{"id":"bgbl2-1988-1-11","kind":"bgbl2","year":1988,"number":1,"date":"1988-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/1#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-1-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_1.pdf#page=9","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-12-14T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988                                                9\nöffentlichen Abgaben frei, d,e im Zusammenhang mit Abschluß                                    Artikel 5\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nRepublik der Philippinen erhoben werden\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nDarlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nArtikel 4                                 werden.\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den                                 Artikel 6\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft       Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei Mo-\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der        naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich            Erklärung abgibt.\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nggf. die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderliche                                 Artikel 7\nGenehmigung.                                                            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Manila am 25. November 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Scholz\nEhmann\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nPaul S. Manglapus\nS. Monsod\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1987\nIn La Paz ist am 16. November 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel sieben (7)\nam 16. November 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","10                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\nund                                     Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.\ndie Regierung der Republik Bolivien -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                          Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                   Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nBolivien,                                                               Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Bolivien\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        erhoben werden.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                       Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                        Das bei der Vergabe des Auftrags für die Durchführung des in\nArtikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nder Republik Bolivien beizutragen -                                     Empfänger zu schließenden Darlehensvertrag geregelt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für       ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben Kreditpro-            Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\ngramm für Kleinindustrie und Handwerk ein Darlehen bis zu\ninsgesamt 5 206 000,- DM (in Worten: fünf Millionen zweihundert-\nsechstausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nund der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben           Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nersetzt werden.                                                         Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nder zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 16. November 1987 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H. Saumweber\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nLic. A lf red o O I m e d o V i r r e y r a","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988                                            11\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 14. Dezember 1987\nIn Nairobi ist am 19. November 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 6\nam 19. November 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                dert Kenya Shillings) zu gewähren. Die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland stellt der DEG hierfür einen Betrag von bis\nund\nzu 236 564,19 DM (in Worten: zweihundertsechsunddreißigtau-\ndie Regierung der Republik Kenia -                    sendfünfhundertvierundsechzig Deutsche Mark) zur Verfügung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                         Artikel 2\nKenia,                                                                  Das in Artikel 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehen der\nDEG wird nach Maßgabe eines mit der DFCK noch zu schließen-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         den Finanzierungsvertrages zur Verfügung gestellt.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        1. Die Regierung der Republik Kenia garantiert hinsichtlich des\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      in Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen Darlehens die\nfreie Einfuhr aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusam-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      menhang mit der Darlehensgewährung, den freien Transfer\nder Republik Kenia beizutragen -                                         der für die Rückzahlung des beteiligungsähnlichen Darlehens\nzu vereinbarenden Tilgungsraten sowie der Zinsen und\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Nebenkosten.\n2. Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich im eigenen\nArtikel 1                                   Namen und für die Zentralbank Kenias (Central Bank of\nKenya), der DFCK bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflich-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\ntungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg zu\nder DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen\nin Entwicklungsländern GmbH, Köln (,,DEG\"), der Development              legen.\nFinance Company of Kenya, Nairobi (,,DFCK\") ein beteiligungs-        3. Für den Fall, daß das beteiligungsähnliche Darlehen in eine\nähnliches Darlehen in Höhe von bis zu 1 892 500,- KShs (in               Beteiligung umgewandelt wird, werden die Regierung der\nWorten: eine Million achthundertzweiundneunzigtausendfünfhun-            Republik Kenia und die Zentralbank Kenias der Zahlung eines"]}