{"id":"bgbl2-1988-17-9","kind":"bgbl2","year":1988,"number":17,"date":"1988-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/17#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-17-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_17.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1988-04-12T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["442            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 6. April 1988\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Grün-\ndung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nMexiko                               am 8. Februar 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. November 1987 (BGBI. II\ns. 787).\nBonn, den 6. April 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 12. April 1988\nDas in Caracas am 8. April 1987 unterzeichnete\nRahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nVenezuela über kulturelle Zusammenarbeit ist nach sei-\nnem Artikel 14 ·\nam 2. März 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. April 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e I t","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988                                            443\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Venezuela\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 6\nund                                  Die Vertragsparteien werden bemüht sein, auf der Grundlage\nder Gegenseitigkeit folgende Maßnahmen zu ermutigen und zu\ndie Regierung der Republik Venezuela -\nfördern:\nvon dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen beiden       1. Gastspiele von Künstlern und Ensembles, Veranstaltungen\nLändern zu vertiefen,                                                  von Konzerten und Theateraufführungen sowie kulturelle Dar-\nbietungen,\nentschlossen, im beiderseitigen Einvernehmen eine größere\n2. Durchführung von Ausstellungen, Vorträgen und Vorlesun-\nVerbreitung ihrer Kultur zu fördern,\ngen,\nund entschlossen, den Willen zur Zusammenarbeit auf den        3. Durchführung von Reisen von Malern, Bildhauern, Architek-\nGebieten des Bildungswesens, der Literatur, der Künste, der           ten, Komponisten, Schriftstellern, Journalisten, Direktoren und\nWissenschaft und des Sports zu bekräftigen -                           Mitarbeitern von Verlagen, Bibliotheken, Museen und Archi-\nven sowie von sonstigen Vertretern des kulturellen Lebens,\nsind wie folgt übereingekommen:                                     um die Zusammenarbeit, den Erfahrungsaustausch und die\nInformation zu intensivieren und weiter zu entwickeln,\nArtikel 1                            4. Förderung von Kontakten zwischen Verlagen, Bibliotheken,\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige        Archiven und Museen sowie Austausch von Fachleuten und\nKenntnis der Kultur ihrer Länder durch Unter~tützung von Einrich-     Material,\ntungen zu verbessern, die der Erreichung dieses Zieles dienen.    5. Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeisti-\ngen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.\nArtikel 2\nJede Vertragspartei wird im Rahmen der jeweils geltenden                                    Artikel 7\nRechtsvorschriften und unter zu vereinbarenden Bedingungen die\nDie Vertragsparteien werden die bilaterale Zusammenarbeit\nGründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen\nzwischen den öffentlichen Anstalten des Filmwesens, des Fern-\nVertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet erleichtern und fördern.\nsehens und des Hörfunks fördern sowie den Austausch von\nFilmen und anderen audiovisuellen Medien, die der Zielsetzung\nArtikel 3                            dieses Abkommens dienen können, unterstützen.\nUm die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft\nund des Bildungswesens zu ermutigen, werden die Vertrags-\nArtikel 8\nparteien bemüht sein,\nDie Vertragsparteien werden den Jugendaustausch sowie die\n1. den Austausch von Delegationen von Wissenschaftlern, Lehr-\nZusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Jugendorganisatio-\nkräften, Fachkräften der Berufsausbildung sowie von Studen-\nnen fördern.\nten zum Zwecke der DlKchführung von Lehrveranstaltungen,\nStudien, Forschung und Ausbildungsaufenthalten zu unter-\nstützen,                                                                                  Artikel 9\n2. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und           Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit zwischen\ndidaktischer Literatur, von Informationsmaterial und Lehr-    Sportorganisationen beider Länder und Begegnungen zwischen\nfilmen sowie die Veranstaltung von Fachausstellungen zu       Sportlern und Nationalmannschaften ermutigen.\nfördern.\nArtikel 4                                                        Artikel 10\nDie Vertragsparteien werden die Vergabe von Stipendien an          Die Vertragsparteien werden zur Anwendung des Abkommens\nqualifizierte Studenten und Wissenschaftler zur Fortsetzung und    auf diplomatischem Weg zu Bereichen gemeinsamen Interesses\nzur Aufnahme von Studien, zur beruflichen Weiterbildung und für    Zusatzvereinbarungen oder kulturelle Austauschprogramme erar-\nForschungsvorhaben fördern, sofern die dafür festzulegenden        beiten und verabschieden, in denen Ziele, Finanzierungsform und\nVoraussetzungen erfüllt sind.                                      die Zeitpläne für die Vorhaben und die Verpflichtungen beider\nSeiten im einzelnen aufgeführt sind.\nArtikel 5\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der                                   Artikel 11\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu          Jede Seite wird nach Maßgabe der in ihrem Hoheitsgebiet\nfördern.                                                          geltenden Gesetze und Verordnungen der anderen Seite die","444                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdru::kere1 Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20. 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                               Postvertrlebutüdl · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nnotwendigen Erleichterungen für die Einreise, den Aufenthalt und                                                       Artikel 13\ndie Ausreise der Personen gewähren, die in Ausführung dieses\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nAbkommens tätig sind; das gleiche gilt für die Einfuhr von Material\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund Ausrüstungsgegenständen, die für die Durchführung der vor-\nRegierung der Republik Venezuela innerhalb von drei Monaten\ngesehenen Programme erforderlich sind.\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel 14\nArtikel 12                                             Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte\nDie Vertragsparteien werden die entsprechenden Maßnahmen                              der Notifikationen erfolgt, mit der die Vertragsparteien einander\nergreifen, um regelmäßige Bewertungen des in Anwendung die-                              mitteilen, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für\nses Abkommens erfolgten Austausches vorzunehmen, wobei sie                               das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind, und hat eine\nVorschläge und Anregungen prüfen werden, die sie als für die                             Geltungsdauer von fünf Jahren. Es verlängert sich stillschweigend\nweitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit angezeigt                             um den gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspar-\nbetrachten. Bei Bedarf und auf Ersuchen einer der beiden Seiten                          tei schriftlich gekündigt wird, wobei es sechs Monate nach dem\nkönnen Vertreter der beiden Vertragsparteien spezielle Sitzungen                         Tag der Kündigung außer Kraft tritt. Das Außerkrafttreten dieses\nan einem Ort, der im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt                                Abkommens beeinträchtigt nicht die in Ausführung befindlichen\nwird, abhalten.                                                                           Programme und Maßnahmen.\nGeschehen zu Caracas am 8. April 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nBundesminister des Auswärtigen\nFür die Regierung der Republik Venezuela\nSim6n Alberto Consalvi\nAußenminister"]}