{"id":"bgbl2-1988-10-18","kind":"bgbl2","year":1988,"number":10,"date":"1988-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/10#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-10-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_10.pdf#page=6","order":18,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sierraleonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1988-02-08T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["226                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 8. Februar 1988\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen (BGBI.\n1973 II S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1\nund 2 zu diesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für\nfolgenden weiteren Staat in Kraft getreten:\nKorea, Republik                                             am 1. Oktober 1987\nNach Artikel IX Abs. 3 dieses Abkommens gilt der Beitritt der Republik Korea\nzugleich als Beitritt zu dem Welturheberrechtsabkommen von 1952 (BGBI.\n1955 II S. 101 ). Mit dem Inkrafttreten des vorstehend genannten Zusatzprotokolls\n1 gilt nach dessen Nummer 2 Buchstabe c ferner das Zusatzprotokoll 1 zum Welt-\nurheberrechtsabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II S. 101, 134) als für die\nRepublik Korea in Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. November 1986 (BGBI. II S. 1131 ).\nBonn, den 8. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-sierraleonlschen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 8. Februar 1988\nDas in Freetown am 23. Dezember 1987 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone\nist nach seinem Artikel 7\nam 23. Dezember 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Februar 1988\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988                                            227\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone durch andere\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -              Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                     Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSierra Leone,                                                          Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nvertiefen,                                                          rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                            Artikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditanstalt\nder Republik Sierra Leone beizutragen -                             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nSierra Leone erhoben werden.\nArtikel 1                                                         Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Die Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den sich\nes der Regierung der Republik Sierra Leone, von der Kreditanstalt   aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu    Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ninsgesamt 22 000 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millio-        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nnen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:               unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\na) bis zu 6 500 000,- DM\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\n(in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend Deutsche\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nMark) für das Vorhaben \"Ländlicher Wegebau Bo-Pujehun\";\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nb) bis zu 8 600 000,- DM\n(in Worten: acht Millionen sechshunderttausend Deutsche\nArtikel 5\nMark) für das Vorhaben „Müllbeseitigung Freetown\";\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nc) bis zu 4 000 000,- DM\nren W~rt darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\n(in Worten: vier Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\n,,Aufforstung Gola North Forest\";                              die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nd) bis zu 2 900 000,- DM                                            genutzt werden.\n(in Worten: zwei Millionen neunhunderttausend Deutsche\nMark) für das Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung und                                    Artikel 6\nSanitärversorgung Bo-Pujehun\".                                    Dieses Abkommen gjlt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Sierra Leone zu einem späteren Zeit-         Regierung der Republik Sierra Leone innerhalb von drei Monaten\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung    nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\noder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen          abgibt.\nzur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am                                  Artikel 7\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Freetown, am 23. Dezember 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindfich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Eichinger\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nHassan Gbassay Kanu","228                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung des Internationalen Zentrums\nfür die Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen\nVom 10. Februar 1988\nDie Satzung des Internationalen Zentrums für die Re-\ngistrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen\nvom 14. November 1974 (BGBI. 1983 II S. 706, 712) ist\nnach ihrem Artikel 2 für\nÄgypten                        am      25. November 1987\nChina                          am         22. Januar 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Januar 1986 (BGBI. II S. 415).\nBonn, den 10. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterh elt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer\nbei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen\nVom 1O. Februar 1988\nDas Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeits-\norganisation vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung\neinheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Ent-\nschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen (RGBI. 1928 II\nS. 509) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 3 für\nKapVerde                               am 18. Februar 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).\nBonn, den 10. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e lt","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1988             229\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 120\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros\nVom 1O. Februar 1988\nDas Übereinkommen Nr. 120 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über den Gesund-\nheitsschutz im Handel und in Büros (BGBI. 1973 II\nS. 1255) wird nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für\nIrak                                        am 6. März 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. Januar 1984 (BGBI. II S. 170).\nBonn, den 10. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e lt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\ninternationaler Arbeitsnormen\nVom 10. Februar 1988\nDas Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 21 . Juni 1976 über dreigliedrige\nBeratungen zur Förderung der Durchführung internatio-\nnaler Arbeitsnormen (BGBI. 1979 II S. 1057) wird nach\nseinem Artikel 8 Abs. 3 für\nArgentinien                               am 13. April 1988\nCöte d'lvoire                             am 5. Juni 1988\nNeuseeland                                am 5. Juni 1988\nmit der Maßgabe, daß das Über-\neinkommen keine Anwendung auf\nTokelau findet,\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Juli 1987 (BGBI. II S. 402).\nBonn, den 10. Februar 1988\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}