{"id":"bgbl2-1988-10-2","kind":"bgbl2","year":1988,"number":10,"date":"1988-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/10#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_10.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen","law_date":"1988-02-04T00:00:00Z","page":225,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988                                            225\nArtikel 4                                Regierung der Föderativen Republik Brasilien innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige\nZur Erfüllung dieser Vereinbarung unterhalten die Botschaft der\nErklärung abgibt.\nBundesrepublik Deutschland in Brasilia sowie die anderen in\nArtikel 2 genannten deutschen Einrichtungen oder Personen\nKontakte mit Sprachinstituten, Lehrerverbänden oder anderen in                                 Artikel 6\ndiesem Zusammenhang in Verbindung stehenden brasilianischen           Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nStellen.\nArtikel 7\nArtikel 5\nDiese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei schriftlich\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht    gekündigt werden. Die Kündigung wird mit dem Eingang bei der\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der          anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Curitiba am 18. Dezember 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nlrene Gründer\nFür das Bildungsministerium des Bundesstaates Parana\nBelmiro Valverde Jobim Castor\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern\nund der Sendeunternehmen\nVom 4. Februar 1988\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961\nüber den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI. 1965 II\nS. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nBurkina Faso                           am 14. Januar 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Oktober 1987 (BGBI. II S. 718).\nBonn, den 4. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhe lt"]}