{"id":"bgbl2-1988-10-9","kind":"bgbl2","year":1988,"number":10,"date":"1988-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/10#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-10-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_10.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises","law_date":"1988-02-12T00:00:00Z","page":232,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["232                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises\nVom 12. Februar 1988\nIn Paris ist durch Notenwechsel vom 22. Januar 1988\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik eine\nVereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-\nPreises geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam22.Januar 1988\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinba-\nrung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen                                                 Paris, den 22. Januar 1988\nHerr Minister,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die in\nvereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:\n„Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Französischen Republik folgende\nVereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises vorzuschlagen.\nZweck dieses Preises ist die Förderung des Wirkens und die Würdigung der Verdienste\neiner französischen oder deutschen Persönlichkeit oder Institution, die für die deutsch-\nfranzösische Zusammenarbeit herausragende Leistungen erbracht hat.\nDer Adenauer-de Gaulle-Preis wird jährlich verliehen. Die Zusammensetzung der Jury\nsowie die Kriterien der Zuerkennung werden zu einem späteren Zeitpunkt im einzelnen\nfestgelegt.\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem vorstehenden Vor-\nschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre dieses Einverständnis zum\nAusdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\nbilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmit dem in Ihrer Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist. Ihre Note und diese\nAntwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit\ndem Datum dieser Note in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nGenscher\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister der Französischen Republik\nHerrn Jean-Bernard Raimond"]}