{"id":"bgbl2-1988-10-19","kind":"bgbl2","year":1988,"number":10,"date":"1988-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/10#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-10-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_10.pdf#page=10","order":19,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über den Kulturrat","law_date":"1988-02-12T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["- - - - - - ---- ---------------\n230              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau\nVom 10. Februar 1988\nDas Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeitsver-\nwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II 5. 1254)\nwird nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für\nZaire                                  am 3. April 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. II 5. 406).\nBonn, den 1O. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber den Kulturrat\nVom 12. Februar 1988\nIn Paris ist durch Notenwechsel vom 22. Januar 1988\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik eine Ver-\neinbarung über den Deutsch-französischen Kulturrat\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam 22. Januar 1988\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinba-\nrung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988                                               231\nDer Bundesminister                                                                                            Paris, den 22. Januar 1988\ndes Auswärtigen\nHerr Minister,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage              sekretär aus dem jeweils anderen Land. Dem Generalsekretär\nzu bestätigen, die in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt            und seinem Vertreter stehen in beiden Ländern je ein Sekreta-\nlautet:                                                                   riat zur Verfügung, das bei einer bestehenden kulturellen\nEinrichtung anzusiedeln ist. Jede Seite stellt ihnen das erfor-\n„Nach den Gesprächen, die entsprechend der Gemeinsamen\nderliche Sekretariatspersonal und die nötigen Geschäfts-\nErklärung über kulturelle Zusammenarbeit vom 28. Oktober 1986\nräume zur Verfügung.\nzwischen unseren beiden Ländern stattgefunden haben, beehre\nich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Französischen\nRepublik folgende Vereinbarung über den Deutsch-französischen        4. Arbeitsweise\nKulturrat vorzuschlagen:                                                  Der Rat tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Zur\n1. Um der deutsch-französischen Zusammenarbeit in dem                     Beratung einzelner Themen kann der Rat Fachleute beratend\nBereich der Kunst und Kultur einen neuen Impuls zu verleihen,        hinzuziehen. Ferner sind das Auswärtige Amt und die Stän-\nwird ein deutsch-französischer Rat aus Persönlichkeiten des          dige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-\nKulturlebens beider Länder gebildet.                                 republik Deutschland beziehungsweise das Ministerium der\nAuswärtigen Angelegenheiten und das Ministerium für Kultur\n2. Aufgaben                                                               und Kommunikation bereit, auf Wunsch des Rates zu seinen\nEr hat die Aufgabe,                                                  Sitzungen je einen zuständigen Vertreter zu entsenden.\na) gemeinsame kulturelle Aktivitäten anzuregen,                      Der Rat kann bei der Zusammenstellung von Informationen\nRegierungsstellen beider Länder um Amtshilfe bitten. Er kann\nb) den Regierungen Vorschläge zu unterbreiten, wie diese             Empfehlungen herausgeben, insbesondere an die Regierun-\nAktivitäten gefördert werden können,                             gen; er legt einen jährlichen Bericht vor, der aufzeigt, welche\nc) dazu beizutragen, daß für die kulturelle Zusammenarbeit           Maßnahmen zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit\nbeider Länder wesentliche Informationen gesammelt und            zwischen beiden Ländern wünschenswert sind. Die Regierun-\nder interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht             gen verpflichten sich, dem Rat auf seine Anregungen zu\nwerden.                                                          antworten.\nDer Rat ist in der Wahl seiner Themen und Arbeitsfelder frei.\n5. Finanzierung\nDer Rat kann den Dialog über kulturelle Fragen mit Persön-\nlichkeiten beider Länder aus Politik, Wissenschaft und Wirt-         Jede Seite trägt die Kosten der von ihr berufenen Mitglieder\nschaft pflegen. Die Regierungen sollen ihrerseits den Dialog         und des jeweiligen Sekretariatsteils einschließlich der Reise-\nmit dem Kulturrat suchen.                                            kosten.\n3. Organisation                                                      6. Berlin-Klausel\nDer Rat wird aus je zehn deutschen und französischen unab-           Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nhängigen Persönlichkeiten gebildet. Sie werden für einen Zeit-       die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nraum von vier Jahren berufen, auf deutscher Seite in Abstim-         der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei\nmung zwischen Bund und Ländern, auf französischer Seite              Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-\nvon der Regierung der Französischen Republik. Bei der Aus-           lige Erklärung abgibt.\nwahl ist darauf zu achten, daß umfassend kulturell interes-\nsierte Persönlichkeiten berufen werden, wobei die Interessen       Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit\nder wesentlichen Fachgebiete, wie zum Beispiel bildende         vorstehendem Vorschlag einverständen erklärt, werden diese\nKunst, darstellende Kunst, Literatur, Musik und Film, vertreten Note und Ihre dieses Einverständnis zum Ausdruck bringende\nsein sollen.                                                    Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nrungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\"\nDer Rat wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten\naus dem jeweils anderen Land für die Dauer von vier Jahren.        Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der\nSie tauschen ihre Ämter nach der Hälfte der Amtszeit. Der       Bundesrepublik Deutschland mit dem in Ihrer Note enthaltenen\nPräsident kann dem Vizepräsidenten unterstützende Funktio-      Vorschlag einverstanden Ist. Ihre Note und diese Antwortnote\nnen anvertrauen, insbesondere für Maßnahmen im Herkunfts-       bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regie-\nland des Vizepräsidenten.                                       rungen, die heute in Kraft tritt.\nDer Rat bestellt auf die Dauer von nicht mehr als vier Jahren      Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\neinen Generalsekretär und einen stellvertretenden General-      gezeichneten Hochachtung.\nGenscher\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten\nder Französischen Republik\nHerrn Jean-Bernard Raimond","232                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises\nVom 12. Februar 1988\nIn Paris ist durch Notenwechsel vom 22. Januar 1988\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik eine\nVereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-\nPreises geschlossen worden. Die Vereinbarung ist\nam22.Januar 1988\nin Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Vereinba-\nrung wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen                                                 Paris, den 22. Januar 1988\nHerr Minister,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die in\nvereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:\n„Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Französischen Republik folgende\nVereinbarung über die Stiftung des Adenauer-de Gaulle-Preises vorzuschlagen.\nZweck dieses Preises ist die Förderung des Wirkens und die Würdigung der Verdienste\neiner französischen oder deutschen Persönlichkeit oder Institution, die für die deutsch-\nfranzösische Zusammenarbeit herausragende Leistungen erbracht hat.\nDer Adenauer-de Gaulle-Preis wird jährlich verliehen. Die Zusammensetzung der Jury\nsowie die Kriterien der Zuerkennung werden zu einem späteren Zeitpunkt im einzelnen\nfestgelegt.\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem vorstehenden Vor-\nschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre dieses Einverständnis zum\nAusdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\nbilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmit dem in Ihrer Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist. Ihre Note und diese\nAntwortnote bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit\ndem Datum dieser Note in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nGenscher\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister der Französischen Republik\nHerrn Jean-Bernard Raimond","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988         233\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45\nder lntematlonalen Arbeitsorganisation\nüber die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten\nIn Bergwerken Jeder Art\nVom 18. Februar 1988\nDas Übereinkommen Nr. 45 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 21. Juni 1935 über die Beschäftigung\nvon Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art\n(BGBI. 195411 S. 624) ist von Neuseeland am 23. Juni\n1987 gekündigt worden; es wird daher nach seinem Arti-\nkel 7 für\nNeuseeland                           am 23. Juni 1988\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).\nBonn, den 18. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel\nVom 18. Februar 1988\nDas Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 11. Juni 1947 über die Arbeitsaufsicht in\nGewerbe und Handel (BGBI. 1955 II S. 584) wird nach\nseinem Artikel 33 Abs. 3 für\nCöte d'lvoire                         am 5. Juni 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).\nBonn, den 18. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","234              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit\nVom 18. Februar 1988\nDas Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen\nder Sozialen Sicherheit (BGBI. 195711 S. 1321) wird nach\nseinem Artikel 79 Abs. 3 für\nZaire                                    am 3. April 1988\nhinsichtlich der Teile V, VII, IX und X\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. September 1983 (BGBI. II\ns. 647).\nBonn, den 18. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1979\nüber den Such- und Rettungsdienst auf See\nVom 18. ·Februar 1988\nDas Internationale Übereinkommen von 1979 über den\nSuch- und Rettungsdienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485)\nist nach seinem Artikel V Abs. 3 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nCöte d'lvoire                 am     4. November 1987\nSüdafrika                      am 24. September 1987\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. September 1987 (BGBI. II\ns. 618).\nBonn, den 18. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988         235\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationalen Regeln\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\nVom 18. Februar 1988\nDas Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die\nInternationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303) ist\nnach seinem Artikel IV Abs. 3 für\nCöte d'lvoire                     am 5. Oktober 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Mai 1987 (BGBI. II S. 347).\nBonn, den 18. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation\nVom 19. Februar 1988\nDas Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Be-\nfreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der\nLegalisation (BGBI. 1965 II S. 875) ist nach seinem Arti-\nkel 12 Abs. 3 im Verhältnis zu\nArgentinien                      am 18. Februar 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Januar 1988 (BGBI. II S. 154).\nBonn, den 19. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein","236                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvofschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzb4Atter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirol(onto Bundesgesetzblatt Köln\n3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.\nBundesanzeiger Vertagages.m.b.H. · Po8tfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                            Pa.tvertriebntück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsaufsicht In der Landwirtschaft\nVom 19. Februar 1988\nDas Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über die Arbeitsauf-\nsicht in der Landwirtschaft (BGBI. 1973 II S. 940) wird nach\nseinem Artikel 29 Abs. 3 für\nCöte d'lvoire                                    am 5. Juni 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 394).\nBonn, den 19. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nFrhr. v. Stein"]}