{"id":"bgbl2-1988-1-12","kind":"bgbl2","year":1988,"number":1,"date":"1988-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/1#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-1-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_1.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung von fünf Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-12-14T00:00:00Z","page":12,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["12                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nVeräußerungserlöses sowie möglicher Erträge an die DEG                führung eines Veräußerungs- oder Liquidationserlöses sowie\nkeine Hinternisse in den Weg legen.                                   eventueller Erträge aus der Beteiligung.\nArtikel 4                                                            Artikel 5\n1. Die Regierung der Republik Kenia stellt die DEG von sämt-           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im    Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nZusammenhang mit der Gewährung und der Rückzahlung des            Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach\nin Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen Darlehens sowie      Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nder Zinsen und Nebenkosten in der Republik Kenia erhoben\nwerden.\nArtikel 6\n2. Entsprechendes gilt im Falle der Wandlung des beteiligungs-\nähnlichen Darlehens in eine Beteiligung hinsichtlich der Rück-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 19. November 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaiber\nVolkmar Köhler\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti\nBekanntmachung\nvon fünf Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1987\nIn Nairobi sind am 19. November 1987 fünf Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Die Abkol1)men\nsind nach ihren Artikeln 7\nam 19. November 1987\nin Kraft getreten; sie werden nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988                                              13\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  republik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge\nund\nfür Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Darlehen um-\ndie Regierung der Republik Kenia -                    gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nwerden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,                                                                   Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nvertiefen,                                                            lehens und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Kenia beizutragen,                                          Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nverhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2.1 .1 -                  Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nKenia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                 Artikel 4\nArtikel 1                                    Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         trages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für        See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Ausbau von         Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nSekundärstraßen\" ein weiteres Darlehen bis zu insgesamt               die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\n3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark), wenn        Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zu     ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nerhalten. Für das vorbezeichnete Vorhaben stehen damit insge-         Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsamt bis zu 31 800 000,- DM (in Worten: einunddreißig Millionen\nachthunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\nArtikel 5\n(2) Ferner ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland der Regierung der Republik Kenia, von der Kredit-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\n„Beratung des Ministry of Transport and Communications - MoTC         und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-\nbeim Sekundärstraßenbau\" einen weiteren Finanzierungsbeitrag          ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nbis zu insgesamt 800 000,- DM (in Worten: achthunderttausend          Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDeutsche Mark) zu erhalten. Für dieses Vorhaben stehen damit\ninsgesamt bis zu 8 900 000,- DM (in Worten: acht Millionen\nArtikel 6\nneunhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nRegierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\ngegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei\nDurchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorhaben\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses\nErklärung abgibt.\nAbkommen Anwendung.\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben                                          Artikel 7\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 19. November 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaiber\nVolkmar Köhler\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti","14                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nund                                   nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n•and und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vorha-\ndie Regierung der Republik Kenia -                    ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               werden.\nKenia,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nvertiefen,                                                             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dartehens\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                 Artikel 3\nder Republik Kenia beizutragen,\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nverhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffern 2.2.1.2 und 2.2.1.4 -\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nKenia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\nArtikel 1                                 Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbei-\ntrages ergebenden Transporten von Personen und Gütem im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für         Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nWiederaufbau, Frankfurt am Main,                                       die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\na) für das Vorhaben .Kenya lndustrial Estates (KIE) - Entwick-         schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nlung der Kleinindustrie VIII\" ein Darlehen bis zu insgesamt       erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\n6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark),        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, zu erhalten und                                                                      Artikel 5\nb) für das Vorhaben \"Studien- und Fachkräftefonds IV\" einen               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nFinanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 2 500 000,- DM (in           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu       und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-\nerhalten.                                                         ferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDer Kenya lndustrial Estates wurden damit von der Bundesrepu-          bevorzugt genutzt werden.\nblik Deutschland insgesamt 39 600 000,- DM (in Worten: neun-                                       Artikel 6\nunddreißig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) zur\nVerfügung gestellt.                                                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRegierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt               gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-       Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                Erklärung abgibt.\ndes Vorhabens „Kenya lndustrial Estates (KIE)- Entwicklung der\nArtikel 7\nKleinindustrie VIII\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 19. November 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaiber\nVolkmar Köhler\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988                                              15\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen der zwischen der Kre-\nund                                   ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nzu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Regierung der Republik Kenia -                     land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,                                                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nvertiefen,                                                            Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nblik Kenia erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, das Regierungsprogramm zur Strukturanpas-             Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\nsung der Landwirtschaft zu unterstützen und damit zur sozialen        Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Per-\nund wirtschaftlichen Entwicklung in der Republik Kenia beizu-         sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\ntragen,                                                               Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-         mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nverhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2.2.1 -                   ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Genehmigungen.\nArtikel 1                                                              Artikel 5\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nWiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben \"Sektorbezoge-         Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nnes Programm zur Förderung der Landwirtschaft\", wenn nach             schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar-    werden.\nlehen bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millio-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten. Dieses Vorhaben stellt einen\nBeitrag der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des                                      Artikel 6\nWeltbank-Sonderfonds für Afrika (SAF = Special Africa Facility)          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndar.                                                                  des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei\nund der Regierung der Republik Kenia durch andere Vorhaben            Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nersetzt werden.                                                       Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 19. November 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaiber\nVolkmar Köhler\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti","16                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    Darlehens die freie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel\nim Zusammenhang mit der Beteiligung und der Darlehens-\nund\ngewährung, den freien Transfer der für die Rückzahlung der\ndie Regierung der Republik Kenia -                        Beteiligung und des beteiligungsähnlichen Darlehens zu ver-\neinbarenden Tilgungsraten sowie der Zinsen und Neben-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               kosten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n2. Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich im eigenen\nKenia,\nNamen und für die Zentralbank Kenias (Central Bank of\nKenya), der SEFCO bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflich-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ntungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu\npartnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nlegen.\nvertiefen,\n3. Die Regierung der Republik Kenia erteilt auf Antrag für die in\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen             Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den \"genehmigten\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                        Status\" nach den in der Republik Kenia geltenden Gesetzen.\n4. Für den Fall, daß das beteiligungsähnliche Darlehen in eine\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBeteiligung umgewandelt wird, werden die Regierung der\nder Republik Kenia beizutragen,\nRepublik Kenia und die Zentralbank Kenias der Zahlung eines\nVeräußerungserlöses sowie möglicher Erträge an die DEG\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-\nkeine Hindernissse in den Weg legen.\nverhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2.2.4 -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                  Artikel 4\n1. Die Regierung der Republik Kenia stellt die DEG von sämt-\nArtikel 1                                     lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit der Gewährung und der Rückzahlung der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nin Artikel 1 genannten Beteiligung und des beteiligungsähn-\nder DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen\nlichen Darlehens sowie der Zinsen und Nebenkosten in der\nin Entwicklungsländern GmbH, Köln (\"DEG\"), an der Small Enter-\nRepublik Kenia erhoben werden.\nprises Finance Company, Nairobi (\"SEFCO\"), eine Beteiligung in\nHöhe von bis zu 12 000 000,- KShs (in Worten: zwölf Millionen         2. Entsprechendes gilt im Falle der Wandlung des beteiligungs-\nKenya Shillings) zu erwerben und SEFCO ein beteiligungsähn-                ähnlichen Darlehens in eine Beteiligung hinsichtlich der Rück-\nliches Darlehen in Höhe von bis zu 28 000 000,- KShs (in Worten:           führung eines Veräußerungs- oder Liquidationserlöses sowie\nachtundzwanzig Millionen Kenya Shillings) zu gewähren. Falls in            eventueller Erträge aus der Beteiligung.\nAnsehung der Anteilsverhältnisse zunächst nur eine geringere\nBeteiligung der DEG am Kapitel der SEFCO möglich ist, so ist                                        Artikel 5\nDEG berechtigt, den Minderbetrag der SEFCO in Form eines\nbeteiligungsähnlichen Darlehens mit Wandlungsrecht zuzuwen-              Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch Ausgabe\nden. Insgesamt stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-       von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der Republik\nland der DEG einen Betrag von bis zu 5 000 000,- DM (in Worten:       Kenia in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien und Zusagen\nfünf Millionen Deutsche Mark) hierfür zur Verfügung.                  auch für die erhöhte Beteiligung.\nArtikel 2                                                              Artikel 6\nDie in Artikel 1 genannte Beteiligung und das beteiligungsähn-       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nliche Darlehen der DEG werden nach Maßgabe eines mit der              Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nSEFCO noch zu schließenden Finanzierungsvertrages zur Ver-            Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach\nfügung gestellt.                                                      Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 7\n1. Die Regierung der Republik Kenia garantiert hinsichtlich der in\nArtikel 1 genannten Beteiligung und des beteiligungsähnlichen       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 19. November 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaiber\nVolkmar Köhler\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988                                                17\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                 Artikel 3\nund                                     1. Die Regierung der Republik Kenia garantiert hinsichtlich der in\nArtikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller auslän-\ndie Regierung der Republik Kenia -\ndischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Erwerb\nder Beteiligung sowie den freien Transfer von anfallenden Er-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nträgen, Veräußerungs- oder Liquidationserlösen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,                                                                 2. Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich im eigenen\nNamen und für die Zentralbank Kenias (Central Bank of\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              Kenya), PREFUND bei der Erfüllung seiner Zahlungsverpflich-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           tungen gegenüber der DEG keine Hindernisses in den Weg zu\nvertiefen,                                                                 legen.\n3. Die Regierung der Republik Kenia erteilt auf Antrag für die in\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nArtikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmigten\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nStatus\" nach den in der Republik Kenia geltenden Gesetzen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Kenia beizutragen,                                                                      Artikel 4\n1. Die Regierung der Republik Kenia stellt die DEG von sämt-\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-               lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nverhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2.2.5 -                        Zusammenhang mit der in Artikel 1 genannten Beteiligung in\nder Republik Kenia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\n2. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rückführung eines Ver-\näußerungs- oder Liquidationserlöses sowie eventueller\nErträge aus der Beteiligung.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es                                        Artikel 5\nder DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen\nErhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch Ausgabe\nin Entwicklungsländern GmbH, Köln (\"DEG\"), an dem Project\nvon Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der Republik\nRehabilitation Fund, Nairobi (,,PREFUND\") eine Beteiligung in\nKenia in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien und Zusagen\nHöhe von bis zu 110 000 000,- KShs (in Worten: hundertundzehn\nauch für die erhöhte Beteiligung.\nMillionen Kenya Shillings) zu erwerben. Die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland stellt der DEG hierfür einen Betrag von\nbis zu 11 500 000,- DM (in Worten: elf Millionen fünfhunderttau-                                     Artikel 6\nsend Deutsche Mark) zur Verfügung.                                        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 2                                 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG wird nach Maß-\ngabe eines mit PREFUND noch zu schließenden Finanzierungs-\nArtikel 7\nvertrages zur Verfügung gestellt.                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 19. November 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaiber\nVolkmar Köhler\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti"]}