{"id":"bgbl2-1987-9-9","kind":"bgbl2","year":1987,"number":9,"date":"1987-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-9-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_9.pdf#page=5","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-03-04T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987          209\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler,\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 25. Februar 1987\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961\nüber den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI. 1965 II\nS. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die\nDominikanische Republik                am 27. Januar 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. April 1986 (BGBI. II S. 624).\nBonn, den 25. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. März 1987\nIn Khartum ist am 10. September 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sudan über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 10. September 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. März 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","210                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nund\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ndie Regierung der Republik Sudan -                    republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                          Artikel 3\nSudan,\nDie Regierung der Republik Sudan stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nvertiefen,                                                            rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Sudan erhoben\nwerden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nArtikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Sudan überläßt bei den sich aus\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nder Republik Sudan beizutragen -                                      ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nArtikel 1                                schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nerschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nes der Regierung der Republik Sudan, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Rehabili-\ntierung des Fernmeldeortsliniennetzes Khartum\" einen Finanzie-\nArtikel 5\nrungsbeitrag bis zu 25 100 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig\nMillionen einhunderttausend Deutsche Mark), für das Vorhaben             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n„Rehabilitierung der Zuckerfabriken Guneid und New Halfa\" einen        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeitrag bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun            Rnanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nMillionen Deutsche Mark) und für das Vorhaben „Kleinbauern-           die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nförderung durch die Agricultural Bank of Sudan\" einen Finan-           genutzt werden.\nzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren                                     Artikel 6\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDeutschland und der Regierung der Republik Sudan durch               gegenüber der Regierung der Republik Sudan innerhalb von drei\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Khartum am 10. September 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimmermann\nFür die Regierung der Republik Sudan\nDr. Zaki"]}