{"id":"bgbl2-1988-15-7","kind":"bgbl2","year":1988,"number":15,"date":"1988-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/15#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_15.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über Bau, Instandhaltung und Betrieb eines Grenztunnels zwischen Füssen und Reutte","law_date":"1988-03-24T00:00:00Z","page":376,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["376                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 24. März 1988\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. November\n1987 zu dem Vertrag vom 12. April 1986 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bul-\ngarien über die gegenseitige Förderung und den gegen-\nseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1987 II S. 742)\nwird bekanntgemacht; daß der Vertrag nach seinem\nArtikel 11 Abs. 2\nam 1O. März 1988\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 10. Februar 1988 in\nSofia ausgetauscht worden.\nBonn, den 24. März 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nüber Bau, Instandhaltung und Betrieb\neines Grenztunnels zwischen Füssen und Reutte\nVom 24. März 1988\nDas in Wien am 12. Juli 1985 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Österreich über Bau, Instandhaltung und\nBetrieb eines Grenztunnels zwischen Füssen und Reutte\nist nach seinem Artikel 11 Abs. 2\nam 1. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 17. September 1987\nin Bonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 24. März 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1988                                       377\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber Bau, Instandhaltung und Betrieb\neines Grenztunnels zwischen Füssen und Reutte\nDie Bundesrepublik Deutschland                 zeitweilig erforderlichen Grundstücke und Dienstbarkeiten recht-\nzeitig zur Verfügung stehen, und trägt die dabei anfallenden\nund\nKosten.\ndie Republik Österreich -                                                Artikel 5\nin dem Bestreben, den Straßenverkehr zwischen den beiden                                Kostenteilung\nVertragsstaaten zu erleichtern,                                     (1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten (ohne Umsatzsteuer)\nfür den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb des Grenz-\nin der Absicht, die Verkehrsverhältnisse der benachbarten    tunnels, soweit er auf seinem Hoheitsgebiet liegt. Die Kosten für\nRegionen zu verbessern, und                                     den Bau umfassen auch die Projektierungskosten einschließlich\nder Kosten für geologische Untersuchungen und Gutachten.\nin dem Wunsch, die Leistungsfähigkeit des grenzüber-\nschreitenden Straßennetzes zu gewährleisten -                       (2) Werden Anlagen für den Betrieb des Grenztunnels gemein-\nsam benutzt (gemeinschaftliche Anlagen), trägt jeder Vertrags-\nsind wie folgt übereingekommen:                              staat für den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb dieser\nAnlagen einen Kostenanteil (ohne Umsatzsteuer), der sich aus\ndem Verhältnis der Tunnellängen auf dem Hoheitsgebiet der\nArtikel 1\nBundesrepublik Deutschland und auf österreichischem Hoheits-\nGegenstand des Abkommens                      gebiet ergibt. Gemeinschaftliche Anlagen sind insbesondere Ver-\n(1) Gegenstand dieses Abkommens sind Bau, Instandhal-        kehrssteuerung und Abwasserbeseitigung. Weitere gemein-\ntung einschließlich Erneuerung wesentlicher Teile und Betrieb   schaftliche Anlagen werden in der Verwaltungsvereinbarung (Arti-\neines Grenztunnels, der auf dem Hoheitsgebiet der Bundes-       kel 6) festgelegt.\nrepublik Deutschland im Zuge der Bundesautobahn A 7,               (3) Übernimmt die zuständige Stelle eines Vertragsstaates Auf-\nauf österreichischem Hoheitsgebiet im Zuge der von Reutte kom-  gaben der Instandhaltung oder des Betriebs im Abschnitt des\nmenden Bundesstraße liegt.                                      Grenztunnels, der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertrags-\n(2) Die Lage des Grenztunnels wird durch den Lageplan        staates liegt, werden die Kosten (ohne Umsatzsteuer) für die\nbestimmt, der diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist.         Instandhaltung und den Betrieb der gemeinschaftlichen Anlagen\nnach dem Verhältnis der Tunnellängen auf dem Hoheitsgebiet der\nBundesrepublik Deutschland und auf österreichischem Hoheits-\nArtikel 2                          gebiet geteilt. Die übrigen Kosten (ohne Umsatzsteuer) der\nPlanung und Bauausführung                     Instandhaltung und des Betriebs werden von dem Vertragsstaat\ngetragen, auf dessen Hoheitsgebiet sie entstehen.\n(1) Das Bauvorhaben umfaßt die Herstellung des betriebs-\nfähigen Grenztunnels, der aus einer Tunnelröhre mit zwei           (4) Die Vertragsstaaten stellen einander keine Verwaltungs-\nFahrstreifen besteht und im Gegenverkehr betrieben wird.        kosten für Planung und Bauleitung in Rechnung.\n(2) Planung, Vergabe und Ausführung des Bauvorhabens            (5) Die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat, dem sie\nübernimmt die Bundesrepublik Deutschland jeweils nach Her-      zufließt.\nstellung des Einvernehmens mit der Republik Österreich.                                       Artikel 6\n(3) Das Bauvorhaben wird nach den in der Bundesrepublik                           Verwaltungsverelnbarung\nDeutschland geltenden Normen und Vorschriften des Bauwesens\nausgeführt und abgenommen.                                         Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung, der Ver-\ngabe, der Bauausführung und -überwachung, der Abnahme,\n(4) Jeder Vertragsstaat stellt auf seinem Hoheitsgebiet den  der Instandsetzung und des Betriebs sowie der Abrechnung\nStraßenkörper vom Tunnelportal bis zum öffentlichen Straßen-    und Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung\nnetz her.                                                       geregelt, die das Bayerische Staatsministerium des Innern und\nArtikel 3                          der Landeshauptmann von Tirol abschließen.\nInstandhaltung und Betrieb\nMit der Abnahme übernimmt die Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 7\nInstandhaltung und Betrieb des Grenztunnels. Die Erneuerung                           Gemischte Kommission\nwesentlicher Teile erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen\nösterreichischen Stellen. Die zuständigen Stellen der Vertrags-    (1) Zur Klärung grundsätzlicher Fragen, die sich bei der Durch-\nstaaten können jedoch für bestimmte Aufgaben abweichende        führung dieses Abkommens hinsichtlich Bau, Instandhaltung oder\nRegelungen vereinbaren.                                         Betrieb des Grenztunnels ergeben, wird eine Gemischte Kommis-\nsion gebildet.\nArtikel 4\n(2) Die Gemischte Kommission besteht aus den beiden Leitern\nGrunderwerb\nder Delegationen und aus den von jedem Vertragsstaat zu den\nJeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem Hoheitsgebiet Sitzungen entsandten Mitgliedern. Die Vertragsstaaten teilen ein-\ndie für den Bau und Betrieb des Grenztunnels dauernd oder       ander den Leiter ihrer Delegation in der Gemischten Kommission","378                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 11\nmit. Diese ist bei Bedarf von einem der Delegationsleiter zu einer       (6) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den von ihm bestell-\nSitzung unter seinem Vorsitz einzuberufen.                             ten Schiedsrichter. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen\nKosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getra-\n(3) Die Gemischte Kommission faßt ihre Beschlüsse im Einver-\ngen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.\nnehmen.\nArtikel 8\nSchiedsverfahren                                                           Artikel 9\n(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses                                   Berlin-Klausel\nAbkommens werden, soweit möglich, durch die Vertragsstaaten\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ngütlich beigelegt. Jeder Vertragsstaat kann zu diesem Zweck von\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nder Gemischten Kommission eine Stellungnahme einholen.\nRegierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten\n(2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so wird  nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nsie auf Antrag eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unter-       abgibt.\nbreitet.\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise                                       Artikel 10\ngebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Schiedsrichter bestellt.                                Gültigkeitsdauer\nDie beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einen Obmann,\nDieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen;\nder weder österreichischer Staatsangehöriger noch Deutscher ist.\nes ist für die Dauer von zwanzig Jahren nach seinem Inkrafttreten\n(4) Sind die Schiedsrichter und der Obmann nicht binnen zwei        unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.\nMonaten seit der Antragstellung bestellt worden, kann jeder Ver-\ntragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzu-                                        Artikel 11\nnehmen. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für\nInkrafttreten\nMenschenrechte verhindert, wird der Vizepräsident gebeten, die\nerforderlichen Ernennungen vorzunehmen; ist auch dieser verhin-          (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-\ndert, soll das im Rang nachfolgende Mitglied des Gerichtshofs die      urkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht\nErnennung vornehmen.                                                   werden.\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.               (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats\nSeine Entscheidungen sind für die Vertragsstaaten bindend.             nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nGeschehen zu Wien am 12. Juli 1985 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nHeinrich Noebel\nFür die Republik Österreich\nDr. Hinteregger"]}