{"id":"bgbl2-1988-15-5","kind":"bgbl2","year":1988,"number":15,"date":"1988-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/15#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_15.pdf#page=6","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit","law_date":"1988-03-21T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["370             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 18. März 1988\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung\nvon Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem\nArtikel IX Abs. 4 für\nSpanien                            am 5. November 1987\nin Kraft getreten.\nSpanien hat seine Ratifikationsurkunde am 5. Novem-\nber 1987 in London hinterlegt; es hat ferner seine Beitritts-\nurkunden am 5. November 1987 in Moskau und Washing-\nton hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1 . April 1987 (BGBI. II S. 240).\nBonn, den 18. März 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit\nVom 21. März 1988\nDas in Bonn am 25. Februar 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bul-\ngarien über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen\nForschung und technologischen Entwicklung ist nach\nseinem Artikel 12\nam 25. Februar 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nDr. Ziller","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 13. April 1988                                          371\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen\nForschung und technologischen Entwicklung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            c) die Finanzierung der Zusammenarbeit,\nund                                d) alle Verpflichtungen der Beteiligten und andere Festlegungen,\ndie für die Zusammenarbeit wesentlich sind.\ndie Regierung der Volksrepublik Bulgarien\n(3) Die Vertragsparteien unterstützen unmittelbare Kontakte\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -             zwischen Wissenschaftlern und Forschungseinrichtungen beider\nSeiten.\nvon dem Wunsch geleitet, die wissenschaftlich-technologi-\nArtikel 4\nschen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Volksrepublik Bulgarien zu erleichtern und zu entwickeln,    (1) Zur Durchführung dieses Abkommens und der darin vorge-\nsehenen besonderen Vereinbarungen nach Artikel 3 wird eine\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an Fortschritten    Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technologische\nin der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent-      Zusammenarbeit gebildet.\nwicklung,\n(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Einladung einer Regie-\nrung möglichst einmal jährlich abwechselnd in Bonn und Sofia\nim Bewußtsein der Vorteile, die aus einer engen wissen-\nzusammen. Hiervon kann einvernehmlich abgewichen· werden.\nschaftlich-technologischen Zusammenarbeit für beide Staaten\nerwachsen,                                                           (3) Der Vorsitz liegt dabei jeweils bei der gastgebenden Seite.\nFür Einzelfragen kann die Kommission Sachverständigengruppen\ndavon überzeugt, daß die Zusammenarbeit zur Festigung der      einsetzen.\nBeziehungen zwischen beiden Ländern beitragen wird,                  (4) Ein erstes abgestimmtes Programm gemeinsamer Vorha-\nben und Projekte tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft.\neingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und     Zur weiteren Durchführung der Zusammenarbeit wird die\nZusammenarbeit in Europa und des abschließenden Dokuments         Gemischte Kommission gemeinsame Vorhaben und Projekte\ndes Madrider Folgetreffens -                                      dementsprechend abstimmen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\n(1) Die mit dem Austausch von ffachdelegationen, Wissen-\nDie Vertragsparteien fördern im Einklang mit den jeweils       schaftlern und sonstigem Fachpersonal verbundenen Kosten\ngeltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften die wissenschaft-       trägt grundsätzlich die entsendende Seite. In den besonderen\nlich-technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der          Vereinbarungen nach Artikel 3 oder im Einzelfall kann etwas\nGleichberechtigung, der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen     anderes geregelt werden; dies schließt die Möglichkeit ein, daß\nVorteils.                                                         die entsendende Seite beim Austausch von Wissenschaftlern und\nArtikel 2                             Fachleuten die Beförderungskosten für die Hin- und Rückreise\nund die aufnehmende Seite die Kosten für den Unterhalt und die\nDie Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen\nfür die Durchführung des Vorhabens notwendigen Reisen inner-\nhaben:\nhalb ihres Landes übernimmt.\na) Austausch von wissenschaftlich-technologischen Informatio-\n(2) Wissenschaftler und Fachleute, die im Rahmen dieses\nnen und Publikationen,\nAbkommens ausgetauscht werden, erhalten im Zusammenhang\nb) Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Ver-      mit einem Unfall oder einer Krankheit (mit Ausnahme von Zahner-\nanstaltungen,                                                satz), die unverzüglich medizinische Hilfe erfordern, kostenfrei\nc) Austausch von Delegationen, wissenschaftlichem und sonsti-     medizinische Betreuung auf seiten der Bundesrepublik Deutsch-\ngem Fachpersonal,                                            land im Rahmen einer Krankenversicherung, auf seiten der\nVolksrepublik Bulgarien gemäß den geltenden Gesetzen und\nd) gemeinsame Nutzung wissenschaftlich-technologischer Ein-       Verordnungen.\nrichtungen oder Anlagen,\ne) Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben auf                                      Artikel 6\ndem Gebiet der Grundlagenforschung, der angewandten             Jede Vertragspartei und jeder Partner von Vereinbarungen\nForschung sowie der technologischen Entwicklung.             nach Artikel 3 darf Informationen einschließlich solcher mit kom-\nmerziellem Wert, die das Ergebnis ihrer wissenschaftlich-tech-\nArtikel 3                             nologischen Zusammenarbeit sind, sowie wissenschaftlich-\ntechnologische Informationen, deren Kenntnis im Wege des Aus-\n(1) Die Gebiete der Zusammenarbeit werden im Einzelfall ver-\ntauschs erworben wurde, nur im gegenseitigen Einvernehmen\neinbart. Die Einzelheiten können durch besondere Vereinbarun-\nan Dritte weitergeben. Dabei werden die Vertragsparteien und\ngen zwischen den Vertragsparteien, interessierten Ministerien\ndie von ihnen betrauten Stellen die jeweils geltenden Rechte\noder den von ihnen benannten Organisationen festgelegt werden.\nDritter, Gesetze und sonstigen Vorschriften beachten.\n(2) Diese Vereinbarungen regeln insbesondere\na) Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit sowie die Benennung                                    Artikel 7\nder mit ihrer Durchführung betrauten Stellen,\nVerpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen inter-\nb) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschungs-          nationalen Verträgen und Abkommen werden durch dieses\nund Entwicklungsarbeiten,                                    Abkommen nicht berührt."]}