{"id":"bgbl2-1988-15-9","kind":"bgbl2","year":1988,"number":15,"date":"1988-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/15#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-15-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_15.pdf#page=30","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-sowjetischen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft, die Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung","law_date":"1988-03-30T00:00:00Z","page":394,"pdf_page":30,"num_pages":19,"content":["394                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-sowjetischen Abkommen über\nwlssenschaftllch-technlsche Zusammenarbel~,\nwissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei der\nfriedlichen Nutzung der Kernenergie,\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens\nund der medizinischen Wissenschaft,\ndie Zusammenarbeit Im Bereich der Agrarforschung\nVom 30. März 1988\nDas in Moskau am 22. Juli 1986 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-\nschen Sowjetrepubliken über wissenschaftlich-technische\nZusammenarbeit ist nach seinem Artikel 1O Abs. 1 in Ver-\nbindung mit dem lnkraftsetzungsprotokoll vom 7. Juli 1987\nam 7. Juli 1987\nin Kraft getreten.\nAm selben Tag sind in Kraft getreten:\n1. Das Abkommen vom 22. April 1987 zwischen dem\nBundesminister für Forschung und Technologie der\nBundesrepublik Deutschland und dem Staatskommitee\nfür die Nutzung der Atomenergie der Union der Soziali-\nstischen Sowjetrepubliken über wissenschaftlich-tech-\nnische Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der\nKernenergie,\n2. das Abkommen vom 23. April 1987 zwischen dem\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium für Gesundheitswesen der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammen-\narbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der\nmedizinischen Wissenschaft,\n3. das Abkommen vom 4. Mai 1987 zwischen dem Bun-\ndesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Staatskom-\nmitee für den agro-industriellen Komplex der Union der\nSozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammen-\narbeit im Bereich der Agrarforschung.\nDie vier Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nDr. Ziller","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1988                                        395\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 3\nund die                                Die Zusammenarbeit auf den einzelnen Gebieten der Wissen-\nschaft und Technik wird zwischen den Vertragsparteien, interes-\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,\nsierten Ministerien oder den von ihnen ausgewählten Organisatio-,\nnen durch Abschluß von Fachvereinbarungen geregelt.\nin der Erwägung, daß eine wissenschaftlich-technische Zusam-\nmenarbeit zur Festigung der zwischenstaatlichen Beziehungen         Fachvereinbarungen können insbesondere auf folgenden\nbeitragen wird,                                                  Gebieten geschlossen werden: Kernforschung und friedliche Nut-\nzung der Kernenergie, Energietechnik, Erforschung und Nutzung\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung    des Weltraums, Biologie und Biotechnik, Datenverarbeitung,\nund der Entwicklung von Wissenschaft und Technik,                 Information und Dokumentation, Forschung und technologische\nEntwicklung im Verkehrswesen, im Agrarbereich und auf dem\nin der Erkenntnis des gegenseitigen Vorteils, der mit der Ent- Gebiet der Umwelt, medizinische Forschung und Bildungsfor-\nwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ver-     schung sowie Einzelprojekte aus den Bereichen Maschinenbau,\nbunden ist,                                                       Metallurgie, Elektronik, Rechnertechnik und Chemie.\nDiese Vereinbarungen regeln insbesondere:\neingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und\nZusammenarbeit in Europa und des Abschließenden Dokuments         a) Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit sowie die Auswahl\ndes Madrider Folgetreffens,                                           der mit ihrer Durchführung betrauten Stellen;\nb) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschungs-\nin dem Bestreben, in Übereinstimmung mit dem in dem Vertrag        arbeiten;\nvom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Aus-       c) die Finanzierung der Zusammenarbeit;\ndruck gebrachten Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit auf        d) die Kranken- und Unfallversicherung für die Wissenschaftler\ndem Gebiet von Wissenschaft und Technik zu verbessern und zu          und das sonstige wissenschaftlich-technische Personal sowie\nerweitern,                                                            die Haftung für Schäden, die den Partnern der Vereinbarun-\ngen, dem Personal oder Dritten entstanden sind;\nsind wie folgt übereingekommen:\ne) die Haftung für die Richtigkeit der Informationen und die\nArtikel 1                                 Qualität der Materialien und Ausrüstungen, die einander im\nVerlauf der Zusammenarbeit übergeben werden;\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-\nrung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken - im folgen-  f)  die Beachtung der am Arbeitsplatz geltenden Vorschriften und\nden \"Vertragsparteien\" genannt - fördern im Einklang mit den in       Instruktionen durch die am Austausch teilnehmenden Wissen-\njedem der beiden Staaten geltenden Gesetzen und Verordnungen          schaftler und das sonstige wissenschaftlich-technische Per-\ndie wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf der Grund-         sonal.\nlage der Gleichberechtigung, der Gegenseitigkeit und des gegen-      Einzelheiten der praktischen Durchführung der Zusammen-\nseitigen Vorteils.                                                arbeit werden durch die Anlage geregelt, die Bestandteil dieses\nAbkommens ist.\nArtikel 2\nDie Vertragsparteien werden direkte Kontakte zwischen Institu-\nDie Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet\ntionen, Organisationen und Unternehmen anregen und ihre Ent-\nkann insbesondere folgende Formen haben:\nwicklung fördern.\na) Austausch von Informationen;\nb) Organisation und gemeinsame Durchführung von Symposien,                                    Artikel 4\nKonferenzen, Lehrgängen und Ausstellungen;                      Um die Durchführung dieses Abkommens und der darin vorge-\nc) Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaftlern und son-      sehenen Fachvereinbarungen nach Artikel 3 zu fördern, wird eine\nstigem wissenschaftlich-technischen Personal;                Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technische Zusam-\nmenarbeit gebildet.\nd) Austausch von Experten zur wissenschaftlich-technischen\nBeratung;                                                       Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd in der Bundes-\nrepublik Deutschland und in der Union der Sozialistischen Sowjet-\ne) Koordinierung von Forschungsvorhaben;\nrepubliken zusammen. Der Vorsitz liegt dabei jeweils bei der\nf)   Gemeinsame Arbeit auf dem Gebiet der Grundlagenforschung     Vertragspartei, in deren Gebiet die Gemischte Kommission\nund der angewandten Forschung, einschließlich der gegensei-  zusammentritt. Für Einzelfragen kann die Kommission Sachver-\ntigen Bereitstellung von Forschungsmaterial sowie von wis-   ständigengruppen einsetzen.\nsenschaftlichen Geräten und Ausrüstungen;\nDie Gemischte Kommission unterrichtet die Kommission der\ng) Gemeinsame Erforschung und Entwicklung neuer technologi-       Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen\nscher Prozesse sowie von Methoden zu ihrer Verwendung in     Sowjetrepubliken für wirtschaftliche und wissenschaftlich-techni-\nder Produktion.                                               sche Zusammenarbeit über ihre Arbeit.","396                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 5                                                               Artikel 8\nDie mit dem Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaft-              Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nlern und sonstigem wissenschaftlich-technischem Personal ver-          Abkommens sollen durch Konsultationen zwischen den Vertrags-\nbundenen Kosten trägt die entsendende Seite, sofern nicht in den       parteien beigelegt werden.\nFachvereinbarungen oder im Einzelfall eine abweichende Rege-\nlung getroffen wird.                                                                                Artikel 9\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nArtikel 6                                  1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-\nlegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nJede Vertragspartei und jeder Partner von Fachvereinbarungen\ndarf Informationen (einschließlich solcher mit kommerziellem\nWert), die das Ergebnis ihrer wissenschaftlich-technischen                                          Artikel 10\nZusammenarbeit sind, sowie wissenschaftlich-technische Infor-             Dieses Abkommen wird durch Unterzeichnung eines zweiseiti-\nmationen, die sie auf dem Wege des Austausches zwischen ihnen          gen Protokolls in Kraft gesetzt, in dem der Tag des lnkrafttretens\nerhalten haben, nur im gegenseitigen Einverständnis an Drittlän-       dieses Abkommens bestimmt wird.\nder weitergeben. Hinsichtlich der gegenseitigen Übergabe von\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-\nInformationen werden die Vertragsparteien und die Partner von\nsen. Wird es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser\nFachvereinbarungen die jeweils geltenden Gesetze, sonstigen\nFrist schriftlich gekündigt, so bleibt es auf unbegrenzte Zeit in\nVorschriften und internationalen Verpflichtungen beachten.\nKraft, falls es nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist\nvon sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nDurch das Außerkrafttreten dieses Abkommens wird die Gültig-\nArtikel 7\nkeit der gemäß Artikel 3 geschlossenen Fachvereinbarungen\nVerpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen inter-    nicht berührt und seine Bestimmungen finden weiterhin Anwen-\nnationalen Verträgen und Abkommen werden durch dieses                 dung, soweit es zur Durchführung dieser Vereinbarungen erfor-\nAbkommen nicht berührt.                                               derlich ist.\nGeschehen zu Moskau am 22. Juli 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nDr. H e i n z R i e s e n h u b e r\nFür die Regierung der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nE. Schewardnadse\nL. Jefremow","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1988                         397\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nDie Vertragsparteien gewähren den Wissenschaftlern und dem sonstigen wissenschaft-\nlich-technischen Personal, die im Rahmen dieses Abkommens und der Fachverein-\nbarungen nach Artikel 3 an der Zusammenarbeit teilnehmen - im nachfolgenden „Wissen-\nschaftliches Personal\" genannt - für Einreise und Aufenthalt auf der Grundlage der\ngeltenden Bestimmungen die erforderliche Unterstützung. Dies gilt, wenn das wissenschaft-\nliche Personal sich länger als sechs Monate im Gastland aufhält, auch für die Ehefrauen\nund minderjährigen Kinder. Beide Vertragsparteien unterstützen die rechtzeitige Beantra-\ngung und Erteilung der Visa. In den notwendigen Fällen und in Übereinstimmung mit den\ninnerstaatlichen Bestimmungen setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, daß das wissen-\nschaftliche Personal sowie die begleitenden Familienangehörigen Visa erhalten, die für\nmehrfache Einreisen während der Dauer der Forschungsarbeiten im Rahmen dieses\nAbkommens und der Fachvereinbarungen gelten. Die Vertragsparteien verpflichten sich,\ndie Beschaffung einer angemessenen Unterkunft für diese Personen zu unterstützen.\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, das wissenschaftlich-technische Material,\ndas aufgrund dieses Abkommens oder der Fachvereinbarungen nach Artikel 3 ein- bezie-\nhungsweise ausgeführt wird, nach Möglichkeit - im Rahmen der bestehenden Rechtsvor-\nschriften - von Zöllen und sonstigen Abgaben zu befreien, die bei der Ein- und Ausfuhr zu\nerbringen wären.\nDie Vertragsparteien gestatten im Rahmen der geltenden Bestimmungen dem wissen-\nschaftlichen Personal sowie den Familienangehörigen für die Dauer ihres Aufenthaltes im\nGastland die abgaben- und kautionsfreie Ein- beziehungsweise Ausfuhr der zu ihrem\npersönlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände einschließlich eines Personenkraft-\nwagens je Familie, der nach Beendigung des Aufenthaltes gemäß den geltenden Rechts-\nvorschriften wieder ausgeführt werden muß.\nDie Vertragsparteien fördern in jeder Weise eine wirksame Organisation der Arbeit des\nsich im Gastland aufhaltenden wissenschaftlichen Personals und helfen ihm, im Rahmen\nder geltenden Bestimmungen und der abgestimmten Programme, Forschungsinstitute und\nBibliotheken zu besuchen und sich mit Archiven und anderen wissenschaftlichen Sammlun-\ngen vertraut zu machen.","398                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staatskomitee für die Nutzung der Atomenergie\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nbei der friedlichen Nutzung der Kernenergie\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie          erforderlichen Maßnahmen sind jeweils Gegenstand von beson-\nder Bundesrepublik Deutschland                  deren Programmen, die zwischen den Vertragsparteien oder mit\nihrer Zustimmung von den von ihnen benannten Stellen oder\nund\nPersonen im Einklang mit diesem Abkommen beschlossen wer-\ndas Staatskomitee für die Nutzung der Atomenergie         den.\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nArtikel 3\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -\n(1) Die Vertragsparteien oder die an der Durchführung der\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           Zusammenarbeit beteiligten Stellen werden gemeinsame Arbei-\nfriedlichen Nutzung der Kernenergie auf der Grundlage der         ten, Symposien, Seminare, Kolloquien und ähnliches auf den in\nGegenseitigkeit und Gleichberechtigung zu entwickeln,             Artikel 1 genannten Gebieten nach vorher vereinbarten Program-\nmen durchführen.\nin Durchführung des Abkommens vom 6. Mai 1978 zwischen            (2) Zur Durchführung dieses Abkommens werden die Vertrags-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-       parteien über die nach Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen hin-\nrung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die      aus Wissenschaftler und Experten nach festzulegenden Quoten\nEntwicklung und Vertiefung der langfristigen Zusammenarbeit auf   austauschen. Solche Besuche werden von Einzelpersonen oder\ndem Gebiet der Wirtschaft und Industrie,                          Gruppen nach einem festzulegenden Verfahren durchgeführt.\nin Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1986 zwischen                                    Artikel 4\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über wissen-     Zur Durchführung dieses Abkommens soll eine gemeinsame\nschaftlich-technische Zusammenarbeit,                             Sachverständigengruppe für die Zusammenarbeit bei der fried-\nlichen Nutzung der Kernenergie gemäß Artikel 4, Abs. 2 des\neingedenk dessen, daß beide Staaten Parteien des Vertrages     Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen und Mitglied der Inter-  Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nnationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) sind -                 Sowjetrepubliken über wissenschaftlich-technische Zusammen-\narbeit vom 22. Juli 1986 eingesetzt werden. Sie soll einmal\nsind wie folgt übereingekommen:                                jährlich abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zusammentreten,\nArtikel 1                             soweit nichts anderes vereinbart wird.\nDie Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegen-\nArtikel 5\nseitigkeit und Gleichberechtigung und in Übereinstimmung mit\nden in beiden Ländern jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen       (1) Die in diesem Abkommen vereinbarte Zusammenarbeit\nRechtsvorschriften auf folgenden Gebieten zusammenarbeiten:       dient ausschließlich der friedlichen Nutzung der Kernenergie und\nwird in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Vertrags-\n1. bei Fragen der Ausarbeitung von kerntechnischen Konzeptio-\nparteien aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaf-\nnen, der Errichtung und des Betriebes von wasser-, gas- und\nfen durchgeführt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß die\nflüssigmetallgekühlten Reaktoren einschließlich entsprechen-\nErgebnisse der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen nicht\nder Kernkraftwerke;\nzur Herstellung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengkörpern\n2. Sicherheit von Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen    oder für militärische Zwecke verwendet werden.\nEinrichtungen sowie Strahlenschutz;\n(2) Nukleargegenstände im Sinne des Abkommens sind Kern-\n3. Behandlung von radioaktiven Abfällen, insbesondere Lage-      material, nukleare Ausrüstungen, eigens für die Herstellung oder\nrung, Transport und Vorbereitung für die Endlagerung abge-   Verwendung von Kernmaterial hergerichtete nichtnukleare Stoffe\nbrannter Brennelemente;                                      und Anlagen, einschlägige technologische Informationen im\n4. gesteuerte thermonukleare Fusion und Plasmaphysik;             Sinne des IAEO-Dokuments INFCIRC/254, die im Rahmen der\nZusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens übertragen oder\n5. Erforschung der grundlegenden Eigenschaften der Materie,      aufgrund dieser Zusammenarbeit gewonnen werden, sowie\ninsbesondere Hochenergiephysik einschließlich Beschleuni-    spätere Generationen besonderen spaltbaren Materials, das auf-\ngertechnik, Kernphysik, Festkörperphysik;                    grund oder in Verbindung mit oben erwähnten Gegenständen\n6. Nutzung der Kernenergie für andere Zwecke als die Elektrizi-  erzeugt, verarbeitet oder verwendet wird.\ntätserzeugung;                                                  (3) Nukleargegenstände im Sinne dieses Abkommens werden\n7. andere Bereiche von gemeinsamem Interesse.                    nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in ein\nDrittland und von dort in ein weiteres land übertragen. Dabei\nwenden die Vertragsparteien die in den Richtlinien für den\nArtikel 2                             Nuklearexport (IAEO-Dokument INFCIRC/254) niedergelegten\nInhalt, Umfang und beteiligte Stellen und Personen der Zusam- Grundsätze an, insbesondere bezüglich des Verbots von Kern-\nmenarbeit sowie die zu ihrer Durchführung und Finanzierung       sprengkörpern, der Anwendung von IAEO-Sicherungsmaßnah-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1988                                            399\nmen und der Durchführung des physischen Schutzes. Ist das                 (3) Die im Rahmen dieses Abkommens entsandten Personen\ndritte oder weitere Land ein Mitgliedstaat der Europäischen            haften der aufnehmenden Vertragspartei oder den aufnehmenden\nGemeinschaft oder des Rats für Gegenseitige Wirtschaftshilfe,          Stellen nur auf Schadensersatz, insoweit sie vorsätzlich einen\nund ist die eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei         Schaden verursacht haben.\nvorher über die Weiterübertragung unterrichtet worden, so gilt das\ngegenseitige Einvernehmen als hergestellt. Kommerzielle und                                        Artikel 9\npatentrechtliche Regelungen werden hierdurch nicht berührt.\nWissenschaftler und Experten, die im Rahmen dieses Abkom-\n(4) Jede Vertragspartei gewährleistet für Kernmaterial und         mens ausgetauscht werden, erhalten kostenfrei medizinische\nkerntechnische Anlagen, die aufgrund dieses Abkommens weiter-          Betreuung im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Krank-\ngegeben werden, sowie für Kernmaterial, das bei der Zusammen-          heit (mit Ausnahme von Zahnersatz), die unverzüglich medizini-\narbeit aufgrund dieses Abkommens verwendet oder hergestellt            sche Hilfe erfordern, auf seiten der Bundesrepublik Deutschland\nwird, Maßnahmen des physischen Schutzes auf einem Stand, der           im Rahmen einer Krankenversicherung, auf seiten der Union der\nnicht unter dem von der IAEO empfohlenen Stand liegt.                 Sozialistischen Sowjetrepubliken gemäß den geltenden Gesetzen\nund Verordnungen.\nArtikel 6\nDie Vertragsparteien werden sich darum bemühen, daß die                                        Artikel 10\nErgebnisse ihrer wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit             Für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Zusam-\nin die wirtschaftlich-industrielle Zusammenarbeit zwischen den         menarbeit und die gemäß Artikel 2 beschlossenen Programme\nbeiden Staaten auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kern-        gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 22. Juli 1986\nenergie übergeleitet werden.                                           zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über\nArtikel 7                                  wissenschaftlich technische Zusammenarbeit.\n( 1) Der Austausch von Informationen erfolgt zwischen den\nVertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen. Wenn                                    Artikel 11\neine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Stelle vor oder         Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nbei dem Austausch nicht mitgeteilt hat, daß die Übergabe der           1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nausgetauschten Informationen ausgeschlossen oder beschränkt            gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nworden ist, kann die andere Vertragspartei oder eine von ihr\nbezeichnete Stelle die erhaltenen Informationen an andere\nStellen im jeweiligen Geltungsbereich dieses Abkommens weiter-                                    Artikel 12\ngeben.                                                                    (1) Dieses Abkommen und das erste Programm der Zusam-\n(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die ausgetauschten       menarbeit treten gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der\nInformationen oder die sich aus gemeinsamer Forschung oder             Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nEntwicklung ergebenden Informationen nicht ohne schriftliche           der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über wissen-\nZustimmung der anderen Seite bekanntgemacht oder an Dritte             schaftlich-technische Zusammenarbeit in Kraft.\nweitergegeben werden, die nicht nach diesem Abkommen oder                 (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\neiner besonderen Absprache nach Artikel 2 zum Empfang der              geschlossen. Wird es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf\nInformationen befugt sind.                                             dieser Frist gekündigt, so bleibt es auf unbegrenzte Zeit in Kraft,\n(3) Die Beteiligung der Vertragsparteien an der Weitergabe von      falls es nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von\nInformationen im Rahmen dieses Abkommens begründet keine               sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.\nHaftung der Vertragsparteien für die Richtigkeit oder Anwendbar-          (3) Die Geltungsdauer von besonderen Programmen nach Arti-\nkeit der Informationen.                                                kel 2 oder von anderen Übereinkünften im Rahmen dieses\n(4) Die Weitergabe von Informationen mit Handelswert wird in        Abkommens bleibt vom Auslaufen dieses Abkommens unberührt.\nden besonderen Absprachen nach Artikel 2 geregelt.                     Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkommens gelten seine\neinschlägigen Bestimmungen für den Zeitraum und in dem\nUmfang fort, wie dies zur Durchführung der nach diesem Abkom-\nArtikel 8                                  men geschlossenen besonderen Programmen nach Artikel 2 oder\n(1) Die Vertragsparteien oder die an der Durchführung der           zur Abwicklung anderer bereits begonnener Zusammenarbeits-\nZusammenarbeit beteiligten Stellen haften einander nicht für           vorhaben oder von anderen Übereinkünften im Rahmen dieses\nSchäden, die im Rahmen dieses Abkommens entsandte Per-                 Abkommens erforderlich ist. Die Bestimmungen des Artikels 5\nsonen verursacht haben.                                                über die Behandlung von Nukleargegenständen, die im Rahmen\nder Zusammenarbeit aufgrund dieses Abkommens übertragen\n(2) Haftet eine im Rahmen dieses Abkommens entsandte Per-\noder gewonnen wurden oder an dritte Länder übertragen wurden,\nson nach dem Recht des aufnehmenden Staates einem Dritten für\nbleiben vom Außerkrafttreten dieses Abkommens unberührt.\neinen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit verur-\nsachten Schaden, so stellt sie die aufnehmende Stelle, in deren           (4) Änderungen dieses Abkommens können jederzeit im Ein-\nLand sie entsandt ist, von dieser Haftung frei, soweit sie nicht       verständnis der Vertragsparteien vereinbart werden und treten am\nVersicherungsschutz genießt.                                           Tage des entsprechenden Notenwechsels in Kraft.\nGeschehen zu Moskau am 22. April 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nDr. Heinz Riesen hub er\nFür das Staatskomitee für die Nutzung der Atomenergie\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nAndranik M. Petrossjanz","- -----------    --------------\n400                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\n1. Programm\nder wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staatskomitee für die Nutzung der Atomenergie\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nauf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie ab 1987\nAusführende                            Formen der\nNr.       Thema der Zusammenarbeit\nZusammenarbeit\n1                     2                                                    3                                       4\n1     Reaktoren mit schnellen Neutronen\nund Flüssigmetall-Wärmeträgern\n1.1   Erfahrungsaustausch                       Dr. Hans Henning Hennies         W.-I.-Lenin-Forschungs-       Seminar\nüber den Betrieb von KNK-11-              Dr. Gerd Heusener                institut für Kernreaktoren\nund BOR-60/BR-10-Anlagen                  Kernforschungszentrum             Dr. W. B. lwanow\nKarlsruhe GmbH (KfK)             433 510 Dimitrowgrad 10\nPostfach 36 40                    Uljanowskaja obl.\nKarlsruhe 1                       Physikalisch-energie-\nwirtschaftliches Institut\nDr. L. A. Kotschetkow\n249 020 Obninsk\nKaluschskaja obl.\n1.2   Das Verhalten von Konstruktions-          Dr. Hans Henning Hennies          Physikalisch-energie-        Seminar\nmaterialien der Dampfgeneratoren u. a.    Dr. Gerd Heusener                 wirtschaftliches Institut\nbei Wassereinbruch in das Natrium         Kernforschungszentrum             Dr. W.M. Poplawskij\nKarlsruhe GmbH (KfK)              249 020 Obninsk\nPostfach 36 40                    Kaluschskaja obl.\nKarlsruhe 1\n2     Gasgekühlte Reaktoren\n2.1   Möglichkeiten zur Erhöhung der Sicher-    Prof. Dr. Rudolf Schulten        I.-W.-Kurtschatow-lnstitut    Seminar\nheit und der Nutzung von passiven         Dr.JosefFassbender               für Kernkraft\nSchutzsystemen bei gasgekühlten           Kernforschungsanlage              Dr. W. N. Grebennik\nHochtemperaturreaktoren                   Jülich GmbH (KFA)                 123 182 Moskau\nMethoden der Unfallanalyse                Postfach 19 13                    pi. Kurtschatowa 1\nJülich 1\n2.2   Physik der gasgekühlten Hochtempera-      Prof. Dr. Rudolf Schulten         1. -W. -Kurtschatow-lnstitut Seminar\nturreaktoren, Berechnungsverfahren,       Dr. Josef Fassbender             für Kernkraft\nExperimente, Brennstoffzyklen             Kernforschungsanlage              Dr. W. N. Grebennik\nOptimale Zusammensetzung und              Jülich GmbH (KFA)                 123 182 Moskau\nBewegungsprinzipien der Elemente in       Postfach 19 13                    pi. Kurtschatowa 1\nder aktiven Zone                          Jülich 1\n3     Wassergekühhe Reaktoren\n3.1   Gewährleistung der KKW-Sicherheit bei     Prof. Dr. Adolf Birkhofer         I.-W.-Kurtschatow-lnstitut   Seminar\nder Projektierung, Errichtung und für     Gesellschaft                      für Kernkraft\nden Betrieb einschl. Risikoanalysen       für Reaktorsicherheit             Dr. A. N. Prozenko\n(GAS) mbH                         123 182 Moskau\nSchwertnergasse 1                 pi. Kurtschatowa 1\nKöln 1\n3.2   Komponentenverhalten unter                Prof. Dr. Eberhard Mundry         I.-W.-Kurtschatow-lnstitut   Seminar\nSicherheitsaspekten bei                   Postfach 45 30 23                für Kernkraft\nKernkraftwerken des Typs DWR              Berlin (West) 45                  Prof. G. L. Lunin\n123 182 Moskau\npi. Kurtschatowa 1","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1988                                      401\nNr.                                                                                                            Formen der\nThema der Zusammenarbeit                                    Ausführende\nZusammenarbeit\n1                        2                                                3                                         4\n4      Behandlung von radioaktiven\nAbfällen\n4.1    Verfestigung, Lagerung und End-          Dr. Reinhard Kröbel             Allunions-Forschungsinstitut   Seminar\nlagerung sowie Abgasreinigung bei       Kernforschungszentrum           für anorganische Stoffe\nder Behandlung radioaktiver Abfälle      Karlsruhe GmbH (KfK)            Dr. A. S. Nikiforow\nPostfach 36 40                  123 060 Moskau\nKarlsruhe 1                     ul. Rogowa5a\n4.2    Erfahrung auf dem Gebiet der Lagerung    Prof. Helmut Röthemeyer         Allunions-Projektierungs-      Seminar\nund des Transports von abgebrannten      Physikalisch-Technische         und Forschungsinstitut\nKernbrennstoffen;                        Bundesanstalt (PTB)             für komplexe Energie-\nzukunftsträchtige Verfahren auf diesem   Bundesallee 100                 technologie\nGebiet                                   Braunschweig                    Dr. A. N. Kondratjew\n197 228 Leningrad\nProf. Bernd Schulz-Forberg\nPostfach 45 01 15\nBerlin (West) 45\n5      Gesteuerte thermonukleare Fusion\nund Plasmaphysik\n5.1    Kennenlernen der Arbeiten im Bereich     Prof. Dr. Klaus Pinkau          I.-W.-Kurtschatow-lnstitut     Besuch von\nder gesteuerten thermonuklearen          Max-Planck-Institut             für Kernkraft                  Forschungs-\nFusion und der Plasmaphysik             für Plasmaphysik                 Akademiemitglied               zentren,\nin Laboratorien in beiden Ländern;       Forschungsgelände               B. B. Kadomzew                 Beratung von\nAusarbeiten eines Plans für die          Garching b. München             123 182 Moskau                 Fachleuten\nZusammenarbeit                                                           pi. Kurtschatowa 1\n6      Erforschung grundlegender Eigen-\nschatten der Materie\n6.1    Kennenlernen der Erfahrungen sowie       Prof. Dr. Gustav Voss           Institut                       gemeinsame\nder Möglichkeiten zur Durchführung von   Stiftung Deutsches              für Hochenergiephysik          Arbeit\ngemeinsamen Arbeiten zur Schaffung       Elektronen-Synchrotron          Prof. W.A. Jarba\nvon supraleitenden Dipolen mit einem     Notkestr. 85                    142 284 pos. Protwino\nFeld von 6--8 Tesla und Ausarbeitung     Hamburg52                       Moskowskaja obl.\nvon neuen Beschleunigungstechniken\n6.2    Untersuchung der Eigenschaften von       Prof. Dr. Franz Eisele          Institut für theoretische und  gemeinsame\nneuen Teilchen in Positronen-Elektro-    Prof. Dr. Gustav Voss           experimentelle Physik          Arbeit\nnen-Kollisionen im DORIS-Speicherring    Stiftung Deutsches              Prof. W. I. Jefremenko\nElektronen-Synchrotron          117 259 Moskau\n(DESY)                          B. Tscherjomuschkinskaja 25\nNotkestraße 85\nHamburg52\n6.3    Experiment H 1 bei der                   Prof. Dr. Franz Eisele          Institut für theorethische und gemeinsame\nProtron-Elektron-Ringanlage              Stiftung Deutsches              experimentelle Physik          Arbeit\nHERA                                     Elektronen-Synchrotron          Prof. W. I. Jefremenko\n(DESY)                          117 259 Moskau\nNotkestraße 85                  B. Tscherjomuschkinskaja 25\nHamburg 52\n6.4    Erforschung der Wechselwirkung von       Prof. Dr. Rudolf Mössbauer      I.-W.-Kurtschatow-lnstitut     gemeinsame\nNeutronen und Resonanz-Gamma-           Technische Universität           für Kernkraft                  Arbeit\nstrahlen mit Kristallen                  München                         Akademiemitglied\nArcisstraße 21                  S. T. Beljajew\nMünchen2                        123 182 Moskau\npi. Kurtschatowa 1\n6.5    Erforschung der Kernwechselwirkung       Prof. Dr. Peter Armbruster      I.-W.-Kurtschatow-lnstitut     gemeinsame\nmit schweren Ionenbündeln                Gesellschaft für Schwer-        für Kernkraft                  Arbeit\nionenforschung mbH              Akademiemitglied\nPostfach 11 05 41               S. T. Beljajew\nDarmstadt                       123 182 Moskau\npi. Kurtschatowa 1","402                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nFormen der\nNr.       Thema der Zusammenarbeit                                          Ausführende\nZusammenarbeit\n1                    2                                                            3                                         4\n6.6   Erforschung der thermonuklearen            Prof. Dr. Wolfram von Oertzen           Institut für theoretische und Besuch von\nlnertionssynthese mit Hilfe von            Freie Universität Berlin                experimentelle Physik         Forschungs-\nschweren Ionen                             Altensteinstr. 40                       Prof. W. I. Jefremenko        zentren,\nBerlin (West) 33                        117 259 Moskau                Beratung von\nProf. Dr. Reinhard Lipperheide          B. Tscherjomuschkinskaja      Fachleuten\nDr. Hermann Fuchs                       25\nDr. Hans-Jürgen Krappe\nHahn-Meitner-lnstitut\nBerlin GmbH (HMI)\nGlienicker Str. 100\nBerlin (West) 39\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nDr. Heinz Riesenhuber\nFür das Staatskomitee für die Nutzung der Atomenergie\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nA n d r a n i k M. P et r o s s ja n z","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1988                                          403\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Gesundheitswesen der Union\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens\nund der medizinischen Wissenschaft\nDer Bundesminister für Jugend, Famitie, Frauen und Gesundheit       f)   die weitere Festigung von Kontakten zwischen den medizini-\nder Bundesrepublik Deutschland                          schen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Krankenhäu-\nsern und Vorsorgeeinrichtungen.\nund\n(2) Diese Aufzählung kann von den Vertragsparteien einver-\ndas Ministerium für Gesundheitswesen\nnehmlich ergänzt oder geändert werden.\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\n- im folgenden „Vertragsparteien\" genannt -\nArtikel 3\nin dem Wunsch, die weitere Entwicklung und Vertiefung der           (1) Die Vertragsparteien vereinbaren jeweils für die Dauer von\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und            zwei Jahren ein Programm zur Anwendung dieses Abkommens.\nder medizinischen Wissenschaft zu fördern,\n(2) Zur Aufstellung dieses Programms und zur Lösung der bei\nseiner Durchführung auftretenden Probleme treten Beauftragte\nin der Erkenntnis der Zweckmäßigkeit der Vereinigung der\nder beiden Vertragsparteien mindestens einmal alle zwei Jahre\nAnstrengungen beider Länder bei der Lösung einer Reihe medizi-\nabwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und der Union\nnischer Probleme von gegenseitigem Interesse,\nder Sozialistischen Sowjetrepubliken zusammen. Diese Zusam-\nmenkünfte können auch anläßlich der Sitzung der Gemischten\nsind auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regie-\nKommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nerfolgen.\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken über wissenschaft-\nlich-technische Zusammenarbeit vom 22. Juli 1986 wie folgt über-       (3) Mit der Regelung von Einzelfragen können die Vertragspar-\neingekommen:                                                       teien von ihnen benannte Stellen beauftragen.\nArtikel 1\nArtikel 4\nDie Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusammen-\narbeit zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen beider Länder         Bei dem Austausch von Wissenschaftlern und Fachleuten\nauf der Grundlage der Gleichheit in Fragen von beiderseitigem      gemäß Artikel 2 dieses Abkommens trägt die entsendende Ver-\nInteresse.                                                         tragspartei die Beförderungskosten für die Hin- und Rückreise; die\nden Aufenthalt gewährende Vertragspartei trägt die Kosten für\nArtikel 2                              den Unterhalt und die Reisen innerhalb ihres Landes entspre-\nchend der durch das Programm bestimmten Arbeit.\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissen-\nschaft insbesondere durch                                                                       Artikel 5\na) Austausch von Informationen im medizinischen Bereich,               Wissenschaftler und Fachleute, die im Rahmen dieses Abkom-\nmens an der Zusammenarbeit teilnehmen, erhalten kostenfrei\nb) koordinierte Durchführung von Forschungsarbeiten,               medizinische Betreuung im Zusammenhang mit einem Unfall oder\nc) Entsendung von Delegationen und einzelnen Wissenschaft-         einer beliebigen Krankheit (mit Ausnahme von Zahnersatz), die\nlern zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, zu Gastvorle-      unverzügliche medizinische Hilfe erfordern, auf seiten der Bun-\nsungen und zum Studium der Fortschritte des Gesundheits-      desrepublik Deutschland im Rahmen einer Krankenversicherung,\nwesens und der medizinischen Wissenschaft,                    auf seiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gemäß\nden geltenden Gesetzen und Verordnungen.\nd) Einladung von Wissenschaftlern und Fachleuten zur Teil-\nnahme an der Arbeit internationaler und nationaler Kongresse,\nTagungen und Symposien,                                                                    Artikel 6\ne) Austausch von Mustern pharmazeutischer, chemischer und              Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtun-\nbiologischer Präparate sowie von bei der Zusammenarbeit       gen der Vertragsparteien aus anderen von ihnen geschlossenen\nverwandten medizinischen Geräten,                             internationalen Abkommen.","404                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 7                                                            Artikel 9\nDie Vertragsparteien werden internationalen medizinischen           (1) Dieses Abkommen und das erste Programm treten gleich-\nOrganisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation,       zeitig mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\ndie Möglichkeit gewähren, die Erfahrungen der Vertragsparteien,     publik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-\neinschließlich der Erfahrungen aus ihrer Zusammenarbeit zu nut-     schen Sowjetrepubliken über wissenschaftlich-technische Zu-\nzen.                                                                sammenarbeit in Kraft.\nArtikel 8\n(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von vier Jahren und\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September             verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre, falls es\n1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-        nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf seiner jeweili-\nlegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.                      gen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Moskau am 23. April 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nRita Süßmuth\nFür das Ministerium für Gesundheitswesen\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nTschasow","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1988                                         405\nProgramm\nzur Anwendung des Abkommens\nzwischen dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Gesundheitswesen der Union der Sozlallstlschen Sowjetrepubliken\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft\nunterzeichnet In Moskau am 23. April 1987\nAuf Grund von Artikel 3 des genannten Abkommens verein-             entstehenden Probleme sowie zur Konsultation über verschie-\nbaren die Vertragsparteien für den Geltungsbereich des Ab-             dene Fragen des Gesundheitswesens, die von beiderseitigem\nkommens folgende Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesund-                  Interesse sind, benutzen die Vertragsparteien alle Kommunika-\nheitswesens und der medizinischen Wissenschaft:                        tionsmöglichkeiten einschließlich der Fernschreibverbindung.\nArtikel 1                                                          Artikel 4\n( 1) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere auf den Gebieten          Dieses Programm schließt weitere, zusätzliche Initiativen auf\nOnkologie,                                           Grund gegenseitiger Absprache nicht aus.\nKardiologie und Kardiochirurgie,\nInfektionskrankheiten,                                                          Artikel 5\nHirnforschung,\nMedizinische Dokumentation und Information              Bei der Durchführung dieses Programms werden die Maßnah-\nmen gemäß Artikel 4 des Abkommens über die Zusammenarbeit\ngemäß der Anlage zu diesem Programm.\nauf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen\n(2) Darüber hinaus kann die Teilnahme an einer Fachkonferenz        Wissenschaft finanziert.\noder ein Informations- oder Studienaufenthalt weiterer Experten\nvereinbart werden. Dabei leistet die empfangende Vertragspartei                                   Artikel 6\nnach Möglichkeit die nötige Unterstützung.\nDie entsendende Vertragspartei übermittelt der aufnehmenden\nVertragspartei spätestens zwei Monate vor Beginn des Aufent-\nArtikel 2\nhalts eine Übersicht über die Personalien, den beruflichen Bil-\nNach den Bedürfnissen und Möglichkeiten fördern die Vertrags-       dungsgang, das Tätigkeitsfeld, das vorgesehene Studienpro-\nparteien den Austausch von:                                            gramm sowie die Fremdsprachenkenntnisse des Experten, des-\nsen Entsendung beabsichtigt ist. Die aufnehmende Seite infor-\n(a) technischen Dokumenten, Zeitschriften, medizinischer und\nmiert die entsendende Seite spätestens einen Monat vor Beginn\npharmakologischer Fachliteratur,\ndes Aufenthalts über ihre Entscheidung.\n(b) auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens veröf-\nfentlichten Gesetzen und Verordnungen,\nArtikel 7\n(c)    Versuchsmaterial,                                                  Bei der Durchführung der in diesem Programm festgelegten\n(d) Informationen über die von einer Vertragspartei veranstalte-       Maßnahmen werden jeweils die in dem betreffenden Staat be-\nten wissenschaftlichen Tagungen.                                stehenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften ange-\nwandt.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie bilateralen Kontakte zwischen beiden Ministerien werden\nintensiviert. Für die Lösung der im laufe der Zusammenarbeit              Dieses Programm gilt für die Dauer von zwei Jahren.\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nder Bundesrepublik Deutschland\nAita Süßmuth\nFür das Ministerium für Gesundheitswesen\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nTschasow","406                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAnlage\nLfd. Nr.                   Thema                                    Beteiligte Wissenschaftler (Programmleiter)\nMedizinische Dokumentation              Dr. Fritz                                  Dr. A. A. Kiselow\nund Information:                        Deutsches Institut für Medizin!sche        Forschungsinstitut für medizinische\nAufbau von Datenbanken                  Dokumentation und Information              und medizintechnische Information\nWeißhausstraße 27                          der UdSSR\nKöln41                                     11 240 Moskau\nMoskworezkaja nab. 2 A\n2       Onkok)gie:                              Prof. zur Hausen                           Prof. N.N. Blochin\nDiagnostik, Prävention und Therapie     Prof. W. Franke                            Onkologisches Wissenschaftliches\nvon Neoplasmen                          Stiftung \"Deutsches Krebsforschungs-       Zentrum\nTumorbiologie und -virologie            zentrum\"                                   115 478 Moskau\nIm Neuenheimer Feld 20                     Kaschirskoje Chaussee 6\nHeidelberg 1\nProf. B.A. Lapin\nInstitut für experimentelle Pathologie\nund Therapie\n384 900 Suchumi\nGora Trapeziaja, Postfach 66\n3       Hirnforschung:                          Prof. Lux                                  Prof. B.Je. Chodorow\ninsbesondere Membranphysiologie         Max-Planck-Institut für Psychiatrie        A.-W.-Wischnewskij-lnstitut\nTheoretisches Institut                     für Chirurgie\nAm Klopferspitz 18 a                       113 093 Moskau\nMartinsried bei München                    B. Serpuchowskaja 27\n4       Kardiologie und Kardiochirurgie         Prof. Rudolph                              Prof. Ju. N. Belenkow\nDeutsches Herzzentrum                      Kardiologisches Wissenschaftliches\nLothstraße 11                              Zentrum\nMünchen2                                   121 500 Moskau\n3-ja Tscherepkowskaja ul. 15\nProf. W. I. Burakowskij\nBakulew-lnstitut\nfür Herz-\nund Gefäßchirurgie\n117 049 Moskau\nLeninskij Prospekt 8\nSa      Erkennung, Verhütung und Bekämp-        Dr. Deinhardt                              Prof. W. I. Pokrowskij\nfung von Infektionskrankheiten          Max-von-Pettenkofer-lnstitut               zentrales Forschungsinstitut\n(z. B. Hepatitis, Mykosen, Parasitosen) für Hygiene und Medizinische               für Epidemiologie\nMikrobiologie                              111 123 Moskau\nPettenkoferstr. 9 a                        Nowogirejewskaja ul. 3A\nMünchen2\nProf. W. M. Shdanow\nD. 1.-lwanowskij-lnstitut für Virologie\n123 098 Moskau\nul. Gamalei 16\nSb      Molekularbiologie,                      Prof. Kurth                                Prof. O.G. Andshaparidse\nBiotechnologie und Entwicklung          Paul-Ehrlich-Institut                      Moskauer Forschungsinstitut\nvon Impfstoffen                         Bundesamt für Sera und Impfstoffe          für Viruspräparate\nPaul-Ehrtich-Str. 42-44                    109 088 Moskau\nFrankfurt 70                               1-ja Dubrowskaja ul. 15\n5c      Zoonosendiagnostik                      Prof. H. Schulze                           Prof. B. L. Tscherkasskij\nund -bekämpfung                         Postfach                                   Zentrales Forschungsinstitut\nBerlin (West) 33                           für Epidemiologie\n111 123 Moskau\nNowogirejewskaja ul. 3A\nProf. Schneider                            Prof. Werschilowa W. A.\nBundesforschungsanstalt                    N. F.-Gamalei-lnstitut\nfür Viruskrankheiten der Tiere             für Epidemiologie\nPaul-Ehrlich-Str. 28                       und Mikrobiologie\nTübingen 1                                 123 098 Moskau\nul. Gamalei 18","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1988                                         407\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staatskomitee für den agro-industriellen Komplex\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten     zu Zeit im gegenseitigen Einvernehmen überprüft und ergänzt\nder Bundesrepublik Deutschland                 werden.\nund das                                Inhalt, Umfang und Modalitäten der Zusammenarbeit sind\nGegenstand von besonderen Programmen, die durch die Sach-\nStaatskomitee für den agro-industriellen Komplex\nverständigengruppe (Artikel 9) vereinbart werden.\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nim folgenden Vertragsparteien genannt,\nArtikel 4\nin der Erkenntnis, daß die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der      Die Kosten der Hin- und Rückreisen der Wissenschaftler und\nAgrarforschung für beide Länder von gegenseitigem Nutzen ist,     Experten trägt die entsendende Vertragspartei; die aufnehmende\nVertragspartei trägt die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und für\nin dem Bestreben, gemeinsame Bemühungen von Wissen-            die notwendigen Reisen innerhalb ihres Landes sowie für medizi-\nschaftlern und Spezialisten der beiden Länder zur Verbesserung    nische Betreuung im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer\nder Technologie der landwirtschaftlichen Produktion zu fördern,   Krankheit, die unverzügliche medizinische Behandlung erfordern,\neinschließlich der Kosten für Verpflegung, Arzneien, Kranken-\nin dem Bewußtsein, daß eine solche Zusammenarbeit zur wei-     hausaufenthalt, Untersuchungen und Behandlung.\nteren Stärkung und Erweiterung der zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken                                Artikel 5\nbereits bestehenden Beziehungen auf dem Gebiet der Landwirt-\nschaft beiträgt,                                                     Zur Durchführung der Informationsbesuche und Studienaufent-\nhalte gemäß Artikel 2 Buchstaben a und c dieses Abkommens\nsind auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regie-       wird die entsendende Vertragspartei der aufnehmenden Vertrags-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der         partei mindestens einen Monat vor Beginn des Besuchs die\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken über wissenschaft-     persönlichen Daten des zu Entsendenden, Angaben zu seiner\nlich-technische Zusammenarbeit vom 22. Juli 1986 wie folgt über-  Ausbildung, zu seinem Aufgabengebiet und zu dem den Gegen-\neingekommen:                                                      stand der Entsendung bildenden Fachgebiet sowie zu seinen\nSprachkenntnissen übersenden.\nArtikel 1\nDie Vertragsparteien werden bei Aufnahme und Entsendung\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit im Bereich      von Wissenschaftlern und Spezialisten Voraussetzungen schaf-\nder Agrarforschung zwischen ihren Forschungseinrichtungen         fen, die eine hinreichende sprachliche Verständigung gewährlei-\nabstimmen und fördern.                                            sten, die zur Durchführung einer effektiven gemeinsamen Arbeit\nunter den Bedingungen der Gegenseitigkeit erforderlich ist.\nDie Vertragsparteien werden sich darüber hinaus darum bemü-\nhen, auch andere Agrarforschungseinrichtungen in die Zusam-\nmenarbeit mit einzubeziehen, soweit dies zweckmäßig und durch-                                Artikel 6\nführbar ist.                                                         Die Kosten für gemeinsame Forschungsvorhaben nach Ar-\ntikel 2 Buchstabe d dieses Abkommens werden von beiden Ver-\nArtikel 2\ntragsparteien getragen und in jedem Fall gesondert geregelt. Die\nZusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung wird sich ins-    erzielten Ergebnisse stehen beiden Vertragsparteien zu gleichen\nbesondere in folgenden Formen vollziehen:                         Teilen zu.\na) Austausch von Erfahrungen (Informationsbesuche, Kolloquien                                 Artikel 7\nund Symposien),\nDie Kosten für wissenschaftliche Zusammenkünfte nach Ar-\nb) Austausch von wissenschaftlicher Literatur, von Forschungs-    tikel 2 Buchstabe a dieses Abkommens werden von der Vertrag-\nergebnissen und biologischem Material,                       spartei getragen, die sie ausrichtet. Die Zusammenkünfte sollen\nc) Austausch von Wissenschaftlern und Spezialisten (Studien-      abwechselnd in den beiden Ländern stattfinden. Die erzielten\naufenthalte),                                                Ergebnisse stehen beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu.\nBeide Vertragsparteien werden einander Einladungen für gemein-\nd) gemeinsame wissenschaftliche Vorhaben.\nsam interessierende nationale und internationale Tagungen und\nSymposien übersenden.\nArtikel 3\nArtikel 8\nEin Verzeichniss der vordringlichen Sachgebiete für die Zusam-\nmenarbeit, die von beiderseitigem Interesse sind, ist diesem         Die Transportkosten, die beim Austausch von biologischem\nAbkommen als Anlage beigefügt. Das Verzeichnis kann von Zeit      Material und von wissenschaftlicher Literatur nach Artikel 2 Buch-","408                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nstabe b dieses Abkommens entstehen, trägt die absendende                 Die erste Sitzung der Sachverständigengruppe findet nach\nVertragspartei. Eventuelle zusätzliche Kosten bei der Einfuhr trägt  Unterzeichnung des Abkommens in der Union der Sozialistischen\nder Empfänger.                                                       Sowjetrepubliken statt.\nArtikel 10\nArtikel 9\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nZur Durchführung dieses Abkommens wird eine Sachverständi-         1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-\ngengruppe für die Zusammenarbeit im Bereich der Agrarfor-            legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nschung zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland und dem\nStaatskomitee für den agro-industriellen Komplex der Union der                                     Artikel 11\nSozialistischen Sowjetrepubliken gebildet. Die Sachverständigen-         Dieses Abkommen und das erste Programm über die Zusam-\ngruppe wird die Zusammenarbeit koordinieren. Sie tritt im Regel-     menarbeit treten gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der\nfall jährlich einmal, abwechselnd in der Bundesrepublik Deutsch-     Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nland und in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,          der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über wissen-\nzusammen. Diese Zusammenkünfte können auch anläßlich der             schaftlich-technische Zusammenarbeit in Kraft.\nSitzung der Gemischten Kommission für wissenschaftlich-techni-\nEs gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich danach\nsche Zusammenarbeit stattfinden.\nstillschweigend auf unbegrenzte Zeit. Jede Vertragspartei kann\nÜber die Sitzungen der Sachverständigengruppe werden Nie-         das Abkommen mit einer Frist von einem Jahr schriftlich kün-\nderschriften gefertigt.                                               digen.\nGeschehen zu Bonn am 4. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nlgnaz Kiechle\nFür das Staatskomitee für den agro-industriellen Komplex\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nW. Murachowskij","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1988                                  409\nAnlage\nVordringliche Sachgebiete\nfür die Zusammenarbeit In den Jahren 1986-1990\n1 . Pflanzliche Produktion\n-   Pflanzenzüchtung (einschließlich Genetik, Selektion, Saatgut), Pflanzenbau, gegenseitige Nutzung pflanzengenetischer Res-\nsourcen,\n-   integrierter Pflanzenschutz,\n-   Lagerung und Schutz landwirtschaftlicher Produkte vor Verlusten\n2. Tierische Produktion\n-   Tierzucht (Selektion, Genetik),\n-   Futterproduktion und Tierernährung,\n-   Tierhaltung,\n-   Tierheilkunde\n3. Landtechnik\n-   Mechanisierung und Automatisation der landwirtschaftlichen Produktion,\n-   Energie- und Ressourcenschutz,\n-   Biotechnik\n4. Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse\n-   Lebensmitteltechnologie,\n-   Rückstandsanalyse,\n-   Abfallose Technologie bei der Produktion und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse\n5. Ökonomie\n-   Betriebswirtschaft der landwirtschaftlichen Produktion einschließlich mathematischer Methoden","410                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\n1. Programm\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung in den Jahren 1987/88\nLfd.                                                                    Form und Ziel      Zeitraum und Dauer des Besuchs;\nThema                     Kooperationspartner\nNr.                                                                 der Zusammenarbeit             Zahl der Fachleute\n1     Nutzbarmachung      Prof. Dr.              Dr. Kriwtschenko,   Austausch von      1 Wissenschaftler     2 Wissenschaftler\npflanzen-           M. Dambroth            Mitglied der        biologischem       für7Tage              für ?Tage\ngenetischer         Bundes-                W.-I.-Lenin-        Material,          in 1987               in 1987\nRessourcen bei      forschungs-            Akademie der        Informationen\nlandwirt-           anstalt für            Agrarwissen-        und Fachleuten\nschaftlichen        Landwirtschaft         schatten der\nKulturpflanzen      Braunschweig-          UdSSR,\nVölkenrode              190 000\n(FAL)                  Leningrad,\nBundesallee 50         ul. Gerzena,\nBraunschweig           Allunions-\nForschungs-\ninstitut\nfür Pflanzen-\nzucht\n2     Fütterung           Prof. Dr.               Prof.              Gegenseitige       1 Wissenschaftler      2 Wissenschaftler\nlandwirt-           H.J. Oslage             Schtscheglow,      Informations-      für 14 Tage           für ?Tage\nschaftlicher        Bundes-                 w.w.               besuche,           in 1987                in 1987\nNutztiere           forschungs-             Moskauer           Informations-\nanstalt für            Gebiet,             austausch\nLandwirtschaft          Podolsker\nBraunschweig-           Rajon\nVölkenrode             Dubrowizy,\n(FAL)                  Allunions-\nBundesallee 50         Forschungs-\nBraunschweig           institut\nfür Viehzucht\n3     Haltung             Prof. Dr. Dr.          Prof.               Erfahrungs-,       1 Wissenschaftler     2 Wissenschaftler\nlandwirt-           Diedrich               Wladimirow,         Spezialisten-      für 10Tage            für7Tage\nschaftlicher        Smidt                  W.L.                austausch          in 1987               in 1987\nNutztiere           Institut für           Moskauer Gebiet,\nin Groß-            Tierzucht und          Podolsker\nbeständen           Tierverhalten          Rajon\nMariensee              Dubrowizy,\nder Bundes-            Allunions-\nforschungs-            forschungs-\nanstalt für            institut\nLandwirtschaft         für Viehzucht\n(FAL)\nMariensee\nNeustadt am\nRübenberge 1\n4     Embryotransfer      Prof.                  Prof.               Informations-      2 Wissenschaftler     2 Wissenschaftler\nbei landwirt-       Joachim Hahn           Sergejew            und Spezia-        für 21 Tage           für 21 Tage\nschaftlichen        Medizinische           I.S.                listen-            in 1987               in 1987\nNutztieren          Hochschule             Moskauer Gebiet,    austausch\n(Rindern)           Hannover,              Podolsker\nDFG-Sonder-            Rajon\nforschungs-            Dubrowizy,\nbereich 146            Allunions-\n\"Versuchstier-         forschungs-\nforschung\"             institut\nKarl-Wiechert-         für Viehzucht\nAllee9\nHannover61","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1988                                         411\nLfd.                                                                 Form und Ziel       Zeitraum und Dauer des Besuchs;\nThema              Kooperationspartner\nNr.                                                             der Zusammenarbeit              Zahl der Fachleute\n5    Integrierter   Prof.                  Korrespon-             Durchführung       2 Wissenschaftler       2 Wissenschaftler\nPflanzenschutz N.P. Plate            dierendes               von gemeinsamen    für 7 Tage              für 7 Tage\nPflanzenschutzamt     Mitglied der            Experimenten,      in 1987                 in 1987\nBerlin                W.-1.-Lenin-            Austausch von\nAltkircher Str. 1-3   Akademie der            Informationen\nBerlin (West) 33      Agrar-                  und Fachleuten\nwissenschaften\nder UdSSR,\nNowoshilow,\nK.W.,\nPuschkin/\nLeningrader\nGebiet,\nPodbelskij-\nChaussee,\nAllunions-\nForschungs-\ninstitut für\nPflanzenschutz\nGeschehen zu Bonn am 4. Mai 1987 in zwei Unterschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerward Schmidt\nFür das Staatskommitee\nfür den agro-industriellen Komplex\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nA. Nikonow","412                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62.80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,21 DM (5,91 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,01 DM.\nBundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                          Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBundesgesetzblatt-Einbanddecken 1987\nTeil 1: 18,50 DM                                               (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTeil II:                    9,25 DM                            (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung\n7 % MwSt. sind enthalten\nAusführung:            Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nHinweis:               Einbanddecken für Teil I und II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.\nAchtung:               Zur Vermeidung von Doppelbelieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen,\nob Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.\nDie Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-\nnisse für den Jahrgang 1987 des Bundesgesetzblattes Teil I wurden der Ausgabe BGBI. 1 Nr. 3 vom\n3. Februar 1988,\ndas Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1987 des Bundes-\ngesetzblattes Teil II wurden der Ausgabe BGBI. II Nr. 3 vom 26. Januar 1988\nim Rahmen des Abonnements beigelegt.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1"]}