{"id":"bgbl2-1988-17-2","kind":"bgbl2","year":1988,"number":17,"date":"1988-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/17#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_17.pdf#page=10","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-03-18T00:00:00Z","page":438,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["438                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-paraguayischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. März 1988\nDas in Asunci6n am 17. Dezember 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8\nam 17. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. März 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Paraguay\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\ndie Regierung der Republik Paraguay -                 bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         „Ländliche Elektrifizierung Ostparaguay\" von der Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nParaguay,                                                          Abkommen Anwendung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                    Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und\nvertiefen,                                                          die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-\nmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nEmpfänger des Darlehens, der Administraci6n Nacional de\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Electricidad (ANDE), zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nunterliegen.\nParaguay beizutragen -\n(2) Die Regierung der Republik Paraguay wird gegenüber der\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Administraci6n Nacional de Electricidad (ANDE), von der         Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt für\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor-     Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nhaben „Ländliche Elektrifizierung Ostparaguay\" ein Darlehen bis     Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nzu 10 500 000,- DM (in Worten: zehn Millionen fünfhunderttau-       rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Paraguay\nsend Deutsche Mark) zu erhalten.                                    erhoben werden."]}