{"id":"bgbl2-1988-15-1","kind":"bgbl2","year":1988,"number":15,"date":"1988-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/15#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_15.pdf#page=6","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen","law_date":"1988-03-18T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["370             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung von Kernwaffen\nVom 18. März 1988\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung\nvon Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem\nArtikel IX Abs. 4 für\nSpanien                            am 5. November 1987\nin Kraft getreten.\nSpanien hat seine Ratifikationsurkunde am 5. Novem-\nber 1987 in London hinterlegt; es hat ferner seine Beitritts-\nurkunden am 5. November 1987 in Moskau und Washing-\nton hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1 . April 1987 (BGBI. II S. 240).\nBonn, den 18. März 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nBekanntmachung\ndes deutsch-bulgarischen Abkommens\nüber wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit\nVom 21. März 1988\nDas in Bonn am 25. Februar 1988 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bul-\ngarien über Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen\nForschung und technologischen Entwicklung ist nach\nseinem Artikel 12\nam 25. Februar 1988\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. März 1988\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nDr. Ziller","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 13. April 1988                                          371\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen\nForschung und technologischen Entwicklung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            c) die Finanzierung der Zusammenarbeit,\nund                                d) alle Verpflichtungen der Beteiligten und andere Festlegungen,\ndie für die Zusammenarbeit wesentlich sind.\ndie Regierung der Volksrepublik Bulgarien\n(3) Die Vertragsparteien unterstützen unmittelbare Kontakte\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -             zwischen Wissenschaftlern und Forschungseinrichtungen beider\nSeiten.\nvon dem Wunsch geleitet, die wissenschaftlich-technologi-\nArtikel 4\nschen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Volksrepublik Bulgarien zu erleichtern und zu entwickeln,    (1) Zur Durchführung dieses Abkommens und der darin vorge-\nsehenen besonderen Vereinbarungen nach Artikel 3 wird eine\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an Fortschritten    Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technologische\nin der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Ent-      Zusammenarbeit gebildet.\nwicklung,\n(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Einladung einer Regie-\nrung möglichst einmal jährlich abwechselnd in Bonn und Sofia\nim Bewußtsein der Vorteile, die aus einer engen wissen-\nzusammen. Hiervon kann einvernehmlich abgewichen· werden.\nschaftlich-technologischen Zusammenarbeit für beide Staaten\nerwachsen,                                                           (3) Der Vorsitz liegt dabei jeweils bei der gastgebenden Seite.\nFür Einzelfragen kann die Kommission Sachverständigengruppen\ndavon überzeugt, daß die Zusammenarbeit zur Festigung der      einsetzen.\nBeziehungen zwischen beiden Ländern beitragen wird,                  (4) Ein erstes abgestimmtes Programm gemeinsamer Vorha-\nben und Projekte tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft.\neingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und     Zur weiteren Durchführung der Zusammenarbeit wird die\nZusammenarbeit in Europa und des abschließenden Dokuments         Gemischte Kommission gemeinsame Vorhaben und Projekte\ndes Madrider Folgetreffens -                                      dementsprechend abstimmen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\n(1) Die mit dem Austausch von ffachdelegationen, Wissen-\nDie Vertragsparteien fördern im Einklang mit den jeweils       schaftlern und sonstigem Fachpersonal verbundenen Kosten\ngeltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften die wissenschaft-       trägt grundsätzlich die entsendende Seite. In den besonderen\nlich-technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der          Vereinbarungen nach Artikel 3 oder im Einzelfall kann etwas\nGleichberechtigung, der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen     anderes geregelt werden; dies schließt die Möglichkeit ein, daß\nVorteils.                                                         die entsendende Seite beim Austausch von Wissenschaftlern und\nArtikel 2                             Fachleuten die Beförderungskosten für die Hin- und Rückreise\nund die aufnehmende Seite die Kosten für den Unterhalt und die\nDie Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen\nfür die Durchführung des Vorhabens notwendigen Reisen inner-\nhaben:\nhalb ihres Landes übernimmt.\na) Austausch von wissenschaftlich-technologischen Informatio-\n(2) Wissenschaftler und Fachleute, die im Rahmen dieses\nnen und Publikationen,\nAbkommens ausgetauscht werden, erhalten im Zusammenhang\nb) Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Ver-      mit einem Unfall oder einer Krankheit (mit Ausnahme von Zahner-\nanstaltungen,                                                satz), die unverzüglich medizinische Hilfe erfordern, kostenfrei\nc) Austausch von Delegationen, wissenschaftlichem und sonsti-     medizinische Betreuung auf seiten der Bundesrepublik Deutsch-\ngem Fachpersonal,                                            land im Rahmen einer Krankenversicherung, auf seiten der\nVolksrepublik Bulgarien gemäß den geltenden Gesetzen und\nd) gemeinsame Nutzung wissenschaftlich-technologischer Ein-       Verordnungen.\nrichtungen oder Anlagen,\ne) Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben auf                                      Artikel 6\ndem Gebiet der Grundlagenforschung, der angewandten             Jede Vertragspartei und jeder Partner von Vereinbarungen\nForschung sowie der technologischen Entwicklung.             nach Artikel 3 darf Informationen einschließlich solcher mit kom-\nmerziellem Wert, die das Ergebnis ihrer wissenschaftlich-tech-\nArtikel 3                             nologischen Zusammenarbeit sind, sowie wissenschaftlich-\ntechnologische Informationen, deren Kenntnis im Wege des Aus-\n(1) Die Gebiete der Zusammenarbeit werden im Einzelfall ver-\ntauschs erworben wurde, nur im gegenseitigen Einvernehmen\neinbart. Die Einzelheiten können durch besondere Vereinbarun-\nan Dritte weitergeben. Dabei werden die Vertragsparteien und\ngen zwischen den Vertragsparteien, interessierten Ministerien\ndie von ihnen betrauten Stellen die jeweils geltenden Rechte\noder den von ihnen benannten Organisationen festgelegt werden.\nDritter, Gesetze und sonstigen Vorschriften beachten.\n(2) Diese Vereinbarungen regeln insbesondere\na) Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit sowie die Benennung                                    Artikel 7\nder mit ihrer Durchführung betrauten Stellen,\nVerpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen inter-\nb) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschungs-          nationalen Verträgen und Abkommen werden durch dieses\nund Entwicklungsarbeiten,                                    Abkommen nicht berührt.","372                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 8                                Kraftfahrzeugs, von Personen, die aufgrund dieses Abkommens\nentsandt werden. Gebühren für Sichtvermerke, soweit sie erfor-\n(1) Die Vertragsparteien oder die an der Durchführung der        derlich sind, werden bei Personen, die im Rahmen dieses Ab-\nZusammenarbeit beteiligten Stellen haften einander nicht für        kommens entsandt werden, nicht erhoben.\nSchäden, die sie oder im Rahmen dieses Abkommens entsandte\nPersonen verursacht haben.\nArtikel 10\n(2) Haften im Rahmen dieses Abkommens entsandte Personen\nnach dem Recht des aufnehmenden Staates einem Dritten für             Streitfragen über die Auslegung oder Anwendung dieses\neinen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit verur-      Abkommens sollen auf dem Wege der laufenden Konsultationen\nsachten Schaden, so stellt sie die aufnehmende Stelle, in deren     der beiden Vertragsparteien oder auf den Sitzungen der Gemisch-\nLand sie entsandt sind, von dieser Haftung frei, soweit sie nicht   ten Kommission beigelegt werden.\nVersicherungsschutz genießen.\nArtikel 11\n(3) Die entsandten Personen haften der aufnehmenden Ver-\ntragspartei oder den aufnehmenden Stellen auf Schadensersatz           Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nnur, wenn sie einen Schaden vorsätzlich verursacht haben. Die       1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-\nVertragsparteien verpflichten sich, nur solche Stellen an der       legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nDurchführung der Zusammenarbeit zu beteiligen, die sich mit der\nin diesem Artikel enthaltenen Haftungsregelung einverstanden                                   Artikel 12\nerklären.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nArtikel 9\nKraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.\nDie Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der         (2) Wird das Abkommen nicht mindestens sechs Monate vor\nGrundlage des geltenden Rechts bei der Erledigung von Ein- und      Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt, so verlängert sich\ndiese um jeweils 5 Jahre.\nAusreise- und Steuerformalitäten sowie solchen im Zusammen-\nhang mit der Ein- und Ausfuhr von Materialien, Systemen und           (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine Bestim-\nAusrüstungen, die für die Zusammenarbeit benötigt werden, und       mungen weiterhin Anwendung, soweit es zur Durchführung der\nvon Gegenständen des persönlichen Bedarfs, einschließlich eines     besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 3 erforderlich ist.\nGeschehen zu Bonn am 25. Februar 1988 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nDr. Heinz Riesen h u ber\nFür die Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nSt. Owtscharow\nBekanntmachung\nder Änderungen der Anlagen 2 und 4\nder Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle\nVom 22. März 1988\nDie nach Abschnitt 7.3 Buchstabe b der Vereinbarung vom 26. Januar 1982\nüber die Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) am 10. Februar 1988 an-\ngenommenen Änderungen der Anlagen 2 und 4 der Vereinbarung werden nach\nihrem Abschnitt 7.3 Buchstabe c für alle Vertragsparteien\nam 10. April 1988\nin Kraft treten. Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21. Mai 1986 (BGBI. II S. 682).\nBonn, den 22. März 1988\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Hoffmann","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. April 1988                                           373\nÄnderungen\nder Anlagen 2 und 4\nder Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle\n(Übersetzung)\nAmendments of Annex 2                            Amendements           a l'annexe 2             Änderungen der Anlage 2\nDelete the existing text of Annex 2 to           Supprimer le texte existant de I' annexe 2     Der bisherige Wortlaut der Anlage 2\nthe \"Memorandum of Understanding                 au Memorandum d'Entente sur le Con-            der „Vereinbarung über die Hafen-\non Port State Control\" and replace by            tröle par l'Etat du Port et le remplacer       staatkontrolle\" wird gestrichen und\nthe following:                                   par le texte qui suit:                         durch folgenden Wortlaut ersetzt:\nAnnex 2                                           Annexe 2                                     Anlage 2\nExchange of messages                                Echange de messages                      Austausch von Mittellungen\nby reglon States                           entre les Etats de la reglon                   der Staaten der Region\nIn accordance wlth Sectlon 3.8                     conformement a la Sectlon 3.8                        nach Abschnitt 3.8\nof the Memorandum                                   du Memorandum                               der Vereinbarung\n1. In the case of deficiencies not fully         1 . En cas de defectuosites non complete-      1. Bei nicht vollständig beseitigten oder\nrectified or only provisionally repaired, a       ment rectifiees ou reparees seulement         nur vorläufig behobenen Mängeln ist\nmessage shall be sent to the competent             de fa~n provisoire, un message sera          eine Mitteilung an die zuständige\nAuthority of the region State where the           adresse     a l'Autorite competente de        Behörde des Staates der Region zu\nnext port of call of the ship is situated.        l'Etat de la region ou est situe le pro-     senden, in der sich der nächste Anlauf-\nchain port d'escale du navire.               hafen des Schiffes befindet.\n2. The exchange of messages, as in para-          2. L'echange de messages tel que prevu         2. Der Austausch von Mitteilungen nach\ngraph 1 above, shall take effect through           au paragraphe 1 ci-dessus utilisera les      Absatz 1 erfolgt unter Benutzung der zu\nthe use of the communication facilities            moyens de communication du systeme           dem Informationssystem nach Anlage 4\nincorporated in the information system            d'information deja decrit a l'annexe 4.       gehörenden Einrichtungen zur Nach-\nas described in Annex 4.                                                                        richtenübermittlung.\n3. Each message as in paragraph 1 above,          3. Chaque message prevu au paragraphe          3. Jede Mitteilung nach Absatz 1 muß fol-\nshall contain the following information:           1 ci-dessus contiendra les informations      gende Informationen enthalten:\nsuivantes:\n-  date;                                          - date;                                       -  Datum;\n-  from (country);                                - pays d'origine;                             -  aus (Staat);\n-  port;                                          - port d'origine;                             -  Hafen;\n-  to (country);                                  - pays de destination;                        -  an (Staat);\n-  port;                                          - port de destination;                        -  Hafen;\n-  a statement reading: deficiencies to                                     a\n- objet: defectuosites rectifier;             -  den Betreff \"Zu beseitigende\nbe rectified;                                                                                   Mängel\";\n-  name of ship;                                  -   nom du navire;                            -  Name des Schiffes;\n-  type of ship;                                  -   type du navire;                           -  Schiffstyp;\n-  flag of ship;                                  -   pavillon du navire;                       -  Flagge des Schiffes;\n-  call sign;                                     -   indicatif;                                -  Rufzeichen;\n-  gross tonnage;                                 -   jauge brute;                              -  Bruttoraumgehalt;\n-  year of build;                                 -   annee de construction;                    -  Baujahr;\n-  departed;                                      -   appareille le;                            -  Abfahrtszeit;\n-  estimated place and time of arrival;           -   lieu et date d'arrivee prevus;            -  voraussichtliche Ankunftszeit in\n-  nature of deficiencies;                        -   nature des defectuosites;                 -  Art der Mängel;\n-  suggested action;                              -   mesures proposees;                        -  vorgeschlagene Maßnahmen;\n-  name of sender.                                -   nom de l'expediteur.                      -  Name des Absenders.\nAmendments of Annex 4                             Amendements          a l'annexe 4              Änderungen der Anlage 4\nDelete the existing text of Annex 4 to            Annuler le texte existant de I' annexe 4       Der bisherige Wortlaut der Anlage 4\nthe \"Memorandum of Understanding                  du Memorandum d'Entente sur le Con-            der „Vereinbarung über die Hafen-\non Port State Control\" and replace by             tröle par I'Etat du Port et le remplacer       staatkontrolle\" wird gestrichen und\nthe following:                                    par le texte qui suit:                         durch folgenden Wortlaut ersetzt:\nAnnex 4                                           Annexe 4                                     Anlage 4\nInformation system                               Systeme d'lnformatlon               Informationssystem Im Zusammen-\non lnspectlons                                  sur les lnspectlons                   hang mit den Überprüfungen\n1. To assist Authorities in their selection of     1. Pour aider les Autorites dans la selec-    1. Zur Unterstützung der Behörden bei der\nforeign flag ships to be inspected in their        tion des navires etrangers    a inspecter    Auswahl der in ihren Häfen zu überprü-","374                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nports it is necessary to have at the dis-        dans leurs ports il est necessaire de          fanden Schiffe unter fremder Flagge ist\nposal of Authorities up to date informa-         mettre a la disposition de celles-ci une       es erforderlich, daß den Behörden aktu-\ntion on inspections of an individual for-        information a jour sur l'inspection de tout    elle Informationen über die in den letz-\neign flag ship in one of the other regional      navire etranger effectuee dans les             ten sechs Monaten in einem der ande-\nports within the preceding six months.           autres ports de la region au cours des         ren Häfen der Region vorgenommenen\nsix mois precedents.                           Überprüfungen einzelner Schiffe unter\nfremder Flagge zur Verfügung stehen.\n2. For that purpose the Authorities under-        2. A cette fin les Autorites assurent la four- 2. Zu diesem Zweck verpflichten sich die\ntake to provide the \"Centre Administratif        niture au «Centre Administratif des Af-        Behörden, dem „Centre Administratif\ndes Affaires Maritimes\" (C.A.A.M.) in            faires Maritimes» (C.A.A.M.)      a  Saint-    des Affaires Maritimes\" (C.A.A.M.) in\nSaint-Malo, preferably by means of               Malo, de preference par voie telemati-         Saint-Malo möglichst auf dem Wege der\ncomputerized data transmission, with in-         que, d'informations sur les navires in-        computergestützten Datenübertragung\nk>rmation on ships inspected in the na-          spectes dans les ports de leurs pays     a     Informationen über die in ihren Häfen\ntional ports, basing themsetves on the           partir des informations enumerees        a     überprüften Schiffe zur Verfügung zu\ninformation set out in Annex 3 to the            l'annexe 3 du Memorandum. L'introduc-          stellen; hierbei stützen sie sich auf die in\nMemorandum. The insertion of informa-            tion d'informations dans le fichier des        Anlage 3 der Vereinbarung aufgeführten\ntion into the inspection files should pref-      inspections devrait de preference ätre         Informationen. Die Übernahme dieser\nerably be realized by means of direct,           realisee par entree telematique directe        Informationen in die Sammlung der\ncomputerized input on a daily basis.             effectuee quotidiennement.                     Überprüfungsdaten soll möglichst täg-\nlich und durch unmittelbare elektroni-\nsche Datenerfassung erfolgen.\n3. For the purpose of exchanging rapid            3. Aux fins d'un echange rapide des infor-     3. Zum Zweck eines schnellen Informa-\ninformation, the information system              mations, le systeme d'information com-         tionsaustausches gehört zum Informa-\nshall embrace a communication facility           prendra un moyen de communication              tionssystem eine Einrichtung zur Daten-\nwhich allows for a direct, computerized          qui permette un echange telematique de         übertragung, die einen unmittelbaren,\nexchange of messages between indi-               messages entre chaque Autorite, y              computergestützten Austausch von Mit-\nvidual Authorities, including the notifica-                                        a\ncompris les notifications visees la Sec-       teilungen zwischen den einzelnen\ntions as referred to in Section 3.8 of the       tion 3.8 du Memorandum et l'echange            Behörden ermöglicht; hierzu gehören\nMemorandum and the exchange of in-               d'informations sur les infractions opera-      insbesondere die Benachrichtigungen\nformation on operational violations as           tionnelles visees a la Section 5 du            nach Abschnitt 3.8 der Vereinbarung\nreferred to in Section 5 of the                   Memorandum.                                   sowie der Austausch von Informationen\nMemorandum.                                                                                     über Verstöße gegen Betriebsvorschrif-\nten nach Abschnitt 5 der Vereinbarung.\n4. The information as in paragraphs 2 and         4. Les informations objet des paragraphes 2    4. Die in Absatz 2 und 3 genannten Infor-\n3 above shall be handled in a standar-           et 3 ci-dessus seront presentees sous          mationen werden in einheitlicher Form\ndized form and in accordance with stan-          une forme normalisee et en accord avec         abgefaßt und nach einem einheitlichen\ndardized procedures as set out in the            les procedures normalisees exposees            Verfahren bearbeitet; Einzelheiten sind\nguide for users of the information sys-          dans le guide des utilisateurs du syste-       in dem vom C.A.A.M. herausgegebenen\ntem provided by the C.A.A.M.                    me d'information etabli par le C.A.A.M.        Leitfaden für die Benutzer des Informa-\ntionssystems dargestellt.\n5. The C.A.A.M. will organize the proces-         5. Le C.A.A.M. assurera le traitement de       5. Das C.A.A.M. übernimmt die Weiterbe-\nsing of information as in paragraph 2            l'information mentionnee au paragraphe         arbeitung der nach Absatz 2 eingegan-\nabove so as to ensure that inspection                                        a\n2 ci-dessus de maniere garantir que            genen Informationen und stellt dabei\ndata are easily accessible both for pur-         les donnees relatives aux inspections          sicher, daß die Überprüfungsdaten\nposes of consultation and updating in           sont facilement accessibles, aussi bien        sowohl für die Auskünfte als auch zum\naccordance with procedures as set out           pour les consulter que pour les mettre    a    Zweck ihrer Aktualisierung entspre-\nin the guide for users of the information       jour, en accord avec les procedures ex-        chend den in dem vom C.A.A.M. her-\nsystem provided by the C.A.A.M.                 posees dans le guide des utilisateurs du       ausgegebenen Leitfaden für die Benut-\nsysteme d'information etabli par le            zer des Informationssystems dargestell-\nC.A.A.M.                                       ten Verfahren leicht zugänglich sind.\n6. The telex facilities shall continue to be      6. Le telex continuera d'ätre un systeme       6. Die Nachrichtenübermittlung durch\nan alternative system of exchanging in-                                      a\nalternatif comme indique l'appendice            Fernschreiben bleibt als weitere Mög-\nformation, to which a standardized form         de cette annexe.                                lichkeit des Informationsaustausches\napplies as set out in the Appendix to this                                                     erhalten; Fernschreiben sind in der ein-\nAnnex.                                                                                        heitlichen Form abzufassen, wie sie im\nAnhang zu dieser Anlage dargestellt ist.\n7. Information for administrative purposes,      7. Les informations a caractere administra-    7. Informationen zu Verwaltungszwecken,\nsuch as statistical information, will be       tif, telles que les statistiques, seront       zum Beispiel statistische Informationen,\nprovided by the Secretariat under the          fournies par le Secretariat selon les di-      werden vom Sekretariat nach den\nguidance of the Committee. This will be        rectives du Comite. Elles seront fondees       Anweisungen des Ausschusses zur\nbased on data provided by the C.A.A.M.         sur les donnees fournies par le C.A.A.M.       Verfügung gestellt. Als Grundlage hier-\nfür dienen die Daten des C.A.A.M.\n8. The information system indicated in the        8. Le systeme d'information mentionne          8. Das hier beschriebene Informations-\nforegoing paragraphs will be im-                dans les paragraphes precedents sera           system wird so lange angewendet, wie\nplemented as long as the Memorandum             mis en csuvre aussi longtemps que le           die Vereinbarung in Kraft ist. Während-\ntakes effect. Studies to monitor and,           Memorandum sera en vigueur. Les                dessen wird fortlaufend untersucht, wie\nwhere necessary, to improve the quality         etudes de surveillance et si necessaire        sich das System bewährt und wie es\nof the system will be carried out on a          d'amelioration de la qualite du systeme        gegebenenfalls noch verbessert werden\ncontinuous basis.                               seront poursuivies de fa~on continue.          kann."]}