{"id":"bgbl2-1988-14-3","kind":"bgbl2","year":1988,"number":14,"date":"1988-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/14#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_14.pdf#page=60","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-03-07T00:00:00Z","page":360,"pdf_page":60,"num_pages":1,"content":["360                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kongolesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. März 1988\nDas in Brazzaville am 27. Januar 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 27.Januar 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. März 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              vierhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nund\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Regierung der Volksrepublik Kongo,\nRegierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 auf-\nKongo,\ngeführten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ndung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                             (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       und der Regierung der Volksrepublik Kongo durch andere Vor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 haben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-\nund Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen um-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nder Volksrepublik Kongo beizutragen,                                werden.\nArtikel'2\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nArtikel 1                               das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nund des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die\nes der Regierung der Volksrepublik Kongo oder einem anderen\nden in der Bundesrepublik Deutrschland geltenden Rechtsvor-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nschriften unterliegen.\nger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nDarlehen bis zu 3 600 000,- DM (in Worten: drei Millionen sechs-       (2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo wird, soweit sie\nhunderttausend Deutsche Mark) und für notwendige Begleitmaß-        nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditanstalt\nnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Was-           für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nserversorgung ländlicher Zentren (Phasen II und III)\" einen Finan-   von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nzierungsbeitrag bis zu 1 400 000,- DM (in Worten: eine Million       Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren."]}