{"id":"bgbl2-1988-17-8","kind":"bgbl2","year":1988,"number":17,"date":"1988-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_17.pdf#page=1","order":8,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite","law_date":"1988-04-29T00:00:00Z","page":429,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["429\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                             Z 1998 A\n1988                          Ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 1988                                                  Nr.17\nTag                                                    In halt                                                Seite\n29. 4. 88  Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen\nRepublik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und\nNordirland über Inspektionen In bezug auf den Vertrag zwischen den Verelngten Staaten von\nAmerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung Ihrer Flug-\nkörper mittlerer und kürzerer Reichweite ............................................. .               429\n18. 3. 88  Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... .            438\n23. 3. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von\nRundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet\nwerden ........................................................... • .. • ...... •••••,                439\n23. 3. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des NATO-Übereinkommens über die Weitergabe tech-\nnischer Informationen zu Verteidigungszwecken ...................................•.......              440\n24. 3. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen\nleicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-\nrungen zu verwenden sind (ATP) ..................................................••...                 440\n24. 3. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der\nInternationalen Atomenergie-Organisation .............................................. .              441\n6. 4. 88  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................................ .               442\n12. 4. 88  Bekanntmachung des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens über kulturelle Zusammenarbeit              442\nGesetz\nzu dem übereinkommen vom 11. Dezember 1987\nzwischen den Vereinigten Staaten von Amerika\nund dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,\nder Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande\nund dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\nüber Inspektionen in bezug auf den Vertrag\nzwischen den Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite\nVom 29. April 1988\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 11 . Dezember 1987 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika\nund dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen\nRepublik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich\nGroßbritannien und Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag\nzwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer\nReichweite wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer\namtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.","430                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 2\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates\ndurch Rechtsverordnung eine Vereinbarung - entsprechend dem Entwurf eines\nNotenwechsels in Anlage zur Denkschrift zum Übereinkommen (Bundestags-\nDrucksache 11/2033) - mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in\nKraft zu setzen, die im Rahmen und nach Maßgabe des in Artikel 1 dieses\nGesetzes bezeichneten Übereinkommens der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken gestattet, Inspektionen auf dem Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland durchzuführen.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel VII für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 29. April 1988\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988                                           431\nÜbereinkommen\nzwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Belgien,\nder Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande\nund dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\nüber Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen\nden Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite\nAgreement\namong the United States of America and the Kingdom of Belgium,\nthe Federal Republic of Germany, the Republic of ltaly, the Kingdom of the Netherlands\nand the United Kingdom of Great Britain and Northern lreland\nRegarding lnspections Relating to the Treaty between\nthe United States of America and the Union of Soviet Socialist Republics\non the Elimination of Their lntermediate-Range and Shorter-Range Missiles\n(Übersetzung)\nThe United States of America, the Kingdom of Belgium, the             Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Königreich Belgien,\nFederal Republic of Germany, the Republic of ltaly, the Kingdom      die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik, das\nof the Netherlands and the United Kingdom of Great Britain and        Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich\nNorthern lreland,                                                    Großbritannien und Nordirland -\nnoting the terms agreed between the United States of America         in Anbetracht der zwischen den Vereinigten Staaten von Ame-\nand the Union of Soviet Socialist Republics for the Elimination of    rika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verein-\nTheir lntermediate-Range and Shorter-Range Missiles,                  barten Bestimmungen zur Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer\nund kürzerer Reichweite -\nhave agreed as follows:                                              sind wie folgt übereingekommen:\nArtlcle 1                                                            Artikel 1\nGeneral Obllgatlons                                              Allgemelne Verpflichtungen\n1. lnspection activities related to Article XI of the Treaty be-     ( 1) lnspektionstätigkeiten in bezug auf Artikel XI des am\ntween the United States of America and the Union of Soviet           8. Dezember 1987 in Washington, D. C., unterzeichneten Vertrags\nSocialist Republics on the Elimination of Their lntermediate-        zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der\nRange and Shorter-Range Missiles, signed at Washington on            Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flug-\nDecember 8, 1987, may take place on the territory of the Kingdom     körper mittlerer und kürzerer Reichweite können im Hoheitsgebiet\nof Belgium, the Federal Republic of Germany, the Republic of         des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der\nltaly, the Kingdom of the Netherlands and the United Kingdom of     Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande und des\nGreat Britain and Northern lreland and shall be carried out in       Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland stattfin-\naccordance with the requirements, procedures and arrangements        den und werden im Einklang mit den Erfordernissen, Verfahren\nset forth in the Protocol Regarding lnspections Relating to the      und Regelungen durchgeführt, die in dem Protokoll betreffend\nTreaty between the United States of America and the Union of         Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten\nSoviet Socialist Republics on the Elimination of Their lntermedi-    Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-\nate-Range and Shorter-Range Missiles and this Agreement.             republiken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und\nkürzerer Reichweite sowie in diesem Übereinkommen festgelegt\nsind.\n2. The Kingdom of Belgium, the Federal Republic of Germany,          (2) Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland,\nthe Republic of ltaly, the Kingdom of the Netherlands and the        die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande und das\nUnited Kingdom of Great Britain and Northern lreland, hereinafter    Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, im folgen-\nthe Basing Countries, hereby agree to facilitate the implementa-     den als Stationierungsländer bezeichnet, erklären sich hiermit\ntion by the United States of America of its obligations under the    bereit, die Erfüllung der von den Vereinigten Staaten von Amerika\nTreaty, including the lnspection Protocol thereto, on their          in dem Vertrag einschließlich des dazugehörigen lnspektions-\nterritories in accordance with the requirements, procedures and      protokolls eingegangenen Verpflichtungen in ihrem jeweiligen\narrangements set forth in this Agreement.                            Hoheitsgebiet im Einklang mit den in diesem Übereinkommen\nfestgelegten Erfordernissen, Verfahren und Regelungen zu\nerleichtern.\n3. Except as herein agreed by the United States of America and       (3) Sofern die Vereinigten Staaten von Amerika und die Statio-\nthe Basing Countries, nothing shall affect the sovereign authority   nierungsländer in diesem Übereinkommen nichts anderes verein-","432                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nof each state to enforce its ·1aws and regulations with respect to        bart haben, bleibt die Hoheitsgewalt jedes Staates unberührt,\npersons entering, and activities taking place within, its jurisdiction.   seine Gesetze und sonstigen Vorschriften in bezug auf Personen,\ndie in seinen Hoheitsbereich einreisen, und Tätigkeiten, die in\nseinem Hoheitsbereich durchgeführt werden, anzuwenden.\n4. The Basing Countries do not by this Agreement assume any               (4) Die Stationierungsländer übernehmen durch dieses über-\nobligations or grant any rights deriving from the Treaty or the           einkommen nur die Verpflichtungen und gewähren nur die Rechte\nlnspection Protocol other than those expressly undertaken or              aufgrund des Vertrags oder des lnspektionsprotokolls, die in\ngranted in this Agreement or otherwise with their specific consent.       diesem Übereinkommen ausdrücklich übernommen oder gewährt\nwerden oder denen sie auf andere Weise ausdrücklich zuge-\nstimmt haben.\n5. The United States of America:                                          (5) Die Vereinigten Staaten von Amerika\na) Remains fully responsible towards the Soviet Union for the             a) bleiben gegenüber der Sowjetunion voll verantwortlich für die\nimplementation of its obligations under the Treaty and the                Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Vertrags und des\nlnspection Protocol in respect of United States facilities                lnspektionsprotokolls in bezug auf Einrichtungen der Vereinig-\nlocated on the territories of the Basing Countries;                       ten Staaten, die sich im Hoheitsgebiet der Stationierungs-\nländer befinden;\nb) Undertakes on request at any time to take such action, in              b) verpflichten sich, in Ausübung ihrer Rechte aufgrund des\nexercise of its rights under the Treaty, including the lnspection         Vertrags einschließlich des lnspektionsprotokolls auf Ersu-\nProtocol, as may be required to protect and preserve the rights           chen jederzeit alle Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz\nof the Basing Countries under this Agreement.                             und zur Wahrung der Rechte der Stationierungsländer nach\ndiesem Übereinkommen erforderlich werden.\nArtlcle II                                                              Artikel II\nDefinitions                                                     Begriffsbestimmungen\nFor purposes of the present Agreement:                                    Für die Zwecke dieses Übereinkommens haben die nach-\nstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:\n1 . The term \"Treaty\" means the Treaty between the United                 1. Der Ausdruck „Vertrag\" bezeichnet den Vertrag zwischen\nStates of America and the Union of Soviet Socialist Republics             den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der\non the Elimination of Their lntermediate-Range and Shorter-               Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer\nRange Missiles;                                                           Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite;\n2. The term \"lnspection Protocol\" means the Protocol Regard-              2. der Ausdruck „lnspektionsprotokoll\" bezeichnet das Proto-\ning lnspections Relating to the Treaty between the United                 koll betreffend Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwi-\nStates of America and the Union of Soviet Socialist Republics             schen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union\non the Elimination of Their lntermediate-Range and Shorter-               der sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung\nRange Missiles;                                                           ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite;\n3. The term \"lnspected Party\" means the United States of                  3. der Ausdruck „inspizierte Vertragspartei\" bezeichnet die\nAmerica;                                                                  Vereinigten Staaten von Amerika;\n4. The term \"lnspecting Party\" means the Union of Soviet                  4. der Ausdruck „inspizierende Vertragspartei\" bezeichnet die\nSocialist Republics;                                                      Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;\n5. The term \"inspection team\" means those inspectors desig-               5. der Ausdruck „lnspektionsgruppe\" bezeichnet die von der\nnated by the lnspecting Party to conduct a particular inspec-             inspizierenden Vertragspartei zur Durchführung einer\ntion activity;                                                            bestimmten lnspektionstätigkeit benannten Inspektoren;\n6. The term \"inspector\" means an individual proposed by the               6. der Ausdruck „Inspektor\" bezeichnet eine von der Union der\nUnion of Soviet Socialist Republics to carry out inspections              Sozialistischen Sowjetrepubliken vorgeschlagene Einzel-\npursuant to Article XI of the Treaty, and included on its list of         person, die Inspektionen nach Artikel XI des Vertrags durch-\ninspectors in accordance with Section III of the lnspection               führen soll und in ihrer Liste von Inspektoren im Einklang mit\nProtocol;                                                                 Abschnitt III des lnspektionsprotokolls aufgeführt ist;\n7. The term \"diplomatic aircrew escort\" means that individual             7. der Ausdruck „diplomatische Begleitung der Luftfahrzeug-\naccrec:litec:l to the government of the Basing Country in which           besatzung\" bezeichnet diejenige bei der Regierung des\nthe inspection site is located who is designated by the                   Stationierungslands, in dem sich die lnspektionsstätte befin-\nlnspecting Party to assist the aircrew of the lnspecting Party;           det, akkreditierte Einzelperson, die von der inspizierenden\nVertragspartei zur Unterstützung der Luftfahrzeugbesatzung\nder inspizierenden Vertragspartei benannt wird;\n8. The term \"inspection site\" means the area, facility, or location      8. der Ausdruck „lnspektionsstätte\" bezeichnet das Gebiet, die\nin a Basing Country at which an inspection provided for in               Einrichtung oder den Standort in einem Stationierungsland,\nArticle XI of the Treaty is carried out;                                 in denen eine in Artikel XI des Vertrags vorgesehene Inspek-\ntion durchgeführt wird;\n9. The term \"period of inspection\" means the period from                 9. der Ausdruck „lnspektionszeitraum\" bezeichnet den Zeit-\ninitiation of the inspection at the inspection site until comple-        raum vom Beginn der Inspektion an der lnspektionsstätte bis\ntion of the inspection at the inspection site, exclusive of time         zum Abschluß der Inspektion an der lnspektionsstätte; er\nspent on any pre- and post-inspection procedures;                        umfaßt nicht die Zeit, die auf Verfahren vor oder nach der\nInspektion verwendet wird;\n10. The term \"point of entry\" means: in respect of Belgium,              10. der Ausdruck „Punkt der Einreise\" bezeichnet in bezug auf\nBrussels (National); in respect of the Federal Republic of              Belgien Brüssel (nationaler Flughafen), in bezug auf die\nGermany, Frankfurt (Rhein Main Airbase); in respect of ltaly,           Bundesrepublik Deutschland Frankfurt (Luftwaffenstützpunkt\nRome (Ciampino); in respect of the Kingdom of the Nether-               Rhein/Main), in bezug auf Italien Rom (Ciampino), in bezug","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988                                              433\nlands, Schiphol; and in respect of the United Kingdom of              auf das Königreich der Niederlande Schiphol und in bezug\nGreat Britain and Northern lreland, RAF Greenham                       auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland\nCommon;                                                                den RAF-Stützpunkt Greenham Common;\n11. The term \"in-country period\" means the period from the             11 . der Ausdruck „Zeitraum im Land\" bezeichnet den Zeitraum\narrival of the inspection team at the point of entry until             von der Ankunft der lnspektionsgruppe am Punkt der Ein-\ndeparture of the inspection team from the point of entry to            reise bis zur Abreise der lnspektionsgruppe aus dem Land\ndepart the country;                                                    am Punkt der Einreise;\n12. The term \"in-country escort\" means the official or officials       12. der Ausdruck „Begleitung im Land\" bezeichnet den oder die\nspecified by the lnspected Party, one or more of whom may              von der inspizierten Vertragspartei bestimmten Amtsperso-\nbe nominated by the Basing Country within whose territory              nen, von denen eine oder mehrere von dem Stationierungs-\nthe inspection site is located, who shall accompany an in-             land, in dessen Hoheitsgebiet sich die lnspektionsstätte\nspection team throughout the in-country period and provide             befindet, benannt werden können; die betreffende Person\nappropriate assistance to an inspection team, in accordance            oder Personen begleiten eine lnspektionsgruppe während\nwith the provisions of the lnspection Protocol, throughout the         des gesamten Zeitraums im Land und gewähren einer\nin-country period;                                                     lnspektionsgruppe während des gesamten Zeitraums im\nLand im Einklang mit dem lnspektionsprotokoll angemes-\nsene Unterstützung;\n13. The term \"aircrew member\" means an individual, other than          13. der Ausdruck „Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung\" bezeich-\nthe members of an inspection team, diplomatic aircrew escort          net eine Einzelperson, die sich außer den Mitgliedern der\nand in-country escort, on the aircraft of the lnspecting Party.        lnspektionsgruppe, der diplomatischen Begleitung der Luft-\nThe number of aircrew members per aircraft shall not exceed           fahrzeugbesatzung und der Begleitung im Land an Bord des\nten.                                                                  Luftfahrzeugs der inspizierenden Vertragspartei befindet. Die\nZahl der Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung je Luftfahr-\nzeug darf zehn nicht überschreiten.\nArtlcle III                                                           Artikel 111\nNotiflcations                                                        Ankündigungen\n1. Upon entry into force of this Agreement, the lnspected Party         (1) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, schaffen die\nand each Basing Country shall establish channels which shall be          inspizierte Vertragspartei und jedes Stationierungsland Über-\navailable to receive and acknowledge receipt of notifications on a       mittlungswege, die rund um die Uhr zur Entgegennahme und\n24-hour continuous basis.                                                Bestätigung des Eingangs von Ankündigungen zur Verfügung\nstehen.\n2. lmmediately upon receipt of notice from the lnspecting Party         (2) Unmittelbar nach Eingang der Mitteilung der inspizierenden\nof its intention to conduct an inspection in a Basing Country, the       Vertragspartei, in der sie ihre Absicht bekanntgibt, eine Inspektion\nlnspected Party shall notify the Basing Country concerned thereof        in einem Stationierungsland durchzuführen, teilt die inspizierte\nand of the date and estimated time of arrival of the inspection         Vertragspartei dem betreffenden Stationierungsland diese\nteam at the point of entry, the date and estimated time of depar-       Absicht, den Tag und die voraussichtliche Uhrzeit des Eintreffens\nture from the point of entry to the inspection site, the names of the   der lnspektionsgruppe am Punkt der Einreise, den Tag und die\naircrew and inspection team members, the flight plan (including         voraussichtliche Uhrzeit der Abreise vom Punkt der Einreise zur\nthe type of aircraft as specified therein) filed by the lnspecting       lnspektionsstätte, die Namen der Mitglieder der Luftfahrzeug-\nParty in accordance with the International Civil Aviation Organi-       besatzung und der lnspektionsgruppe, den von der inspizieren-\nzation, hereinafter ICAO, procedures applicable to civil aircraft,      den Vertragspartei in Übereinstimmung mit den für zivile Luftfahr-\nand any other information relevant to the inspection provided by        zeuge geltenden Verfahren der Internationalen Zivilluftfahrt-Orga-\nthe lnspecting Party.                                                   nisation, im folgenden als ICAO bezeichnet, eingereichten Flug-\nplan (einschließlich des darin angegebenen Luftfahrzeugtyps)\nsowie alle sonstigen von der inspizierenden Vertragspartei zur\nVerfügung gestellten für die Inspektion erheblichen Informationen\nmit.\n3. No less than one hour prior to the estimated time of departure      (3) Spätestens eine Stunde vor dem voraussichtlichen Zeit-\nof the inspection team from the point of entry for the inspection      punkt der Abreise der lnspektionsgruppe vom Punkt der Einreise\nsite, or in the case of successive inspections conducted pursuant      zur lnspektionsstätte oder bei aufeinanderfolgenden Inspektionen\nto paragraphs 3, 4, 7 or 8 of Article XI of the Treaty no less than    nach Artikel XI Absätze 3, 4, 7 und 8 des Vertrags spätestens eine\none hour prior to the inspection team's departure from an inspec-      Stunde vor der Abreise der lnspektionsgruppe von einer lnspek-\ntion site for another inspection site, the lnspected Party shall       tionsstätte zu einer anderen lnspektionsstätte unterrichtet die\ninform the Basing Country of the inspection site, described by         inspizierte Vertragspartei das Stationierungsland anhand der\nplace name and geographic coordinates, at which the inspection         Ortsbezeichnung und der geographischen Koordinaten über die\nwill be carried out.                                                   lnspektionsstätte, an der die Inspektion durchgeführt werden wird.\nArticle IV                                                            Artikel IV\nPre-lnspectlon Arrangements                                    Regelungen für die Zelt vor der Inspektion\n1 . The lnspected Party shall provide the Basing Countries with         (1) Die inspizierte Vertragspartei stellt den Stationierungslän-\nthe initial lists of inspectors and aircrew members, or any modifi-      dern die von der inspizierenden Vertragspartei vorgeschlagenen\ncation thereto, proposed by the lnspecting Party immediately             ersten Listen der Inspektoren und Mitglieder der Luftfahrzeug-\nupon receipt thereof. Within 15 days of receipt of the initial lists or  besatzung sowie jede Änderung derselben unmittelbar nach Ein-\nproposed additions thereto, each Basing Country shall notify the         gang der Listen zur Verfügung. Innerhalb von 15 Tagen nach\nlnspected Party if it objects to the inclusion of any inspector or       Eingang der ersten Listen oder der vorgeschlagenen Ergänzun-\naircrew member on the basis that such individual had ever com-           gen derselben unterrichtet jedes Stationierungsland die inspi-\nmitted a criminal offense on the territory of the lnspected Party or     zierte Vertragspartei, wenn es gegen die Einbeziehung eines\nthe Basing Country, or been sentenced for committing a criminal          Inspektors oder Mitglieds der Luftfahrzeugbesatzung Einwände","434                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\noffense or expelled by the lnspected Party or the Basing Country.     erhebt, weil die betreffende Person zu irgendeiner Zeit eine\nThe lnspected Party shall thereupon exercise its right under the      Straftat im Hoheitsgebiet der inspizierten Vertragspartei oder des\nlnspection Protocol to prevent the named individual from serving      Stationierungslands begangen hatte oder von der inspizierten\nas an inspector or aircrew member.                                    Vertragspartei oder dem Stationierungsland wegen einer Straftat\nverurteilt oder ausgewiesen worden war. Die inspizierte Vertrags-\npartei übt daraufhin das ihr aufgrund des lnspektionsprotokolls\nzustehende Recht aus, die bezeichnete Person von der Tätigkeit\nals Inspektor oder Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung auszu-\nschließen.\n2. Within 25 days of receipt of the initial lists of inspectors or    (2) Innerhalb von 25 Tagen nach Eingang der ersten Listen der\naircrew members, or of any subsequent change thereto, each            Inspektoren oder Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung oder einer\nBasing Country shall provide such visas and related documenta-        späteren Änderung derselben erteilt jedes Stationierungsland die\ntion as may be necessary to ensure that each inspector or aircrew     Sichtvermerke und stellt die damit zusammenhängenden Unter-\nmember may enter its territory for the purpose of carrying out        lagen zur Verfügung, die erforderlich sind, um zu gewährleisten,\ninspection activities in accordance with the provisions of the        daß jeder Inspektor und jedes Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung\nTreaty and the lnspection Protocol. Such visas and documenta-         zur Durchführung von lnspektionstätigkeiten im Einklang mit dem\ntion shall be valid for a period of at least 24 months. The lnspected Vertrag und dem lnspektionsprotokoll in sein Hoheitsgebiet ein-\nParty shall immediately notify the Basing Countries of the removal    reisen kann. Diese Sichtvermerke und Unterlagen müssen minde-\nof any individual from the lnspecting Party's lists of inspectors or  stens 24 Monate gültig sein. Die inspizierte Vertragspartei unter-\naircrew members, and the Basing Countries may thereupon can-          richtet die Stationierungsländer umgehend über die Streichung\ncel forthwith any visas and related documentation issued to such      einer Person in den Listen der Inspektoren und Mitglieder der\nperson pursuant to this paragraph.                                    Luftfahrzeugbesatzung der inspizierenden Vertragspartei, und die\nStationierungsländer können daraufhin alle dieser Person nach\ndiesem Absatz erteilten Sichtvermerke und damit zusammen-\nhängenden Unterlagen sofort für ungültig erklären.\n3. Within 25 days after entry into force of this Agreement, each       (3) Innerhalb von 25 Tagen nach Inkrafttreten dieses Überein-\nBasing Country shall inform the lnspected Party of the standing        kommens unterrichtet jedes Stationierungsland die inspizierte\ndiplomatic clearance number for the aircraft of the lnspecting         Vertragspartei über die ständige diplomatische Einfluggenehmi-\nParty which will transport inspectors and equipment into its territ-   gungsnummer für die Luftfahrzeuge der inspizierenden Vertrags-\nory. At the same time each Basing Country shall inform the             partei, die Inspektoren und Ausrüstung in sein Hoheitsgebiet\nlnspected Party of the established international airways along         befördern werden. Gleichzeitig unterrichtet jedes Stationierungs-\nwhich aircraft of the lnspecting Party shall enter the airspace of     land die inspizierte Vertragspartei über die festgelegten internatio-\nthe Basing Country for the purpose of carrying out inspection          nalen Luftstraßen, auf denen die Luftfahrzeuge der inspizierenden\nactivities under the Treaty.                                           Vertragspartei zur Durchführung von lnspektionstätigkeiten nach\ndem Vertrag in den Luftraum des Stationierungslands einzuflie-\ngen haben.\n4. Each Basing Country shall accord inspectors and aircrew            (4) Jedes Stationierungsland gewährt den Inspektoren und\nmembers of the lnspecting Party entering its territory for the         Mitgliedern der Luftfahrzeugbesatzung der inspizierenden Ver-\npurpose of conducting inspection activities pursuant to the Treaty,   tragspartei, die zur Durchführung von lnspektionstätigkeiten nach\nincluding the lnspection Protocol, the privileges and immunities      dem Vertrag einschließlich des lnspektionsprotokolls in sein\nset forth in the Privileges and lmmunities Annex to this Agree-        Hoheitsgebiet einreisen, die in der Anlage über Vorrechte und\nment. In the event the lnspecting Party retuses or tails to carry out  lmmunitäten zu diesem übereinkommen festgelegten Vorrechte\nits obligation under Section III, paragraph 7 of the lnspection        und lmmunitäten. Weigert sich die inspizierende Vertragspartei,\nProtocol to remove an inspector or aircrew member who has             ihrer Verpflichtung nach Abschnitt III Absatz 7 des lnspektionspro-\nviolated the conditions governing inspections, the inspector or       tokolls nachzukommen, einen Inspektor oder ein Mitglied der\naircrew member may be refused continued recognition as being          Luftfahrzeug~satzung, welche die für Inspektionen geltenden\nentitled to such privileges and immunities.                           Bedingungen verletzt haben, zu entfernen, oder kommt sie dieser\nVerpflichtung nicht nach, so kann dem Inspektor oder dem Mit-\nglied der Luftfahrzeugbesatzung die weitere Berechtigung zu\nsolchen Vorrechten und lmmunitäten aberkannt werden.\n5. Each Basing Country shall issue, at the point of entry,            (5) Jedes Stationierungsland erteilt am Punkt der Einreise\nappropriate authorizations waiving customs duties and expediting     geeignete Genehmigungen, mit denen für alle mit den lnspek-\ncustoms processing requirements in respect of all equipment          tionstätigkeiten zusammenhängenden Ausrüstungsgegenstände\nrelating to inspection activities.                                   auf Zollabgaben verzichtet und die Zollabfertigung beschleunigt\nwird.\n6. Each Basing Country shall provide, if requested, facilities at     (6) Jedes Stationierungsland stellt auf Ersuchen am Punkt der\nthe point of entry for lodging and the provision of food for inspec-  Einreise Einrichtungen für die Unterbringung und Verpflegung\ntors and aircrew members.                                            der Inspektoren und Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung zur\nVerfügung.\n7. The Basing Country in which the inspection is to take place        (7) Das Stationierungsland, in dem die Inspektion stattfinden\nshall have the right to examine jointly with the lnspected Party      soll, hat das Recht, gemeinsam mit der inspizierten Vertragspartei\neach item of equipment brought in by the lnspecting Party to         jeden von der inspizierenden Vertragspartei mitgeführten Aus-\nascertain that the equipment cannot be used to perform functions     rüstungsgegenstand zu prüfen, um sicherzustellen, daß die\nunconnected with the inspection requirements of the Treaty. lf it is Ausrüstung nicht zur Durchführung von Aufgaben verwendet wer-\nestablished upon examination that a piece of equipment is uncon-     den kann, die nicht mit den lnspektionserfordernissen des Ver-\nnected with these inspection requirements, it shall not be cleared   trags zusammenhängen. Wird bei der Prüfung festgestellt, daß\nfor use and shall be impounded at the point of entry until the       ein Ausrüstungsgegenstand nicht mit diesen lnspektionserforder-\ndeparture of the inspection team from the country.                   nissen zusammenhängt, so wird er nicht zur Verwendung freige-\ngeben, sondern bis zur Abreise der lnspektionsgruppe aus dem\nLand, in dem die Inspektion durchgeführt wird, am Punkt der\nEinreise sichergestellt.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988                                                435\nArtlcle V                                                               Artikel V\nConduct of lnspectlons                                              Durchführung der Inspektionen\n1. Within 90 minutes of receipt from the lnspected Party of              (1) Innerhalb von 90 Minuten nach Eingang einer Mitteilung von\nnotification that a flight plan for an aircraft of the lnspecting Party der inspizierten Vertragspartei, daß ein Flugplan für ein Luftfahr-\nhas been fifed in accordance with ICAO procedures applicable to         zeug der inspizierenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit\ncivil aircraft, the Basing Country in whose territory the inspection    den für zivile Luftfahrzeuge geltenden Verfahren der ICAO einge-\nsite is located shall provide the lnspected Party with its approval     reicht worden ist, übermittelt das Stationierungsland, in dessen\nfor the aircraft of the lnspecting Party to proceed to the point of     Hoheitsgebiet sich die lnspektionsstätte befindet, der inspizierten\nentry via the filed routing, or an amended routing if necessary.        Vertragspartei seine Genehmigung für den Flug des Luftfahr-\nzeugs der inspizierenden Vertragspartei zum Punkt der Einreise\nauf der eingereichten Strecke oder erforderlichenfalls einer\nanderen Strecke.\n2. The Basing Country in whose territory the inspection site is          (2) Das Stationierungsland, in dessen Hoheitsgebiet sich die\nlocated shall facilitate the entry of inspectors and aircrew into the   lnspektionsstätte befindet, erleichtert die Einreise der Inspektoren\ncountry, and shall take the steps necessary to ensure that the          und Luftfahrzeugbesatzung in das Land und unternimmt alle\nbaggage and equipment of the inspection team is identified and          notwendigen Schritte, damit das Gepäck und die Ausrüstung der\ntransported expeditiously through customs.                              lnspektionsgruppe identifiziert und rasch durch den Zoll befördert\nwerden.\n3. Upon notification by the lnspected Party, in accordance with          (3) Nachdem die inspizierte Vertragspartei nach Artikel III die\nArticle III above, of the inspection site, the Basing Country in         lnspektionsstätte angekündigt hat, trifft das Stationierungsland, in\nwhose territory the inspection is to take place shall take the steps    dessen Hoheitsgebiet die Inspektion stattfinden soll, die notwendi-\nnecessary to ensure that the inspection team is granted all             gen Maßnahmen, damit der lnspektionsgruppe alle Genehmigun-\nclearances and assistance necessary to enable it to proceed             gen und jede Hilfe gewährt werden, die· notwendig sind, damit sie\nexpeditiously to the inspection site and to arrive at the inspection    rasch zur lnspektionsstätte gelangen und innerhalb von neun\nsite within nine hours of the lnspecting Party's notification of the    Stunden nach der Ankündigung der zu inspizierenden Stätte\nsite to be inspected. The lnspected Party and the Basing Country        durch die inspizierende Vertragspartei dort eintreffen kann. Die\nin which the inspection site is located shall consult with respect to   inspizierte Vertragspartei und das Stationierungsland, in dem sich\nthe mode of transport to be utilized, and the Basing Country shall      die lnspektionsstätte befindet, konsultieren einander hinsichtlich\nhave the right to designate the routing between the point of entry      des zu verwendenden Transportmittels, und das Stationierungs-\nand the inspection site.                                                land hat das Recht, die Strecke zwischen dem Punkt der Einreise\nund der lnspektionsstätte zu bestimmen.\n4. Each Basing Country shall assist the lnspected Party, as              (4) Jedes Stationierungsland unterstützt die inspizierte Ver-\nnecessary, in providing two-way voice communication capability         tragspartei nach Bedarf bei der Einrichtung einer Gegensprech-\nfor an inspection team between an inspection site within its           verbindung für die lnspektionsgruppe zwischen einer lnspektions-\nterritory and the embassy of the lnspecting Party.                     stätte in seinem Hoheitsgebiet und der Botschaft der inspizieren-\nden Vertragspartei.\n5. The lnspected Party and the Basing Country within whose               (5) Die inspizierte Vertragspartei und das Stationierungsland, in\nterritory an inspection site is located shall consult with respect to   dessen Hoheitsgebiet sich eine lnspektionsstätte befindet, kon-\naircraft servicing and the provision of meals, lodging, and services    sultieren einander hinsichtlich der Versorgung des Luftfahrzeugs\nfor inspectors and aircrew members at the point of entry and            und der Bereitstellung von Verpflegung, Unterkunft und Dienst-\ninspection site. The cost of the foregoing requested by the             leistungen für die Inspektoren und Mitglieder der Luftfahrzeugbe-\nlnspected Party and provided by the Basing Country shall be            satzung am Punkt der Einreise und an der lnspektionsstätte. Die\nborne by the lnspected Party.                                           Kosten der von der inspizierten Vertragspartei verlangten und von\ndem Stationierungsland erbrachten Leistungen werden von der\ninspizierten Vertragspartei getragen.\n6. In the event the lnspecting Party requests an extension,             (6) Ersucht die inspizierende Vertragspartei um eine Verlänge-\nwhich shall not exceed eight hours beyond the original 24-hour         rung des ursprünglichen vierundzwanzigstündigen lnspektions-\nperiod of inspection as provided for in Section VI, paragraph 14 of    zeitraums, die höchstens acht Stunden betragen darf, wie in\nthe lnspection Protocol, the lnspected Party shall immediately         Abschnitt VI Absatz 14 des lnspektionsprotokolls vorgesehen, so\nnotify the Basing Country in whose territory the inspection site is    unterrichtet die inspizierte Vertragspartei das Stationierungsland,\nlocated of the extension.                                              in dessen Hoheitsgebiet sich die lnspektionsstätte befindet,\numgehend von der Verlängerung.\nArtlcle VI                                                              Artikel VI\nConsultatlons                                                           Konsultationen\n1. Within five days after entry into force of this Agreement, the        (1) Innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten dieses Überein-\nlnspected Party and the Basing Countries shall meet to coordinate        kommens treten die inspizierte Vertragspartei und die Stationie-\nimplementation of the inspection activities provided for by Artic-       rungsländer zusammen, um die Durchführung der in Artikel XI des\nle XI of the Treaty, the lnspection Protocol and this Agreement.         Vertrags, dem lnspektionsprotokoll und diesem übereinkommen\nvorgesehenen lnspektionstätigkeiten abzustimmen.\n2. A meeting between the lnspected Party and any Basing                  (2) Ein Treffen zwischen der inspizierten Vertragspartei und\nCountry to discuss implementation of this Agreement shall be held        einem Stationierungsland zur Erörterung der Durchführung dieses\nwithin five days of a request for such a meeting by the lnspected        Übereinkommens findet innerhalb von fünf Tagen statt, nachdem\nParty or a Basing Country.                                               die inspizierte Vertragspartei oder ein Stationierungsland um ein\nsolches Treffen ersucht hat.\n3. Should any question arise which in the opinion of a Basing            (3) Ergibt sich eine Frage, die nach Ansicht eines Stationie-\nCountry requires immediate attention, the Basing Country may             rungslands sofort aufgegriffen werden muß, so kann das Statio-\ncontact the inspection notification authority of the lnspected Party.   nierungsland mit der für die Ankündigung von Inspektionen","436                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nThe lnspected Party will immediately acknowledge receipt of the          zuständigen Stelle der inspizierten Vertragspartei Verbindung auf-\ninquiry or question and give urgent attention to the question or         nehmen. Die inspizierte Vertragspartei bestätigt umgehend den\nproblem.                                                                 Eingang der Anfrage oder Frage und nimmt sich der Frage oder\ndes Problems sofort an.\n4. In the event that a Basing Country determines that an                 (4) Stellt ein Stationierungsland fest, daß ein Inspektor oder ein\ninspector or aircrew member has violated the conditions govern-          Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung die für Inspektionen in seinem\ning inspection within its territory, the Basing Country may notify       Hoheitsgebiet geltenden Bedingungen verletzt hat, so kann das\nthe lnspected Party which shall inform the lnspecting Party of the       Stationierungsland die inspizierte Vertragspartei benachrichtigen,\ndisqualification of the inspector or aircrew member. The name of         die ihrerseits die inspizierende Vertragspartei vom Ausschluß des\nthe individual will be removed from the list of inspectors or aircrew    Inspektors oder Mitglieds der Luftfahrzeugbesatzung in Kenntnis\nmembers.                                                                 setzt. Der Name der betreffenden Person wird in der Liste\nder Inspektoren oder Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung\ngestrichen.\n5. A Basing Country may change the point of entry for its                (5) Ein Stationierungsland kann den Punkt der Einreise in sein\nterritory by giving six months' notice of such change to the             Hoheitsgebiet ändern, indem es dies der inspizierten Vertragspar-\nlnspected Party.                                                         tei sechs Monate im voraus mitteilt.\n6. Upon completion of an inspection, the lnspected Party shall           (6) Nach Beendigung einer Inspektion teilt die inspizierte Ver-\nadvise the Basing Country within whose territory the inspection          tragspartei dem Stationierungsland, in dessen Hoheitsgebiet die\ntook place that the inspection has been completed, and upon              Inspektion stattgefunden hat, mit, daß die Inspektion abgeschlos-\nrequest of the Basing Country provide a briefing for the Basing          sen ist, und berichtet dem Stationierungsland auf dessen Ersu-\nCountry on the inspection.                                               chen über die Inspektion.\n7. The United States of America shall not, without the express           (7) Die Vereinigten Staaten von Amerika werden eine Änderung\nagreement of the Basing Countries, propose or accept any                 zu Artikel XI des Vertrags oder zu dem lnspektionsprotokoll,\namendment to Article XI of the Treaty or to the lnspection Protocol      welche die Rechte, Interessen oder Pflichten der Stationierungs-\nthat directly affects the rights, interests or obligations of the Basing länder unmittelbar berührt, nicht ohne ausdrückliche Zustimmung\nCountries.                                                               der Stationierungsländer vorschlagen oder annehmen.\nArtlcle VII                                                             Artikel VII\nEntry lnto Force and Duration                                           Inkrafttreten und Geltungsdauer\nThis Agreement shall be subject to approval in accordance with           Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung im Einklang\nthe constitutional procedures of each Party, which approval shall        mit den verfassungsrechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei;\nbe notified by each Party to each of the other Parties. Following        diese Genehmigung wird von jeder Vertragspartei jeder der an-\nsuch notification by all Parties, the Agreement shall enter into         deren Vertragsparteien notifiziert. Im Anschluß an eine solche\nforce simultaneously with the entry into force of the Treaty and         Notifikation durch alle Vertragsparteien tritt das Übereinkommen\nshall remain in force for a period of thirteen years.                    gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrags in Kraft und bleibt\ndreizehn Jahre in Kraft.\nDone at Brussels, on the eleventh of December, 1987, in a                Geschehen zu Brüssel am 11 . Dezember 1987 in einer\nsingle original which shall be deposited in the archives of the          Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten\nGovernment of the United States of America, which shall transmit         von Amerika hinterlegt wird; diese übermittelt jeder der anderen\na duly certified copy thereof to each of the other signatory Govern-    Unterzeichnerregierungen eine gehörig beglaubigte Abschrift.\nments.\nIn witness whereof, the undersigned, being duly authorized,              Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten\nhave signed this Agreement.                                             dieses übereinkommen unterschrieben.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988                                              437\nAnnex                                                               Anlage\nProvisions on privileges and immunlties of                          Bestimmungen über Vorrechte und lmmunitäten\ninspectors and aircrew members                                            der Inspektoren und Mitglieder\nder Luftfahrzeugbesatzung\nIn order to exercise their functions effectively, for the purpose of    Zur wirksamen Ausübung ihrer Aufgaben, zum Zweck der\nimplementing the Treaty and not for their personal benefit, inspec-     Durchführung des Vertrags und nicht zu ihrem persönlichen Nut-\ntors and aircrew members shall be accorded the privileges and           zen werden den Inspektoren und Mitgliedern der Luftfahrzeugbe-\nimmunities contained herein. Privileges and immunities shall be         satzung die in dieser Anlage vorgesehenen Vorrechte und lmmu-\naccorded for the entire in-country period in the country in which an    nitäten gewährt. Die Vorrechte und lmmunitäten werden in dem\ninspection site is located, and thereafter with respect to acts         Land, in dem sich eine lnspektionsstätte befindet, für den gesam-\npreviously performed in the exercise of official functions as an        ten Zeitraum im Land und danach in bezug auf die in Ausübung\ninspector or airorew member.                                            amtlicher Aufgaben als Inspektor oder Mitglied der Luftfahrzeug-\nbesatzung vorher vorgenommenen Handlungen gewährt.\n1. lnspectors and aircrew members shall be accorded the                 1. Den Inspektoren und Mitgliedern der Luftfahrzeugbesatzung\ninviolability enjoyed by diplomatic agents pursuant to Ar-               wird die Unverletzlichkeit gewährt, die Diplomaten nach\nticle 29 of the Vienna Convention on Diplomatie Relations of             Artikel 29 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961\nApril 18, 1961.                                                          über diplomatische Beziehungen genießen.\n2. The papers and correspondence of inspectors and aircrew              2. Die Papiere und die Korrespondenz der Inspektoren und\nmembers shall enjoy the inviolability accorded to the papers             Mitglieder der Luftfahrzeugbesatzung genießen die Unverletz-\nand correspondence of diplomatic agents pursuant to Ar-                  lichkeit, die den Papieren und der Korrespondenz der Diplo-\nticle 30 of the Vienna Convention on Diplomatie Relations. In            maten nach Artikel 30 des Wiener Übereinkommens über\naddition, the aircraft of the inspection team shall be inviolable.       diplomatische Beziehungen gewährt wird. Darüber hinaus ist\n- das Luftfahrzeug der lnspektionsgruppe unverletzlich.\n3. lnspectors and aircrew members shall be accorded the                 3. Den Inspektoren und Mitgliedern der Luftfahrzeugbesatzung\nimmunities accorded diplomatic agents pursuant to para-                  werden die lmmunitäten gewährt, die Diplomaten nach Arti-\ngraphs (1 ), (2) and (3) of Article 31 of the Vienna Convention          kel 31 Absätze 1, 2 und 3 des Wiener Übereinkommens\non Diplomatie Relations. The immunity from jurisdiction of an            über diplomatische Beziehungen gewährt werden. Die in-\ninspector or an aircrew member may be waived by the                      spizierende Vertragspartei kann auf die Immunität eines\nlnspecting Party in those cases when it is of the opinion that           Inspektors oder eines Mitglieds der Luftfahrzeugbesatzung\nimmunity would impede the course of justice and that it can be           von der Gerichtsbarkeit in den Fällen verzichten, in denen\nwaived without prejudice to the implementation of the provi-             nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde, daß\nsions of the Treaty. Waiver must always be express.                      der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen auf sie\nverzichtet werden kann, ohne daß die Durchführung des Ver-\ntrags beeinträchtigt wird. Der Verzicht muß stets ausdrücklich\nerklärt werden.\n4. lnspectors and aircrew members of the lnspecting Party shall         4. Den Inspektoren und Mitgliedern der Luftfahrzeugbesatzung\nbe permitted to bring into the territory of a Basing Country in          der inspizierenden Vertragspartei ist es erlaubt, in das\nwhich an inspection site is located, without payment of any              Hoheitsgebiet eines Stationierungslands, in dem sich eine\ncustoms duties or related charges, articles for their personal           lnspektionsstätte befindet, ohne Entrichtung von Zöllen oder\nuse, with the exception of articles the import or export of which        ähnlichen Abgaben Gegenstände für ihren persönlichen\nis prohibited by law or controlled by quarantine regulations.            Gebrauch mitzuführen; ausgenommen sind Gegenstände,\nderen Einfuhr oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch\nQuarantänevorschriften geregelt ist.\n5. An inspector or aircrew member shall not engage in any               5. Ein Inspektor oder ein Mitglied der Luftfahrzeugbesatzung darf\nprofessional or commercial activity for personal profit on the           im Hoheitsgebiet der Stationierungsländer keinen freien Beruf\nterritory of the Basing Countries.                                       und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen\nGewinn gerichtet sind.","438                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-paraguayischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. März 1988\nDas in Asunci6n am 17. Dezember 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 17. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. März 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\ndie Regierung der Republik Paraguay -                 bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         „Ländliche Elektrifizierung Ostparaguay\" von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nParaguay,                                                          Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                    Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und\nvertiefen,                                                          die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-\nmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nEmpfänger des Darlehens, der Administraci6n Nacional de\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Electricidad (ANDE), zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nunterliegen.\nParaguay beizutragen -\n(2) Die Regierung der Republik Paraguay wird gegenüber der\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Administraci6n Nacional de Electricidad (ANDE), von der         Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt für\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor-     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nhaben „Ländliche Elektrifizierung Ostparaguay\" ein Darlehen bis     Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nzu 10 500 000,- DM (in Worten: zehn Millionen fünfhunderttau-       rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Paraguay\nsend Deutsche Mark) zu erhalten.                                    erhoben werden.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988                                           439\nArtikel 4                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich aus        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und       ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine    Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine                             Artikel 7\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht ·\nmigungen.                                                            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                 Regierung der Republik Paraguay innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDas bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in      abgibt.\nArtikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird\nin dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nDarlehensnehmer, der Administraci6n Nacional de Electricidad                                   Artikel 8\n(ANDE), zu schließenden Darlehensvertrag geregelt.                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Asunci6n am 17. Dezember 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Richard Louis\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nDr. Carlos Aug usto S al div ar\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Verhütung von Rundfunksendungen,\ndie von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden\nVom 23. März 1988\nDas Europäische Übereinkommen vom 22. Januar 1965\nzur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sende-\nstellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet\nwerden (BGBI. 1969 II S. 1939) ist nach seinem Artikel 9\nAbs. 2 für\nSpanien                                    am 11. März 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. April 1983 (BGBI. II S. 331 ).\nBonn, den 23. März 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt","440                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des NATO-Übereinkommens\nüber die Weitergabe technischer Informationen zu Verteidigungszwecken\nVom 23. März 1988\nDas NATO-übereinkommen vom 19. Oktober 1970 über\ndie Weitergabe technischer Informationen zu Verteidi-\ngungszwecken (BGBI. 1973 II S. 985) ist nach seinem\nArtikel VIII Buchstabe A für\nSpanien                             am 9. September 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. November 1979 (BGBI. II\nS. 1208).\nBonn, den 23. März 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel\nund über die besonderen Beförder-ungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)\nVom 24. März 1988\nDas Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-\ngen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-\nmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) - BGBI. 1974 II\nS. 565 -, wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nUngarn                                                      am 4. Dezember 1988\nin Kraft treten.\nUngarn hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 16 Abs. 1 des\nÜbereinkommens erklärt, daß es sich durch Artikel 15 Abs. 2 und 3 nicht als\ngebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n27. Oktober 1983 (BGBI. II S. 719), vom 4. April 19ß4 (BGBI. II S. 459) und vom\n20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 91 ).\nBonn, den 24. März 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988                           441\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Vorrechte und Befreiungen\nder Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 24. März 1988\nDie Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen der\nInternationalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach\nihrem Artikel XII § 38 für folgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nChile                                                           am 8. Dezember 1987\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Annahmeurkunde\ngemachten Vorbehalte:\n(Übersetzung)\n\"(a) The Government of Chile enters a            „a) Die Regierung von Chile macht einen\nreservation to the effect that the              Vorbehalt dahingehend, daß die den\nprivileges and irnmunities granted to           Bediensteten der Internationalen Atom-\nthe officials of the International Atomic       energie-Organisation gewährten Vor-\nEnergy Agency shall not extend to Chi-          rechte und Befreiungen sich nicht auf\nlean nationals serving in Chile as offi-        chilenische Staatsangehörige erstrek-\ncials of the Agency;                            ken, die in Chile als Bedienstete der\nOrganisation tätig sind;\n(b) The Government of Chile enters a             b) die Regierung von Chile macht einen\nreservation regarding the provisions of         Vorbehalt zu § 4 dahingehend, daß im\nSection 4 in the sense that, in accord-         Einklang mit chilenischen verfassungs-\nance with Chilean constitutional prac-          mäßigen Geflogenheiten und chileni-\ntice and domestic law, the property             schem innerstaatlichen Recht die Ver-\nand assets of the International Atomic          mögenswerte und Guthaben der Inter-\nEnergy Agency may be expropriated              nationalen Atomenergie-Organisation\nunder a general or special enactment            nach einem allgemeinen oder beson-\nauthorizing expropriation on grounds            deren Gesetz, das aus vom Gesetz-\nof public importance or national inter-         geber festgestellten Gründen von\nest, as established by the legislator.\"         öffentlicher Bedeutung oder nationa-\nlem Interesse die Enteignung erlaubt,\nenteignet werden können.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20.Januar 1988 (BGBl.11 S.151).\nBonn, den 24. März 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e I t"]}