{"id":"bgbl2-1988-1-9","kind":"bgbl2","year":1988,"number":1,"date":"1988-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/1#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-1-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_1.pdf#page=11","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-12-14T00:00:00Z","page":11,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988                                            11\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1987\nIn Nairobi ist am 19. November 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 6\nam 19. November 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                dert Kenya Shillings) zu gewähren. Die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland stellt der DEG hierfür einen Betrag von bis\nund\nzu 236 564,19 DM (in Worten: zweihundertsechsunddreißigtau-\ndie Regierung der Republik Kenia -                    sendfünfhundertvierundsechzig Deutsche Mark) zur Verfügung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         Artikel 2\nKenia,                                                                  Das in Artikel 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehen der\nDEG wird nach Maßgabe eines mit der DFCK noch zu schließen-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         den Finanzierungsvertrages zur Verfügung gestellt.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        1. Die Regierung der Republik Kenia garantiert hinsichtlich des\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      in Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen Darlehens die\nfreie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusam-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      menhang mit der Darlehensgewährung, den freien Transfer\nder Republik Kenia beizutragen -                                         der für die Rückzahlung des beteiligungsähnlichen Darlehens\nzu vereinbarenden Tilgungsraten sowie der Zinsen und\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Nebenkosten.\n2. Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich im eigenen\nArtikel 1                                   Namen und für die Zentralbank Kenias (Central Bank of\nKenya), der DFCK bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflich-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\ntungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu\nder DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen\nin Entwicklungsländern GmbH, Köln (,,DEG\"), der Development              legen.\nFinance Company of Kenya, Nairobi (,,DFCK\") ein beteiligungs-        3. Für den Fall, daß das beteiligungsähnliche Darlehen in eine\nähnliches Darlehen in Höhe von bis zu 1 892 500,- KShs (in               Beteiligung umgewandelt wird, werden die Regierung der\nWorten: eine Million achthundertzweiundneunzigtausendfünfhun-            Republik Kenia und die Zentralbank Kenias der Zahlung eines"]}