{"id":"bgbl2-1988-11-7","kind":"bgbl2","year":1988,"number":11,"date":"1988-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_11.pdf#page=2","order":7,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Mesenich-Autobahn","law_date":"1988-02-27T00:00:00Z","page":238,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["238                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der luxemburgischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Mesenich-Autobahn\nVom 27. Februar 1988\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 5. März                                    §2\n1963 zu dem Abkommen vom 16. Februar 1962 zwischen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der\nLuxemburg über die Zusammenlegung der Grenzabferti-\nEingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\ngung und über die Errichtung von Gemeinschafts- oder\nBetriebswechselbahnhöfen an der deutsch-luxembur-\ngischen Grenze (BGBI. 1963 II S. 141) wird verordnet:\n§3\n§ 1                              (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem\ndie Vereinbarung in Kraft tritt.\nAn der deutsch-luxemburgischen Grenze werden am\nGrenzübergang Mesenich-Autobahn die deutsche und die         (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\nluxemburgische Grenzabfertigung im Straßenverkehr nach    dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\nMaßgabe der Vereinbarung vom 2. Dezember 1987/26.\nJanuar 1988 zusammengelegt. Die Vereinbarung wird            (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-\nnachstehend veröffentlicht.                               krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 27. Februar 1988\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988                          239\nVereinbarung\nGrand-Duche de Luxembourg\nMinistere des Finances                                         Luxembourg, le 2 Dec. 1987\nAn\nSeine Exzellenz\nden Bundesminister der Finanzen\nBonn\nBetr.    Vereinbarung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der deutsch-\nluxemburgischen Grenze\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Abs. 3 und 4 des Abkommens vom 16. Februar 1962 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Zusammen-\nlegung der Grenzabfertigung und über die Errichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-luxemburgischen Grenze, beehre ich mich Ihnen fol-\ngende Vereinbarung vorzuschlagen.\nAuf Grund des Artikels 1 des Abkommens vom 16. Februar 1962 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg werden an der Autobahn A48/\nA 1 von Trier nach Luxemburg auf luxemburgischem Gebiet nebeneinanderliegende natio-\nnale Grenzabfertigungsstellen errichtet.\nII\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 des vorgenannten Abkommens umfaßt:\na) die den deutschen Dienststellen zur Durchführung der Grenzabfertigungen überlasse-\nnen Diensträume und Anlagen,\nb) einen Abschnitt der Autobahn A48/A1 Trier-Luxemburg, einschließlich der Zollplattform,\nder Straßenränder und Böschungen bis zur Einzäunung, ab der deutschen Grenze\n(luxemburgisches Sauerufer) bis zu einer Entfernung von 1.130 Metern, gemessen in\nRichtung Luxemburg vom Schnittpunkt der deutschen Grenze mit der Achse der\nAutobahn. Der Endpunkt der Zone wird gekennzeichnet durch eine in die Fahrbahn\neingelassene Messingplatte mit der Aufschrift „Zoll 1.130 Meter\".\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Vereinbarungsvor-\nschlag mit dem Außenministerium in Verbindung setzen, damit die Vereinbarung durch\nAustausch von Noten auf diplomatischem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.\nDer Finanzminister\nJacques Santer"]}