{"id":"bgbl2-1988-11-8","kind":"bgbl2","year":1988,"number":11,"date":"1988-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-11-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_11.pdf#page=4","order":8,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Guinea andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern","law_date":"1988-02-04T00:00:00Z","page":240,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["240                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nDer Bundesminister der Finanzen\nIII BS-24414-1/88                                                    Bonn,26.Januar1988\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Großherzogtums Luxemburg\nLuxemburg\nSehr geehrter Herr Kollege!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 2. Dezember 1987 zur\nZusammenlegung der Grenzabfertigung an der deutsch-luxemburgischen Grenze zu bestä·\ntigen, mit dem Sie vorgeschlagen haben, folgende Vereinbarung abzuschließen:\n(Es folgt der Wortlaut der Abschnitte I und II des einleitenden Briefes.)\nIm Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern kann ich Ihnen mitteilen, daß ich\nmit Ihrem Vorschlag einverstanden bin. Auch ich werde mich mit dem Auswärtigen Amt in\nVerbindung setzen, damit die Vereinbarung durch Austausch von Noten auf diplomati•\nschem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nMit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung\nDr. Stoltenberg\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Republik Guinea andererseits\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nVom 4. Februar 1988\nIn Conakry/Republik Guinea ist am 14. Oktober 1987 ein\nRahmenabkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nschen Republik einerseits und der Regierung der Republik\nGuinea andererseits über die Entsendung von europäi-\nschen freiwilligen Entwicklungshelfern unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 15\nam 14. Oktober 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988                                           241\nAbkommen\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik und der Regierung der Republik Guinea\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der        wicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen\nin den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sorgen außerdem\nFranzösischen Republik\ngegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.\nund\ndie Regierung der Republik Guinea                                              Artikel 5\n(1) Die Regierung der Republik Guinea unterstützt die europäi-\n- in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren\nschen freiwilligen Entwicklungshelfer in dem für die Durchführung\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festi-\nihres Auftrags notwendigen Maße. Sie gewährt ihnen Hilfe und\ngen,\nSchutz.\n- in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den           (2) Dabei gewährt sie insbesondere Immunität von jeder Verfol-\nLändern Europas und Afrikas zu fördern,                           gung wegen Handlungen und mündlicher oder schriftlicher Äuße-\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\n- in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi-  nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.\nschen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen,                   (3) Sie übernimmt die Wiedergutmachung von Schäden, die sie\nim Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen übertrage-\n- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und      nen Aufgabe verursacht haben, und verpflichtet sich, keine\nsozialen Entwicklung beizutragen,                                 Regreßklage gegen sie zu erheben, außer bei Vorsatz oder\ngrober Verletzung der beruflichen Pflichten, die von den betreffen-\nsind wie folgt übereingekommen:                                den Vertragsparteien einvernehmlich beurteilt werden.\n(4) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung der\nArtikel 1\nRepublik Guinea alle Informationen und andere Hilfeleistungen\n(1) Die Regierungen der Französischen Republik und der Bun-    zukommen, die zur Behandlung eines in diesem Artikel vorgese-\ndesrepublik Deutschland verpflichten sich, durch die Entsendung   henen Falles erforderlich sind.\nvon europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah-\nmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen,                                 Artikel 6\ndie den vorrangigen Bedürfnissen der guineischen Bevölkerung\nentsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Entwick-           Die von den Regierungen der Französischen Republik und der\nlungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäischen frei-   Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise den befugten\nwilligen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrückliches Ersu-   Organisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-\nchen der Regierung der Republik Guinea.                           fer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die Regierung der\nRepublik Guinea befreit die europäischen freiwilligen Entwick-\n(2) Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die lungshelfer von allen Steuern und Abgaben für diese Vergütung.\nihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh-\nnung in der Republik Guinea arbeiten möchten, um bestimmte\nVorhaben in der Republik Guinea zu fördern.                                                     Artikel 7\n(1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen\nArtikel 2                           volle soziale Sicherung.\n(1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-           (2) Ferner gelten für die europäischen freiwilligen Entwicklungs-\nstand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter-        helfer während ihres Aufenthalts und nach Beendigung ihres\nzeichnern.                                                        Auftrags hinsichtlich der sozialen Sicherung die auf sie in ihrem\nHeimatland anwendbaren Rechtsvorschriften.\n(2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi-\nsationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen.                                       Artikel 8\nDiese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls\nbefugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu schließen.       Die Regierung der Republik Guinea erteilt unentgeltlich Geneh-\nWill eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden, so notifi-    migungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum ungehinderten Rei-\nziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.          sen und zum Verlassen des Landes zu jedem Zeitpunkt, ein-\nschließlich der Möglichkeit der Heimschaffung im Fall von Natur-\nkatastrophen oder innerstaatlicher oder internationaler Krisen,\nArtikel 3\nsowie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen\nDie europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein   Ausweispapiere.\nunter der Aufsicht der Regierung der Republik Guinea durchge-\nführtes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die Regierungen der                                    Artikel 9\nFranzösischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland            (1) Die Regierung der Republik Guinea stellt den europäischen\nbeziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Organisa-  freiwilligen Entwicklungshelfern eine möblierte, ausgestattete\ntionen entsenden die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer Unterkunft zur Verfügung.\nzu der Regierung der Republik Guinea.\n(2) Sie genehmigt die vorübergehende zoll- und abgabenfreie\nEinfuhr des Materials, der Ausrustung und der Fahrzeuge, die für\nArtikel 4                           die Durchführung des Vorhabens notwendig sind, sowie der per-\nDie Regierungen der Französischen Republik und der Bundes-    sönlichen Habe der europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer,\nrepublik Deutschland beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2   ausgenommen Nahrungsmittel und Getränke, und eines Privat-\nbezeichneten Organisationen wählen europäische freiwillige Ent-  fahrzeugs für jede Familie."]}