{"id":"bgbl2-1988-10-8","kind":"bgbl2","year":1988,"number":10,"date":"1988-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/10#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-10-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_10.pdf#page=10","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau","law_date":"1988-02-10T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["- - - - - - ---- ---------------\n230              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau\nVom 10. Februar 1988\nDas Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeitsver-\nwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II 5. 1254)\nwird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nZaire                                  am 3. April 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. II 5. 406).\nBonn, den 1O. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber den Kulturrat\nVom 12. Februar 1988\nIn Paris ist durch Notenwechsel vom 22. Januar 1988\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik eine Ver-\neinbarung über den Deutsch-französischen Kulturrat\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 22. Januar 1988\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinba-\nrung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988                                               231\nDer Bundesminister                                                                                            Paris, den 22. Januar 1988\ndes Auswärtigen\nHerr Minister,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage              sekretär aus dem jeweils anderen Land. Dem Generalsekretär\nzu bestätigen, die in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt            und seinem Vertreter stehen in beiden Ländern je ein Sekreta-\nlautet:                                                                   riat zur Verfügung, das bei einer bestehenden kulturellen\nEinrichtung anzusiedeln ist. Jede Seite stellt ihnen das erfor-\n„Nach den Gesprächen, die entsprechend der Gemeinsamen\nderliche Sekretariatspersonal und die nötigen Geschäfts-\nErklärung über kulturelle Zusammenarbeit vom 28. Oktober 1986\nräume zur Verfügung.\nzwischen unseren beiden Ländern stattgefunden haben, beehre\nich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Französischen\nRepublik folgende Vereinbarung über den Deutsch-französischen        4. Arbeitsweise\nKulturrat vorzuschlagen:                                                  Der Rat tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Zur\n1. Um der deutsch-französischen Zusammenarbeit in dem                     Beratung einzelner Themen kann der Rat Fachleute beratend\nBereich der Kunst und Kultur einen neuen Impuls zu verleihen,        hinzuziehen. Ferner sind das Auswärtige Amt und die Stän-\nwird ein deutsch-französischer Rat aus Persönlichkeiten des          dige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\nKulturlebens beider Länder gebildet.                                 republik Deutschland beziehungsweise das Ministerium der\nAuswärtigen Angelegenheiten und das Ministerium für Kultur\n2. Aufgaben                                                               und Kommunikation bereit, auf Wunsch des Rates zu seinen\nEr hat die Aufgabe,                                                  Sitzungen je einen zuständigen Vertreter zu entsenden.\na) gemeinsame kulturelle Aktivitäten anzuregen,                      Der Rat kann bei der Zusammenstellung von Informationen\nRegierungsstellen beider Länder um Amtshilfe bitten. Er kann\nb) den Regierungen Vorschläge zu unterbreiten, wie diese             Empfehlungen herausgeben, insbesondere an die Regierun-\nAktivitäten gefördert werden können,                             gen; er legt einen jährlichen Bericht vor, der aufzeigt, welche\nc) dazu beizutragen, daß für die kulturelle Zusammenarbeit           Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit\nbeider Länder wesentliche Informationen gesammelt und            zwischen beiden Ländern wünschenswert sind. Die Regierun-\nder interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht             gen verpflichten sich, dem Rat auf seine Anregungen zu\nwerden.                                                          antworten.\nDer Rat ist in der Wahl seiner Themen und Arbeitsfelder frei.\n5. Finanzierung\nDer Rat kann den Dialog über kulturelle Fragen mit Persön-\nlichkeiten beider Länder aus Politik, Wissenschaft und Wirt-         Jede Seite trägt die Kosten der von ihr berufenen Mitglieder\nschaft pflegen. Die Regierungen sollen ihrerseits den Dialog         und des jeweiligen Sekretariatsteils einschließlich der Reise-\nmit dem Kulturrat suchen.                                            kosten.\n3. Organisation                                                      6. Berlin-Klausel\nDer Rat wird aus je zehn deutschen und französischen unab-           Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nhängigen Persönlichkeiten gebildet. Sie werden für einen Zeit-       die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nraum von vier Jahren berufen, auf deutscher Seite in Abstim-         der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei\nmung zwischen Bund und Ländern, auf französischer Seite              Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-\nvon der Regierung der Französischen Republik. Bei der Aus-           lige Erklärung abgibt.\nwahl ist darauf zu achten, daß umfassend kulturell interes-\nsierte Persönlichkeiten berufen werden, wobei die Interessen       Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit\nder wesentlichen Fachgebiete, wie zum Beispiel bildende         vorstehendem Vorschlag einverständen erklärt, werden diese\nKunst, darstellende Kunst, Literatur, Musik und Film, vertreten Note und Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende\nsein sollen.                                                    Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nrungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\"\nDer Rat wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten\naus dem jeweils anderen Land für die Dauer von vier Jahren.        Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der\nSie tauschen ihre Ämter nach der Hälfte der Amtszeit. Der       Bundesrepublik Deutschland mit dem in Ihrer Note enthaltenen\nPräsident kann dem Vizepräsidenten unterstützende Funktio-      Vorschlag einverstanden Ist. Ihre Note und diese Antwortnote\nnen anvertrauen, insbesondere für Maßnahmen im Herkunfts-       bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nland des Vizepräsidenten.                                       rungen, die heute in Kraft tritt.\nDer Rat bestellt auf die Dauer von nicht mehr als vier Jahren      Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\neinen Generalsekretär und einen stellvertretenden General-      gezeichneten Hochachtung.\nGenscher\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten\nder Französischen Republik\nHerrn Jean-Bernard Raimond"]}