{"id":"bgbl2-1987-9-5","kind":"bgbl2","year":1987,"number":9,"date":"1987-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/9#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_9.pdf#page=11","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-03-06T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987                                         215\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. März 1987\nIn Ankara ist am 11. Dezember 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 11 . Dezember 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. März 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              zunehmen, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\nund\ndie Regierung der Republik Türkei -                     (2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:\na) Darlehen bis zu 50 000 000, - DM (fünfzig Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Mark) zur Finanzierung der Erweiterung des Kombikraftwerks\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Hamitabat;\nTürkei,\nb) Darlehen bis zu 40 000 000, - DM (vierzig Millionen Deutsche\nMark) zur Finanzierung der Wasserverteilung Ankara.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (3) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis b bezeichneten Vorhaben\nvertiefen,                                                           können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                             Artikel 2\nder Republik Türkei beizutragen,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nArtikel 1                               ditanstalt für Wiederaufbau und der Republik Türkei zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      den Rechtsvorschriften unterliegen.\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der\nZiele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei-Konsor-\ntiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nArtikel 3\nEntwicklung (OECD) im Wege bila'leraler Finanzhilfe für das Jahr\n1986 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,         Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt 90 000 000,- DM (neunzig         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMillionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben auf-          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-","216                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei     ergebenen Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\nerhoben werden.                                                     lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nund Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine    sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-        gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses       Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-         Erklärung abgibt.\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen                                    Artikel 7\nerforderlichen Genehmigungen.\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der\nArtikel 5\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-        für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung        chen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara, am 11. Dezember 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Georg Negwer\nAnton Zahn\nFür die Regierung der Republik Türkei\nYener Dincmen\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. März 1987\nIn Ankara ist am 5. Dezember 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 5. Dezember 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. März 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987                                            217\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                              Artikel 3\nund                                       Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\ndie Regierung der Republik Türkei -\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nerhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nTürkei,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus\nvertiefen,                                                              der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nder Republik Türkei beizutragen,                                       nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                             Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nZiele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei-Konsor-             ergebenen Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\ntiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und           lichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nEntwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr\n1986 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nein Darlehen bis zur Höhe von 40 000 000, - DM (vierzig Millio-\nnen Deutsche Mark) zur Finanzierung des Vorhabens „Neue                                            Artikel 6\nGalatabrücke\" aufzunehmen, wenn nach der Prüfung die Förde-                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              gegenüber der Regierung der Republik Türkei innerhalb von drei\nund der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorhaben            Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nersetzt werden.                                                        Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das            Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-          zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der\nditanstallt für Wiederaufbau und der Republik Türkei zu schließen-     Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-        für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                                    chen Voraussetzungen aufseiten der Republik Türkei erfüllt sind.\nGeschehen zu Ankara, am 5. Dezember 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des türkischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Georg Negwer\nFür die Regierung der Republik Türkei\nYalcin Burcak"]}