{"id":"bgbl2-1988-11-9","kind":"bgbl2","year":1988,"number":11,"date":"1988-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_11.pdf#page=6","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit","law_date":"1988-02-17T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["242                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 10                                   (4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -\nnachgehen.\n(1) Die Regierung der Republik Guinea kann einen europäi-\nschen freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland zurück-                                Artikel 12\nschicken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches oder           Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können\nberufliches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine         bei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.\nsolche Entscheidung muß der entsendenden Regierung bezie-\nhungsweise Organisation unter Beifügung einer Begründung mit\neinmonatiger Kündigungsfrist notifiziert werden.                                                Artikel 13\n(2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise              Dieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Europäi-\nOrganisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer       schen Gemeinschaft zum Beitritt offen.\nnach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist,\nabberufen.                                                                                      Artikel 14\nArtikel 11                                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(1) Die Freiwilligen sind in bezug auf alle Tatsachen oder         Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei Monaten nach\nInformationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nKenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.\n(2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet                                Artikel 15\nsind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der\nDieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren\nOrganisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.\ngeschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß\n(3) Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Veran-     eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kündi-\nstaltung gezwungen werden, die in keinem Zusammenhang mit              gung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksamwer-\nihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten ein-       dens dieser Kündigung notifiziert. Es tritt am Tag seiner Unter-\ngesetzt werden.                                                        zeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry, am 14. Oktober 1987 in sechs\nUrschriften, jeweils drei in deutscher und drei in französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Borchardt\nFür die Regierung der Französischen Republik\nHenri Rethore\nFür die Regierung der Republik Guinea\nEdouard Benjamin\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit\nVom 17. Februar 1988\nIn Bonn ist am 7. Oktober 1987 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Ungarischen Volksrepublik über Zusam-\nmenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung und tech-\nnologischen Entwicklung unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 12\nam 7. Oktober 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nDr. Ziller","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988                                             243\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nüber Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen\nForschung und technologischen Entwicklung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              c) die Finanzierung der Zusammenarbeit,\nund                                  d) alle Verpflichtungen der Beteiligten und andere Festlegungen,\ndie für die Zusammenarbeit wesentlich sind.\ndie Regierung der Ungarischen Volksrepublik\n(3) Die Vertragsparteien unterstützen unmittelbare Kontakte\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -\nzwischen Wissenschaftlern und Forschungseinrichtungen beider\nSeiten.\nvon dem Wunsch geleitet, die wissenschaftlich-technologi-\nschen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland                                        Artikel 4\nund der Volksrepublik Ungarn zu erleichtern und zu entwickeln,         (1) Zur Durchführung dieses Abkommens und der darin vorge-\nsehenen besonderen Vereinbarungen nach Artikel 3 wird eine\ndavon überzeugt, daß die Zusammenarbeit zur Festigung der        Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technologische\nBeziehungen zwischen beiden Ländern beitragen wird,                 Zusammenarbeit gebildet.\n(2) Die Gemischte Kommission tritt abwechselnd möglichst\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an Fortschritten in\neinmal im Jahr in der Bundesrepublik Deutschland und in der\nder wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwick-\nUngarischen Volksrepublik zusammen.\nlung,\n(3) Der Vorsitz liegt dabei jeweils bei der gastgebenden Seite.\nim Bewußtsein der Vorteile, die aus einer engen wissenschaft-    Für Einzelfragen kann die Kommission Sachverständigengruppen\nlich-technologischen Zusammenarbeit für beide Staaten erwach-       einsetzen.\nsen,                                                                   (4) Ein erstes abgestimmtes Programm gemeinsamer Vor-\nhaben und Projekte tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in\neingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und       Kraft. Zur weiteren Durchführung der Zusammenarbeit wird die\nZusammenarbeit in Europa und des abschließenden Dokuments           Gemischte Kommission gemeinsame Vorhaben und Projekte\ndes Madrider Folgetreffens -                                        dementsprechend abstimmen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                  (1) Die mit dem Austausch von Fachdelegationen, Wissen-\nschaftlern und sonstigem Fachpersonal verbundenen Kosten\nDie Vertragsparteien fördern im Einklang mit den jeweils gelten- trägt die entsendende Seite. In den besonderen Vereinbarungen\nden Gesetzen und Rechtsvorschriften die wissenschaftlich-tech-      nach Artikel 3 oder im Einzelfall kann etwas anderes geregelt\nnologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberech-       werden; dies schließt die Möglichkeit ein, daß die entsendende\ntigung, der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Vorteils.         Seite beim Austausch von Wissenschaftlern und Fachleuten die\nBeförderungskosten für die Hin- und Rückreise und die auf-\nArtikel 2                               nehmende Seite die Kosten für den Unterhalt und die für die\nDie Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen             Durchführung des Vorhabens notwendigen Reisen innerhalb\nhaben:                                                              ihres Landes übernimmt.\na) Austausch von wissenschaftlich-technologischen Informatio-          (2) Wissenschaftler und Fachleute, die im Rahmen dieses\nnen und Publikationen,                                         Abkommens ausgetauscht werden, erhalten kostenfrei medizi-\nnische Betreuung im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer\nb) Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Ver-        Krankheit (mit Ausnahme von Zahnersatz), die unverzüglich\nanstaltungen,                                                  medizinische Hilfe erfordern, auf seiten der Bundesrepublik\nc) Austausch von Delegationen, wissenschaftlichem und son-          Deutschland im Rahmen einer Krankenversicherung, aufseiten\nstigem Fachpersonal,                                           der Ungarischen Volksrepublik gemäß den geltenden Gesetzen\nund Verordnungen.\nd) gemeinsame Nutzung wissenschaftlich-technologischer Ein-\nrichtungen oder Anlagen,                                                                    Artikel 6\ne) Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben auf              (1) Jede Vertragspartei und jeder Partner von Vereinbarungen\ndem Gebiet der Grundlagenforschung, der angewandten For-       nach Artikel 3 darf Informationen einschließlich solcher mit kom-\nschung sowie der technologischen Entwicklung.                  merziellem Wert, die das Ergebnis ihrer wissenschaftlich-techno-\nlogischen Zusammenarbeit sind, sowie wissenschaftlich-techno-\nlogische Informationen, deren Kenntnis im Wege des Austauschs\nArtikel 3                               erworben wurden, nur im gegenseitigen Einvernehmen an Dritte\n(1) Die Gebiete der Zusammenarbeit werden im Einzelfall ver-     weitergeben.\neinbart. Die Einzelheiten können durch besondere Vereinbarun-          (2) Dieses Abkommen gilt nicht für\ngen zwischen den Vertragsparteien, interessierten Ministerien\noder den von ihnen benannten Organisationen festgelegt werden.      a) Informationen, über die die Vertragsparteien oder von ihnen\nbenannte Stellen nicht verfügen dürfen, weil diese Informatio-\n(2) Diese Vereinbarungen regeln insbesondere                          nen von Dritten herrühren und die Weitergabe ausgeschlos-\na) Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit sowie die Benennung              sen ist,\nder mit ihrer Durchführung betrauten Stellen,                  b) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche Schutz-\nb) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschungs-                 rechte, die aufgrund von internationalen Übereinkünften nicht\nund Entwicklungsarbeiten,                                           mitgeteilt oder übertragen werden dürfen.","244                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 7                                                           Artikel 10\nVerpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen inter-    Streitfragen über die Auslegung oder Anwendung dieses\nnationalen Verträgen und Abkommen werden durch dieses                Abkommens sollen auf dem Wege der laufenden Konsultationen\nAbkommen nicht berührt.                                             der beiden Vertragsparteien oder auf den Sitzungen der Gemisch-\nten Kommission beigelegt werden.\nArtikel 8\nArtikel 11\n(1) Die Vertragsparteien oder die an der Durchführung der\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nZusammenarbeit beteiligten Stellen haften einander nicht für\n1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nSchäden, die sie oder im Rahmen dieses Abkommens entsandte\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nPersonen verursacht haben.\n(2) Haften im Rahmen dieses Abkommens entsandte Per-\nArtikel 12\nsonen nach dem Recht des aufnehmenden Staates einem Dritten\nfür einen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit            (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nverursachten Schaden, so stellt sie die aufnehmende Stelle, in       Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.\nderen Land sie entsandt sind, von dieser Haftung frei, soweit sie      (2) Wird das Abkommen nicht mindestens sechs Monate vor\nnicht Versicherungsschutz genießen.                                  Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt, so verlängert sich\n(3) Die entsandten Personen haften der aufnehmenden Ver-          diese um jeweils fünf Jahre.\ntragspartei oder den aufnehmenden Stellen auf Schadensersatz           (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine Bestim-\nnur, wenn sie einen Schaden vorsätzlich verursacht haben. Die       mungen weiterhin Anwendung, soweit es zur Durchführung der\nVertragsparteien verpflichten sich, nur solche Stellen an der       besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 3 erforderlich ist.\nDurchführung der Zusammenarbeit zu beteiligen, die sich mit der\nin diesem Artikel enthaltenden Haftungsregelung einverstanden\nerklären.                                                              Geschehen zu Bonn am 7. Oktober 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\nArtikel 9                                gleichermaßen verbindlich ist.\nDie Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der\nGrundlage des geltenden Rechts bei der Erledigung von Sichtver-             Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmerks-, Zoll- und Steuerformalitäten, insbesondere im Hinblick\nHans-Dietrich G e n s c h e r\nauf die Ein- und Ausfuhr von Materialien, Systemen und Aus-\nrüstungen, die für die Zusammenarbeit benötigt werden, und von                           Dr. Heinz Riesen huber\nGegenständen des persönlichen Bedarfs einschließlich eines\nKraftfahrzeugs von Personen, die aufgrund dieses Abkommens                  Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nentsandt werden. Sichtvermerksgebühren werden bei Personen,\ndie im Rahmen dieses Abkommens entsandt werden, nicht                                        Dr. Pal Tetenyi\n,erhoben.                                                                                    Laszl6 Kovacs\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber diplomatische Beziehungen\nVom 19. Februar 1988\nDas Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-\nhungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für\nSamoa                                                         am 25. November 1987\nin Kraft getreten.\nDomini ca hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n24. November 1987 notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängig-\nkeit am 3. November 1978 an das übereinkommen gebunden betrachtet, dessen\nAnwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich\nauf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n26. Oktober 1987 (BGBI. II S. 730) und vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 149).\nBonn, den 19. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein"]}