{"id":"bgbl2-1988-17-3","kind":"bgbl2","year":1988,"number":17,"date":"1988-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/17#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_17.pdf#page=11","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden","law_date":"1988-03-23T00:00:00Z","page":439,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1988                                           439\nArtikel 4                                                          Artikel 6\nDie Regierung der Republik Paraguay überläßt bei den sich aus        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und       ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine    Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine                             Artikel 7\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht ·\nmigungen.                                                            die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                 Regierung der Republik Paraguay innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDas bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in      abgibt.\nArtikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird\nin dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nDarlehensnehmer, der Administraci6n Nacional de Electricidad                                   Artikel 8\n(ANDE), zu schließenden Darlehensvertrag geregelt.                     Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Asunci6n am 17. Dezember 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Richard Louis\nFür die Regierung der Republik Paraguay\nDr. Carlos Aug usto S al div ar\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzur Verhütung von Rundfunksendungen,\ndie von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden\nVom 23. März 1988\nDas Europäische Übereinkommen vom 22. Januar 1965\nzur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sende-\nstellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet\nwerden (BGBI. 1969 II S. 1939) ist nach seinem Artikel 9\nAbs. 2 für\nSpanien                                    am 11. März 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. April 1983 (BGBI. II S. 331 ).\nBonn, den 23. März 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rh e lt"]}