(in Worten: funfundzwanzig Millionen Deutsche Mark);\nim Bewußtein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n- Sektorprogramm privater Sektor: bis zu 25,0 Mio. DM\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(in Worten: funfundzwanzig Millionen Deutsche Mark);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  - Aufstockung AltiplanoNalles (PUNATA II): bis zu 5,2 Mio. DM\nder Republik Bolivien beizutragen -                                      (in Worten: fünf Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark);\n- Sektor Bergbau (Mine Bolivar): bis zu 22,5 Mio. DM\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (in Worten: zweiundzwanzig Millionen fünfhunderttausend\nDeutsche Mark).\nArtikel 1                                  (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für    Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Stu-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main (KfW), für die folgenden Vorha-      dien- und Fachkräftefonds IV\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu\nben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt         3,0 Mio. DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nworden ist, Darlehen/Finanzierungsbeiträge zu erhalten:              ten.\n- Fondo Social de Emergencia: bis zu 15,0 Mio. DM                       (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\n(in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark);                   Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\n- Rehabilitierung des Ravelo-Kanals: bis zu 9,0 Mio. DM               tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\n(in Worten: neun Millionen Deutsche Mark);                       men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 aufgeführ-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1988                                            465\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),                                      Artikel 4\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-           Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\ndung.                                                                 der Darlehnsgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nland und der Regierung der Republik Bolivien durch andere             Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-          die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\ntungs- und Begleitmaßnamen gemäß Absatz 2 und 3 werden in             Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen             schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nverwendet werden.                                                     Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nArtikel 2                                 migungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten\nBeträge sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung                                        Artikel 5\ngestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbestimmen die zwischen der KfW und dem Empfänger der Darle-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nhen und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge.          und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-\n(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst   ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in       Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDeutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.                                                                                     Artikel 6\nArtikel 3                                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die KfW von sämtli-\nRegierung des Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach\nchen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nZusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nerwähnten Verträge in der Republik Bolivien erhoben werden. Die\nBezahlung der Steuern und Abgaben wird von den nationalen\nbolivianischen Stellen und Institutionen übernommen, die Begün-                                 Artikel 7\nstigte der Darlehen sind.                                               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 30. März 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nDr. G. Bedregal","466                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Dritten Verordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts I der Anlage 1\nzum Vertrag vom 31. Mal 1967\nin der Fassung des Vertrags vom 27. April 1983\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\nüber zoll- und paßrechtllche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze\nbei Grenzbauwerken ergeben\nVom 19. April 1988\nNach § 3 Abs. 3 der Dritten Verordnung vom 26. Okto-\nber 1987 über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des\nAbschnitts I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in\nder Fassung des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik öster-\nreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der\ndeutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken\nergeben (BGBI. 1987 II S. 708), wird hiermit bekanntge-\nmacht, daß die Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1\nam 1. Mai 1988\nin Kraft tritt.\nAm gleichen Tage tritt auf Grund des Notenwechsels\nvom 25. Februar 1988 die Vereinbarung vom 10. März\n1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Österreich\nzur Ergänzung des Abschnitts I der Anlage I zum Vertrag\nvom 31. Mai 1967 in der Fassung des Vertrags vom\n27. April 1983 (BGBI. 1987 II S. 709) in Kraft.\nBonn, den 19. April 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei"]}