{"id":"bgbl2-1988-14-4","kind":"bgbl2","year":1988,"number":14,"date":"1988-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/14#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_14.pdf#page=61","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-amerikanischen Abkommen über Soziale Sicherheit","law_date":"1988-03-10T00:00:00Z","page":361,"pdf_page":61,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1988                                          361\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditanstalt      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-       ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-         und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volksrepublik    ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nKongo erhoben werden, frei.                                         Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 4                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den sich         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nrungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten      gegenüber der Regierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,     drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im          lige Erklärung abgibt.\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nArtikel 7\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ngen.                                                                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville am 27. Januar 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Neuen\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nP. N'Gaka\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zusatzabkommens\nzum deutsch-amerikanischen Abkommen über Soziale Sicherheit\nVom 10. März 1988\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Januar\n1988 zu dem Zusatzabkommen vom 2. Oktober 1986 zum\nAbkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von\nAmerika über Soziale Sicherheit und zu der Zusatzver-\neinbarung vom 2. Oktober 1986 zur Vereinbarung vom\n21 . Juni 1978 zur Durchführung des Abkommens (BGBI.\n1988 II S. 82) wird bekanntgemacht, daß das Zusatz-\nabkommen nach seinem Artikel 4\nam 1. März 1988\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 10. März 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t"]}