{"id":"bgbl2-1987-9-12","kind":"bgbl2","year":1987,"number":9,"date":"1987-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/9#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-9-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_9.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-03-11T00:00:00Z","page":218,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["218                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT\"\nVom 11. März 1987\nDas übereinkommen vom 20. August 1971 über die\nInternationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTEL-\nSAT\" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und\ndas Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für\nMauritius                          am 2. September 1986\nRuanda                             am 2. September 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Juli 1981 (BGBI. II S. 456).\nBonn, den 11 . März 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. März 1987\nIn Dacar ist am 30. Januar 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Guinea-Bissau über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 30. Januar 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. März 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987                                           219\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nund                                   ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in\ndie Regierung der Republik Guinea-Bissau -                  der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGuinea-Bissau,                                                                                    Artikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Die Regierung der Republik Guinea-Bissau stellt die Kreditan-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nvertiefen,                                                              öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Guinea-\nBissau erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       Die Regierung der Republik Guinea-Bissau überläßt bei den\nder Republik Guinea-Bissau beizutragen -                                sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nsind wie folgt übereingekommen:                                     den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nArtikel 1                                 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nes der Regierung der Republik Guinea-Bissau, von der Kreditan-          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge        kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbis zu insgesamt 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten.\n(2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:                                      Artikel 5\na) bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ntausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „ Verbesserung der        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nInfrastruktur in der Region Quinara\", wenn nach Prüfung die       Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist;                     die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\nb) bis zu 1 500 000,- DM (in Worten: eine Million fünfhunderttau-\nsend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Verbesserung der\nStromversorgung Bissau\", wenn nach Prüfung die Förde-                                        Artikel 6\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Berlin,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nland und der Regierung der Republik Guinea-Bissau durch                gegenüber der Regierung der Republik Guinea-Bissau innerhalb\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                        von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-                                   Artikel 7\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 30. Januar 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWesterhoff\nFür die Regierung der Republik Guinea-Bissau\nBatista"]}