{"id":"bgbl2-1988-11-2","kind":"bgbl2","year":1988,"number":11,"date":"1988-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/11#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_11.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt","law_date":"1988-02-23T00:00:00Z","page":245,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988                   245\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt\nVom 23. Februar 1988\nDas Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-\nlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 1977 II S. 1229)\nist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nHonduras                                            am          13. Mai   1987\nJemen                                               am      29. Oktober   1986\nMadagaskar                                          am    18. Dezember   1986\nSambia                                              am          2. April  1987\nHonduras hat seine Beitrittsurkunde am 13. April 1987 in Washington hinter-\nlegt. Jemen hat seine Beitrittsurkunde am 29. September 1986 in Moskau\nhinterlegt; es hat ferner seine Ratifikationsurkunden am 30. September 1986 in\nWashington und am 11 . August 1987 in London hinterlegt. Madagaskar hat seine\nBeitrittsurkunde am 18. November 1986 in Washington hinterlegt. Sambia hat\nseine Beitrittsurkunde am 3. März 1987 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n12. Mai 1987 (BGBI. II S. 300).\nBonn, den 23. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens\nüber die Ersetzung der \"American Express Bank Llmlted\"\ndurch die „Merchants Bank\"\nVom 24. Februar 1988\nIn Bonn ist auf Grund des Artikels 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch\nVerbalnotenwechsel vom 3. Februar 1988 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein\nVerwaltungsabkommen über die Ersetzung der „American Express Bank Limited,\nMilitary Banking Division\" durch die „Merchants National Bank and Trust Com-\npany of Indianapolis, Indiana\" geschlossen worden. Das Verwaltungsabkommen\nist nach seinem vorletzten Absatz\nam 3. Februar 1988\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote des Verwaltungsabkommens wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","246                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAuswärtiges Amt\n503-553.60/4 USA\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote             Unbeschadet des Artikels 72 Absatz 6 des Zusatzabkommens\nNr. 40 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom           zum NATO-Truppenstatut genießt die Bank die Befreiungen und\n3. Februar 1988 betreffend die Banken für das amerikanische            Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 des Zusatzabkommens\nMilitär in der Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen, die in        zum NATO-Truppenstatut.\nvereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland haben vereinbart,\nsich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland\ndaß die Bundesrepublik Deutschland nicht den Bedarf der Mer-\nfolgenden Vorschlag zu Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nchants Bank an Liegenschaften oder Büroräumen deckt. Die\nNATO-Truppenstatut zu unterbreiten.\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika dürfen aus der\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat der           Benutzung der den Truppen von der Bundesrepublik Deutschland\nMerchants National Bank and Trust Company of Indianapolis,             überlassenen Liegenschaften durch die Merchants Bank keinen\nIndiana (im folgenden als \"Merchants Bank\" bezeichnet), an            wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Etwaige Entschädigungen, die\nStelle der bisher beauftragten American Express Bank Limited,         von der Merchants Bank für eine solche Benutzung gezahlt wer-\nMilitary Banking Division, einen Auftrag zur Einrichtung von Ban-     den, stehen der Bundesrepublik Deutschland zu.\nken für das Militär in der Bundesrepublik Deutschland erteilt.\nBenutzt die Merchants Bank den Truppen überlassene Liegen-\nUm den Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika und             schaften, so erwächst ihr daraus kein Anspruch auf eine beson-\nihren Mitgliedern, ihrem zivilen Gefolge und den Angehörigen          dere Rechtsstellung. Artikel 53 des Zusatzabkommens gilt für die\nBeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts auch weiterhin die            Truppen, nicht für die Merchants Bank. Die Frage, ob deutsche\nerforderlichen Bankdienste zur Verfügung stellen zu können,           Arbeitsschutzbestimmungen auf die den Truppen der Vereinigten\nschlägt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der         Staaten von Amerika überlassenen und von der Merchants Bank\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland den Abschluß eines           mitbenutzten Liegenschaften anwendbar sind, wird Gegenstand\nVerwaltungsabkommens nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-           weiterer Erörterungen zwischen deutschen und amerikanischen\nkommens zum NATO-Truppenstatut vor.                                   Sachverständigen sein.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist davon            Angestellten der Bank werden, wenn sie ausschließlich für\nunterrichtet worden, daß die Merchants Bank beabsichtigt, die          diese Bank tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigun-\nvorhandenen Einrichtungen auf derselben Grundlage wie die              gen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nAmerican Express Bank Limited, Military Banking Division, in           Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, daß die Vereinig-\nBesitz zu nehmen. Die Merchants Bank hat allen gegenwärtig bei         ten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken. Diese Bestim-\ndieser Bank beschäftigten Personen angeboten, sie in der glei-         mung wird nicht auf Angestellte angewendet, die unter Artikel 72\nchen oder einer vergleichbaren Tätigkeit, wie sie sie jetzt aus-       Absatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\nüben, und zu denselben Bedingungen weiter zu beschäftigen. Sie         penstatut fallen.\nhat auch alle zwischen der Leitung der American Express Bank\nLimited, Military Banking Division, und der Gewerkschaft Handel,         Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benachrich-\nBanken und Versicherungen sowie den Betriebsräten der Bank            tigt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland, falls die\ngeschlossenen Kollektivverträge übernommen.                            Behörden der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika der\nBank oder ihren Angestellten die ihnen nach Maßgabe des Arti-\nDie einzurichtenden Banken sind Filialen der Merchants Bank,       kels 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ndie ihren Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat.       gewährten Befreiungen oder Vergünstigungen ganz oder teil-\nDiese Bank arbeitet im Rahmen der Gesetze und sonstigen               weise entziehen.\nVorschriften des Office of the Comptroller of the Currency, Finanz-\nministerium, und unterliegt ferner den Vorschriften des Verteidi-        Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit\ngungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika.                den obigen Vorschlägen einverstanden erklärt, schlägt die Bot-\nschaft vor, daß diese Note und die Antwort des Auswärtigen Amts\nDie in dem Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls zu Arti-\nkel 72 zu dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut be-               ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik\nzeichnete American Express Bank Limited wird in der Bundesre-\nDeutschland im Sinne des Artikels 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\npublik Deutschland keine bevorrechtigte Tätigkeit ausüben, nach-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden.\ndem die Merchants Bank ihre Geschäfte in vollem Umfang aufge-\nnommen hat. Weder die American Express Bank limited noch                 Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt\nihre Angestellten werden von diesem Zeitpunkt an eine bevor-          diesen Anlaß, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten\nrechtigte Rechtsstellung genießen.                                    Hochachtung zu versichern ...\nDie Merchants Bank wird ausschließlich für die Truppen der             Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten\nVereinigten Staaten von Amerika und ihre Mitglieder, ihr ziviles      Staaten von Aqlerika mitzuteilen, daß sich die Regierung der\nGefolge und die Angehörigen Beider tätig sein. Ihre Tätigkeit ist     Bundesrepublik beutschland mit den in der oben wiedergegebe-\nauf Geschäfte beschränkt, die von den deutschen Unternehmen           nen Verbalnote enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt\nnicht ohne Beeinträchtigung der militärischen Bedürfnisse der         und mit der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika darin\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika betrieben werden          einig ist, daß die amerikanische Verbalnote vom 3. Februar 1988\nkönnen. Sie wird ferner keine Tätigkeit ausüben, die den deut-        und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen zwischen der\nschen Markt beeinflussen könnte; sie wird insbesondere nicht auf      Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72\ndem deutschen Aktienmarkt tätig. Sie richtet auch keine DM-           Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden,\nKonten ein und gibt w~er Euroschecks noch Euroscheckkarten            das mit Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.\naus. Nach einer Anweisung des Verteidigungsministeriums der\nVereinigten Staaten von Amerika betreffend Banken darf sie keine         Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der\nKredite zum Zweck des Grundstückkaufs in der Bundesrepublik           Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichneten\nDeutschland gewähren.                                                 Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 3. Februar 1988\nAn die\nL. s.\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988                                247\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen\nVom 25. Februar 1988\nDas Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linien-\nkonferenzen (BGBI. 1983 II S. 62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nBelgien                                                                   am 3. März 1988\nnach Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen:\n(Übersetzung)\n«I. Reserves:                                     ,,1. Vorbehalte:\n1. Pour l'application du Code de conduite,        1. Für die Zwecke des Verhaltenskodex\nla notion de «compagnie maritime natio-            kann der Begriff \"nationale Linienreede-\nnale», dans le cas d'un Etat membre de             rei\" im Falle eines Mitgliedstaats der\nla Communaute economique euro-                     Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\npeenne, peut comprendre toute compa-               jede gemäß dem EWG-Vertrag im Ho-\ngnie maritime exploitant de navires eta-           heitsgebiet dieses Mitgliedstaats nieder-\nblie sur le territoire de cet Etat membre          gelassene Linienreederei, die Schiffe\nconformement au traite instituant la               betreibt, umfassen.\nCommunaute economique europeenne.\n2. a) Sans prejudice du texte sous b) de          2. a) Unbeschadet des Buchstabens b)\nla presente reserve, l'article 2 du                dieses Vorbehalts wird Artikel 2 des\nCode de conduite n 'est applique                   Verhaltenskodex im Konferenzver-\ndans les trafics de conference entre               kehr zwischen Mitgliedstaaten der\nles Etats membres de la Commu-                     Europäischen Wirtschaftsgemein-\nnaute et, sur une base de recipro-                 schaft und - auf der Grundlage der\ncite, entre ces etats et les autres                Gegenseitigkeit - zwischen Mitglied-\npays de l'OCDE qui sont parties au                 staaten und anderen OECD-Län-\nCode;                                              dern, die Vertragsparteien des\nKodex sind, nicht angewandt.\nb) Le texte sous a) n'affecte pas les              b) Buchstabe a) steht dem nicht entge-\npossibilites de participation en tarit             gen, daß Linienreedereien eines\nqua compagnies maritimes d'un                      Entwicklungslandes, die als nationa-\npays tiers a ces trafics, conforme-                le Linienreedereien im Sinne des\nment aux principes poses a l'arti-                 Verhaltenskodex anerkannt sind\ncle 2 du Code, des compagnies ma-                  und die\nritimes d'un pays en developpement\nqui sont reconnues comme compa-\ngnies maritimes nationales aux\ntermes du Code et qui sont:\ni)   deja membres d'une conference                 i)  bereits Mitglieder einer den be-\naussurant ces trafics ou                          treffenden Verkehr bedienenden\nKonferenz sind oder\nii) admises a une telle conference                ii) zu einer solchen Konferenz nach\nau titre de l'article 1\"' paragraphe              Artikel 1 Abs. 3 des Kodex zuge-\n3 du Code.                                        lassen werden,\ngemäß den in Artikel 2 des Kodex\naufgestellten Grundsätzen als Dritt-\nland-Linienreedereien an diesem\nVerkehr teilnehmen können.\n3. L'article 3 et l'article 14 du paragraphe 9    3. Artikel 3 und Artikel 14 Absatz 9 des\ndu Code de conduite ne sont pas appli-              Verhaltenskodex werden im Konferenz-\nques dans les trafics de Conference en-            verkehr zwischen den Mitgliedstaaten\ntre les Etats membres de la Commu-                  der Gemeinschaft und - auf der Grund-\nnaute et, sur une base de reciprocite,              lage der Gegenseitigkeit - zwischen die-\nentre ces etats et les autres pays de               sen Staaten und den anderen OECD-\nl'OCDE qui sont parties au Code.                    Ländem, die Vertragsparteien des Ko-\ndex sind, nicht angewandt.\n4. Dans les trafics ou l'article 3 du Code de     4. Bei dem unter Artikel 3 des Verhaltens-\nconduite s'applique, la derniere phrase            kodex fallenden Verkehr wird der letzte\nde cet article est interpretee en ce sens           Satz des Artikels dahingehend aus-\nque:                                               gelegt, daß","248                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\na) Les deux groupes de compagnies                  a) die beiden Gruppen nationaler\nmaritimes nationales coordonneront                 Linienreedereien ihren Standpunkt\nleurs positions avant de voter sur les             vor der Abstimmung über Fragen\nquestions concernant le trafic entre               betreffend den Verkehr zwischen ih-\nleurs deux pays;                                   ren beiden Ländern koordinieren;\nb) Cette phrase s'appfique uniquement              b) dieser Satz nicht für alle im Konfe-\naux questions que I' Accord de                     renzabkommen geregelten Fragen\nConference designe comme deman-                    gilt, sondern nur für diejenigen, die\ndant I' assentiment des deux                       nach dem Konferenzabkommen der\ngroupes de compagnies maritimes                    Zustimmung der beiden Gruppen\nnationales concernes et non pas      a             nationaler Linienreedereien be-\ntoutes les questions reglees dans                  dürfen.\"\nl'accord de Conference.»\n«II. Declarations:                                ,,II. Erklärungen:\n1. Conformement       a  la resolution sur les    1. Die Regierung des Königreichs Belgien\ncompagnies hors conferences adoptee                wird im Einklang mit der von der Bevoll-\npar la Conference de plenipotentiaires,            mächtigtenkonferenz über dieses Über-\ncomme reprise     a  l'annexe 11-2, de la          einkommen angenommenen, in Anlage\npresente Convention, le Gouvernement               11-2 wiedergegebenen Entschließung\ndu Royaume de Belgique n'empechera                 über Linienreedereien, die keiner Konfe-\npas les compagnies maritimes hors                  renz angehören, solche Linienreederei-\nconference de fonctionner pour autant              en an der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht\nqu'elles sont en concurrence avec les              hindern, solange sie unter Einhaltung\nconferences sur une base commerciale               des Grundsatzes des lauteren Wett-\ntout en respectant le principe de la               bewerbs mit den Konferenzen auf kauf-\nconcurrence loyale. II confirme son in-            männischer Grundlage konkurrieren.\ntention d'agir conformement a ladite re-           Sie bekräftigt ihre Absicht, in Über-\nsolution.                                          einstimmung mit der genannten Ent-\nschließung zu handeln.\n2. Le Gouvernement du Royaume de Bel~             2. Die Regierung des Königreichs Belgien\ngique declare qu'il mettra en reuvre la-           erklärt, daß sie dieses übereinkommen\ndite Convention et ses annexes, confor-            und seine Anlagen im Einklang mit den\nmement aux principes fondamentaux et               darin niedergelegten Grundprinzipien\naux considerations qui y sont enonces              und Erwägungen durchführen wird und\net que, ce faisant, celle-ci ne l'empeche          daß sie dabei durch das Übereinkom-\npas de prendre les mesures appro-                  men nicht daran gehindert wird, geeig-\npriees dans le cas ou une autre partie             nete Maßnahmen zu treffen, falls eine\ncontractante adopterait des mesures ou             andere Vertragspartei Maßnahmen tref-\na\ndes pratiques faisant obstacle l'exer-             fen oder zu Praktiken greifen sollte, wel-\ncice d'une concurrence loyale slllr une            che die Ausübung eines lauteren Wett-\nbase commerciale, sur ses trafics de               bewerbs auf kaufmännischer Grundlage\nligne.»                                            in ihrem Linienverkehr behindern\nwürden.\"\nFerner haben die Nieder I an de dem Generalsekretär der Vereinten Natio-\nnen am 4. Februar 1987 die Erstreckung des vorstehend genannten Übereinkom-\nmens auf Aruba mit Wirkung vom 1. Januar 1986 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. März 1987 (BGBI. II S. 230).\nBonn, den 25. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}