{"id":"bgbl2-1988-11-12","kind":"bgbl2","year":1988,"number":11,"date":"1988-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/11#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-11-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_11.pdf#page=13","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Einsetzung eines Rates für den Jugendaustausch","law_date":"1988-02-26T00:00:00Z","page":249,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988          249\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber den Durchflug\nim Internationalen Fluglinienverkehr\nVom 26. Februar 1988\nUnter Rücknahme seiner Kündigung vom 12. November\n1986 hat Kanada am 10. November 1987 gegenüber der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika als Ver-\nwahrregierung die Kündigung der Vereinbarung vom\n7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internationalen\nFluglinienverkehr (BGBI. 1956 II S. 411 , 442) erneuert.\nDie Vereinbarung wird somit nach ihrem Artikel III für\nKanada                              am 10. November 1988\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. II S. 133).\nBonn, den 26. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\n·1m Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Einsetzung eines Rates für den Jugendaustausch\nVom 26. Februar 1988\nIn Bonn ist durch Notenwechsel vom 10. Februar 1988\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neine Vereinbarung über die Einsetzung eines deutsch-\namerikanischen Rates für den Jugendaustausch geschlos-\nsen worden. Die Vereinbarung ist\nam 10. Februar 1988\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","250                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nDer Bundesminister                                                                                          Bonn, den 10. Februar 1988\ndes Auswärtigen                                                                                                    614-652.00/13 USA\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesre-                  men nicht genügend erfaßt werden, und von Verbesse-\npublik Deutschland unter Bezugnahme auf die gemeinsame                           rungsvorschlägen und\nErklärung von Bundeskanzler Kohl und Präsident Reagan über\ng) Prüfung zusätzlicher Finanzierungsquellen.\nden Jugendaustausch vom 21. Oktober 1986 und die am 28. und\n29. April 1987 in Bonn durchgeführten deutsch-amerikanischen           5. Jede Regierung wählt zehn Ratsmitglieder aus, bestehend\nKulturkonsultationen die folgende Vereinbarung über die Einset-            aus Vertretern der beiden Regierungen, der Austauschorga-\nzung eines deutsch-amerikanischen Rates für den Jugendaus-                 nisationen und des privaten Sektors. Sie kann auch stellver-\ntausch vorzuschlagen:                                                      tretende Mitglieder ernennen. Der Rat kann nach Bedarf\nSachverständige hinzuziehen und Fachausschüsse bilden.\n1. Es wird ein deutsch-amerikanischer Rat für den Jugendaus-\ntausch gebildet.                                                 6. Dem Rat stehen zwei gleichrangige Vorsitzende vor. Jede\nRegierung ernennt einen der Vorsitzenden. Die Amtszeit der\n2. Hauptaufgabe des Rates ist die Prüfung aller Aspekte des               Vorsitzenden, der Mitglieder und der ernannten Stellvertreter\nJugendaustausches zwischen den beiden Ländern mit dem                 beträgt zwei Jahre. Der Vorsitzende der gastgebenden\nZiel, bestehende Programme zu verbessern, neue Aus-                  Regierung führt auf der Sitzung den Vorsitz.\ntauschinitiativen vorzuschlagen und das Interesse der            7. Die United States Information Agency und das Auswärtige\nÖffentlichkeit sowie die private Unterstützung für den Aus-          Amt der Bundesrepublik Deutschland übernehmen die\ntausch anzuregen.                                                    Sekretariatsaufgaben. Gemeinsam mit den Vorsitzenden\nbereiten sie die Sitzungen vor, lassen sich von ihren jewei-\n3. Der Rat befaßt sich mit Jugendaustauschprogrammen aller\nligen Ratsmitgliedern Tagesordnungspunkte nennen und\nArt, die von staatlicher und privater Seite unterstützt werden,\nverteilen die Konferenzunterlagen. Es wird eine zusammen-\nausgenommen Programme im Hochschulbereich.\nfassende Sitzungsniederschrift erstellt, deren Inhalt keine der\n4. Der Rat hat insbesondere folgende Aufgaben:                            Seiten bindet.\na) Beratung und Unterrichtung beider Regierungen sowie            8. Jeder Teilnehmer trägt die Kosten seiner eigenen Teilnahme.\nder öffentlichen und privaten Austauschträger über Mög-      9. Die Sitzungen sollen jährlich in Zusammenhang mit den\nlichkeiten für neue Programme und Initiativen;                   zweiseitigen deutsch-amerikanischen Kulturkonsultationen\nstattfinden, die nach Vereinbarung zwischen beiden Regie-\nb) Untersuchung der Auswirkung von Unterschieden in Ein-\nrungen abwechselnd in Bonn und Washington durchgeführt\nstellung und Strukturen zwischen der Bundesrepublik\nwerden.\nDeutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika\nauf Jugendaustauschprogramme und Feststellung von           10. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nMöglichkeiten zur Lösung etwaiger Probleme;                      die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika inner-\nc) Untersuchung bestehender verwaltungsmäßiger Hinder-                halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung\nnisse für den privaten Jugendaustausch und Prüfung von           eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nMöglichkeiten zu ihrer Beseitigung;\nFalls sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nd) Förderung des Informationsaustausches über öffentliche        mit den oben angegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt,\nund private Jugendaustauschprogramme und Entwick-           werden diese Note und die das Einverständnis ausdrückende\nlung zweiseitiger Kontakte zwischen interessierten Ein-     Note Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-\nrichtungen;                                                 den Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt. Diese Vereinbarung bleibt zunächst fünf Jahre in Kraft\ne) Meinungsaustausch zur Verbesserung der Koordinierung         und kann durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen\nund Zusammenarbeit zwischen Organisationen, die ähn-        verlängert werden. Sie kann unter Einhaltung einer sechsmonati-\nliche Jugendaustauschprogramme durchführen;                 gen Frist schriftlich gekündigt werden.\nf)  Untersuchung von Bereichen des Jugendaustausches,             Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner\ndie von laufenden oder geplanten Austauschprogram-          ausgezeichnetsten Hochachtung.\nHans-Dietrich Genscher\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der\nVereinigten Staaten von Amerika\nHerrn Richard R. Burt","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1988             251\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966\nVom 29. Februar 1988\nDas Internationale Freibord-Übereinkommen vom\n5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) ist nach\nseinem Artikel 28 Abs. 3 für\nBirma                                   am 11 . Februar 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Juli 1987 (BGBI. II S. 431 ).\nBonn, den 29. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen\nVom 29. Februar 1988\nDas Internationale Übereinkommen vom 29. November\n1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-\nzungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach seinem\nArtikel XI Abs. 2 für die\nSchweiz                                   am 14. März 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Juli 1987 (BGBI. II S. 431).\nBonn, den 29. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt","252                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) VÖikerrechtiiche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBul\"desgesetzblltter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.\nBundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                              Postvertriebsstück · Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1973\nüber Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung\ndurch andere Stoffe als Öl\nVom 29. Februar 1988\nDas Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher\nSee bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als\nÖl {BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI\nAbs. 2 für die\nSchweiz                                         am 14. März 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. September 1987 {BGBI. II\ns. 618).\nBonn, den 29. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}