{"id":"bgbl2-1987-9-1","kind":"bgbl2","year":1987,"number":9,"date":"1987-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_9.pdf#page=5","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen","law_date":"1987-02-25T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987          209\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler,\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 25. Februar 1987\nDas Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961\nüber den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller\nvon Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI. 1965 II\nS. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die\nDominikanische Republik                am 27. Januar 1987\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. April 1986 (BGBI. II S. 624).\nBonn, den 25. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. März 1987\nIn Khartum ist am 10. September 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sudan über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 10. September 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. März 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","210                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nund\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ndie Regierung der Republik Sudan -                    republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                          Artikel 3\nSudan,\nDie Regierung der Republik Sudan stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nvertiefen,                                                            rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Sudan erhoben\nwerden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nArtikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Sudan überläßt bei den sich aus\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nder Republik Sudan beizutragen -                                      ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nArtikel 1                                schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nerschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nes der Regierung der Republik Sudan, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Rehabili-\ntierung des Fernmeldeortsliniennetzes Khartum\" einen Finanzie-\nArtikel 5\nrungsbeitrag bis zu 25 100 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig\nMillionen einhunderttausend Deutsche Mark), für das Vorhaben             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n„Rehabilitierung der Zuckerfabriken Guneid und New Halfa\" einen        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeitrag bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun            Rnanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nMillionen Deutsche Mark) und für das Vorhaben „Kleinbauern-           die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nförderung durch die Agricultural Bank of Sudan\" einen Finan-           genutzt werden.\nzierungsbeitrag bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren                                     Artikel 6\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDeutschland und der Regierung der Republik Sudan durch               gegenüber der Regierung der Republik Sudan innerhalb von drei\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Khartum am 10. September 1986 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimmermann\nFür die Regierung der Republik Sudan\nDr. Zaki","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1987                                        211\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. März 1987\nIn Antananarivo ist am 26. Januar 1987 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Mada-\ngaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 26. Januar 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. März 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens zur\nund                                  Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im\nZusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -             Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und\nMontage, ein Darlehen bis zu insgesamt 3 000 000,- DM (in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Worten drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\ntischen Republik Madagaskar,                                            (2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nder diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unter-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     zeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages\nvertiefen,                                                           abgeschlossen worden sind.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nRegierung der Demokratischen Republik Madagaskar zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Durchfüh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nrung und Betreuung des Vorhabens \"Warenhilfe VII\" von der\nder Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,\nKreditanstallt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 15. Mai 1986, Punkt 3.1.5 -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 1\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\n(1) Die Regierung der Bundesrep•Jblik Deutschland ermöglicht      Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-\nes der Demokratischen Republik Madagaskar, von der Kredit-           ditanstallt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nanstallt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung       zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus         land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","212                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nArtikel 3                                                            Artikel 5\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar stellt             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehnsgewährung\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit            ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\ndem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten            Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nVertrages in der Demokratischen Republik Madagaskar erhoben\nwerden.                                                                                            Artikel 6\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nläßt bei den sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Trans-           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den              gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-           Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der              Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVerkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 7\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen                                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 26. Januar 1987 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRouette\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nJ. Bemananjara\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n26. Januar 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen, Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie mit Ausnahme solcher für die Landwirtschaft,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Demokratischen\nRepublik Madagaskar von Bedeutung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente, Lizenzgebühren.\nDie vorgenannten Waren sind in erster Linie bestimmt\n-    für deutsch-madagassische Projekte der Finanziellen und Technischen Zusammen-\narbeit, ausgenommen Vorhaben im Sektor Landwirtschaft,\n-   für deutsch-madagassische Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) und\n-    für Unternehmen und Firmen, deren Gerätepark und Maschinen aus der Bundes-\nrepublik Deutschland stammen.\nDie Lieferungen und Leistungen sind aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}