{"id":"bgbl2-1988-1-10","kind":"bgbl2","year":1988,"number":1,"date":"1988-01-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1988/1#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1988-1-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1988/bgbl2_1988_1.pdf#page=6","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-12-10T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["6                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzum Europäischen übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht\nVom 1O. Dezember 1987\nDas Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäi-\nschen Übereinkommen betreffend Auskünfte über aus-\nländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) wird nach seinem\nArtikel 7 Abs. 2 für\nGriechenland                             am 30. Januar 1988\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. September 1987 (BGBI. II\ns. 593).\nBonn, den 10. Dezember 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1O. Dezember 1987\nIn Antananarivo ist am 12. November 1987 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nRepublik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 12. November 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Januar 1988                                               7\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nund\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -             geltenden Rechtsvorschriften unteMiegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                                         Artikel 3\ntischen Republik Madagaskar,\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar stellt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nvertiefen,                                                            dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nVertrages in der Demokratischen Republik Madagaskar erhoben\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über-\nder Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,                   läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-        den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nverhandlungen vom 15. Mai 1986, Ziffer 3.1.1 -                       ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nsind wie folgt übereingekommen:                                   dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nArtikel 1                               nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das                                   Artikel 5\nVorhaben „Sektorbezogenes Programm zur Förderung der Land-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nwirtschaft\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-        sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ngestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in         Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Dieses            schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nVorhaben stellt einen Beitrag der Bundesrepublik Deutschland         werden.\nzur Unterstützung des Weltbank-Sonderfonds für Afrika dar\n(SAF = Special Africa Facility).                                                                 Artikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nland und der Regierung der Demokratischen Republik Mada-             Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar innerhalb\ngaskar durch andere Vorhaben ersetzt werden.                         von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 12. November 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. Fischer\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nMaurice Ramarozaka","8                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Dezember 1987\nIn Manila ist am 25. November 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. November 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Dezember 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              hensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nam Main, für von beiden Regierungen gemäß Nr. 2.2.2 des\nund\nSchlußberichts vom 26. November 1987 ausgewählte Vorhaben,\ndie Regierung der Republik der Philippinen -             wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, Darlehen bis zu insgesamt 35 000 000,- DM (in Worten:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          fünfunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der\n(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im\nPhilippinen,\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippinen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Empfängern der Darlehen und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nder Republik der Philippinen beizutragen,                           zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nbezugnehmend auf den \"Schlußbericht vom 26. November\n1987 zu den deutsch-philippinischen Regierungsverhandlungen            (2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\nvom 24. bis 26. November 1987 in Manila\"                            selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nsind wie folgt übereingekommen:                                 von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nArtikel 1\nArtikel 3\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen         Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-              stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen"]}