{"id":"bgbl2-1988-11-1","kind":"bgbl2","year":1988,"number":11,"date":"1988-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/11#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_11.pdf#page=8","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen","law_date":"1988-02-19T00:00:00Z","page":244,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["244                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nArtikel 7                                                           Artikel 10\nVerpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen inter-    Streitfragen über die Auslegung oder Anwendung dieses\nnationalen Verträgen und Abkommen werden durch dieses                Abkommens sollen auf dem Wege der laufenden Konsultationen\nAbkommen nicht berührt.                                             der beiden Vertragsparteien oder auf den Sitzungen der Gemisch-\nten Kommission beigelegt werden.\nArtikel 8\nArtikel 11\n(1) Die Vertragsparteien oder die an der Durchführung der\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nZusammenarbeit beteiligten Stellen haften einander nicht für\n1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nSchäden, die sie oder im Rahmen dieses Abkommens entsandte\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nPersonen verursacht haben.\n(2) Haften im Rahmen dieses Abkommens entsandte Per-\nArtikel 12\nsonen nach dem Recht des aufnehmenden Staates einem Dritten\nfür einen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit            (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nverursachten Schaden, so stellt sie die aufnehmende Stelle, in       Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren.\nderen Land sie entsandt sind, von dieser Haftung frei, soweit sie      (2) Wird das Abkommen nicht mindestens sechs Monate vor\nnicht Versicherungsschutz genießen.                                  Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt, so verlängert sich\n(3) Die entsandten Personen haften der aufnehmenden Ver-          diese um jeweils fünf Jahre.\ntragspartei oder den aufnehmenden Stellen auf Schadensersatz           (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine Bestim-\nnur, wenn sie einen Schaden vorsätzlich verursacht haben. Die       mungen weiterhin Anwendung, soweit es zur Durchführung der\nVertragsparteien verpflichten sich, nur solche Stellen an der       besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 3 erforderlich ist.\nDurchführung der Zusammenarbeit zu beteiligen, die sich mit der\nin diesem Artikel enthaltenden Haftungsregelung einverstanden\nerklären.                                                              Geschehen zu Bonn am 7. Oktober 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\nArtikel 9                                gleichermaßen verbindlich ist.\nDie Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der\nGrundlage des geltenden Rechts bei der Erledigung von Sichtver-             Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmerks-, Zoll- und Steuerformalitäten, insbesondere im Hinblick\nHans-Dietrich G e n s c h e r\nauf die Ein- und Ausfuhr von Materialien, Systemen und Aus-\nrüstungen, die für die Zusammenarbeit benötigt werden, und von                           Dr. Heinz Riesen huber\nGegenständen des persönlichen Bedarfs einschließlich eines\nKraftfahrzeugs von Personen, die aufgrund dieses Abkommens                  Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik\nentsandt werden. Sichtvermerksgebühren werden bei Personen,\ndie im Rahmen dieses Abkommens entsandt werden, nicht                                        Dr. Pal Tetenyi\n,erhoben.                                                                                    Laszl6 Kovacs\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nüber diplomatische Beziehungen\nVom 19. Februar 1988\nDas Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-\nhungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für\nSamoa                                                         am 25. November 1987\nin Kraft getreten.\nDomini ca hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n24. November 1987 notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängig-\nkeit am 3. November 1978 an das übereinkommen gebunden betrachtet, dessen\nAnwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich\nauf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n26. Oktober 1987 (BGBI. II S. 730) und vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 149).\nBonn, den 19. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein"]}