{"id":"bgbl2-1987-9-10","kind":"bgbl2","year":1987,"number":9,"date":"1987-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/9#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-9-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_9.pdf#page=7","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-03-05T00:00:00Z","page":211,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987                                        211\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. März 1987\nIn Antananarivo ist am 26. Januar 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Mada-\ngaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 26. Januar 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. März 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur\nund                                  Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -             Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nMontage, ein Darlehen bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Worten drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\ntischen Republik Madagaskar,                                            (2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     zeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages\nvertiefen,                                                           abgeschlossen worden sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nRegierung der Demokratischen Republik Madagaskar zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Durchfüh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nrung und Betreuung des Vorhabens \"Warenhilfe VII\" von der\nder Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,\nKreditanstallt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 15. Mai 1986, Punkt 3.1.5 -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 1\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\n(1) Die Regierung der Bundesrep•Jblik Deutschland ermöglicht      Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-\nes der Demokratischen Republik Madagaskar, von der Kredit-           ditanstallt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nanstallt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung       zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus         land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","212                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar stellt             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehnsgewährung\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit            ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\ndem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten            Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nVertrages in der Demokratischen Republik Madagaskar erhoben\nwerden.                                                                                            Artikel 6\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nläßt bei den sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Trans-           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den              gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-           Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der              Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 7\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen                                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 26. Januar 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRouette\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nJ. Bemananjara\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n26. Januar 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen, Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie mit Ausnahme solcher für die Landwirtschaft,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nRepublik Madagaskar von Bedeutung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.\nDie vorgenannten Waren sind in erster Linie bestimmt\n-    für deutsch-madagassische Projekte der Finanziellen und Technischen Zusammen-\narbeit, ausgenommen Vorhaben im Sektor Landwirtschaft,\n-   für deutsch-madagassische Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) und\n-    für Unternehmen und Firmen, deren Gerätepark und Maschinen aus der Bundes-\nrepublik Deutschland stammen.\nDie Lieferungen und Leistungen sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987                 213\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 5. März 1987\n1.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat mit Erklärungen vom 1. Juli\n1986 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats ihre Erklärungen vom\n1. Juli 1955 über die Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Kommis-\nsion für Menschenrechte nach Artikel 25 und der Zuständigkeit des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention vom 4. Novem-\nber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II\ns. 685, 953)\nmit Wirkung vom 1. Juli 1986\nfür weitere drei Jahre\nmit der Maßgabe erneuert, daß die Anerkennung der Zuständigkeit des Europäi-\nschen Gerichtshofs für Menschenrechte unter der Bedingung der Gegenseitigkeit\nsteht; die Unterwerfungserklärungen erstrecken sich auch auf das Protokoll\nNr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten Konven-\ntion.\nII.\nDas Vereinigte Königreich hat mit Noten vom 9. Dezember 1986 nach\nArtikel 63 Abs. 1 der vorstehend genannten Konvention dem Generalsekretär des\nEuroparats notifiziert, daß sich die Anwendung der vom Vereinigten Königreich\nfür den Zeitraum\nvom 14. Januar 1986 bis 13. Januar 1991\nabgegebenen Unterwerfungserklärungen nach den Artikeln 25 und 46 der Kon-\nvention (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Februar 1986/BGBI. II S. 492) unter\nentsprechender Erneuerung vorangegangener Erstreckungserklärungen auch\nauf die nachstehend aufgeführten Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale\nBeziehungen vom Vereinigten Königreich wahrgenommen werden:\nGuernsey\nJersey.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n22. Juli 1981 (BGBI. II S. 578), vom 4. Juni 1984 (BGBI. II S. 564), vom\n7. Februar 1986 (BGBI. II S. 492), vom 18. Juni 1986 (BGBI. II S. 743) und vom\n28. November 1986 (BGBI. II S. 1035).\nBonn, den 5. März 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","214                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachuns\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände\nVom 6. März 1987\nDas Übereinkommen vom 29. März 1972 über die\nvölkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraum-\ngegenstände (BGBI. 1975 II S. 1209) ist nach seinem\nArtikel XXIV in Kraft getreten für\nArgentinien                    am  14. November 1986.\nArgentinien hat seine Ratifikationsurkunde am\n14. November 1986 in London, am 17. November 1986 in\nMoskau und am 21. November 1986 in Washington hinter-\nlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 23. Februar 1984 (BGBI. II S. 219).\nBonn, den 6. März 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke\nim Ausland In Zivil- oder Handelssachen\nVom 6. März 1987\nMit Erklärung vom 28. Mai 1986 haben die N i e der I an de die Anwendung\ndes Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher\nund außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen\n(BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) auf Aruba erstreckt; nach Artikel 29 Abs. 3 des\nÜbereinkommens ist diese Erstreckung am 27. Juli 1986 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Mai 1984 (BGBI. II S. 506).\nBonn, den 6. März 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987                                         215\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. März 1987\nIn Ankara ist am 11. Dezember 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 11 . Dezember 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. März 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              zunehmen, wenn nach der Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\nund\ndie Regierung der Republik Türkei -                     (2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden:\na) Darlehen bis zu 50 000 000, - DM (fünfzig Millionen Deutsche\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Mark) zur Finanzierung der Erweiterung des Kombikraftwerks\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 Hamitabat;\nTürkei,\nb) Darlehen bis zu 40 000 000, - DM (vierzig Millionen Deutsche\nMark) zur Finanzierung der Wasserverteilung Ankara.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (3) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis b bezeichneten Vorhaben\nvertiefen,                                                           können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                             Artikel 2\nder Republik Türkei beizutragen,\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nArtikel 1                               ditanstalt für Wiederaufbau und der Republik Türkei zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      den Rechtsvorschriften unterliegen.\nes der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der\nZiele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des Türkei-Konsor-\ntiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und\nArtikel 3\nEntwicklung (OECD) im Wege bila'leraler Finanzhilfe für das Jahr\n1986 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,         Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt 90 000 000,- DM (neunzig         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMillionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Vorhaben auf-          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-"]}