{"id":"bgbl2-1987-8-9","kind":"bgbl2","year":1987,"number":8,"date":"1987-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-8-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_8.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften","law_date":"1987-02-16T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["198                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nder Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen\nund Prüfungen zum Studium im Partnerland\nin den Geistes- und Naturwissenschaften\nVom 16. Februar 1987\nIn Frankfurt ist durch Notenwechsel vom 27. Oktober 1986 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nschen Republik eine Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung vom 10. Juli 1980\nüber die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im\nPartnerland in den Geistes- und Naturwissenschaften (BGBI. 1980 II S. 920)\ngeschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 5\nam 23. Januar 1987\nmit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nFranzösische Republik                                                                             (Übersetzung)\nDer Minister für\nAuswärtige Angelegenheiten\nFrankfurt am Main, den 27. Oktober 1986\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf die Vereinba-         zu den in Artikel 2 der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 genannten\nrung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung der Bundesrepu-        Prüfungen führen.\nblik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik           (2) Für die Aufnahme des Weiterstudiums im 2eme cycle bezie-\nüber die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen       hungsweise im Hauptstudium in Betriebswirtschaftslehre gilt die\nzum Studium im Partnerland in den Geistes- und Naturwissen-           Erweiterung unter den folgenden Bedingungen:\nschaften folgende Zusatzvereinbarung vorzuschlagen:\na) Die Hochschulen können zusätzliche Zugangsbedingungen\nverlangen;\nArtikel 1\nb) wenn an den französischen Universitäten die „maitrise\" in\nDie Vereinbarung vom 10. Juli 1980 zwischen der Regierung\nzwei Jahren ohne Ablegung der „licence\" vorbereitet wird,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französi-\nfindet Artikel 2 Nummer 4 der Vereinbarung vom 10. Juli 1980\nschen Republik über die Befreiung von Studienzeiten, -leistungen\nkeine Anwendung. Die Zulassung zum 4. Studienjahr kann\nund Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und\njedoch im Einzelfall auf der Grundlage der in jedem Land\nNaturwissenschaften findet nach Maßgabe dieser Zusatzverein-\ngeltenden Bestimmungen erfolgen.\nbarung auch auf Studiengänge in folgenden Fächern Anwendung:\n- Wirtschaftswissenschaften        (Volkswirtschaftslehre  und   Be-\ntriebswirtschaftslehre),                                                                      Artikel 3\n- Politische Wissenschaft,                                               (1) Hinsichtlich der Rechtswissenschaften gilt die in Artikel 1\nvorgesehene Erweiterung der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 nur\n- Rechtswissenschaften.                                               für den Zugang zum 3eme cycle beziehungsweise zur Promotion\noder zu Aufbaustudien.\nArtikel 2                                 (2) Die in Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4 der Vereinbarung vom\n(1) Hinsichtlich der Wirtschaftswissenschaften und der Politi-     10. Juli 1980 angesprochenen Befreiungen von Studienzeiten,\nschen Wissenschaft betrifft die in Artikel 1 vorgesehene Erweite-     -leistungen und Prüfungen können im Einzelfall auf der Grundlage\nrung der Vereinbarung vom 10. Juli 1980 die Studiengänge, die         der in jedem Land geltenden Bestimmungen gewährt werden.","Nr. 8    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987                                         199\nArtikel 4                                Tag des Empfangs der zweiten dieser Notifikationen mit Wirkung\nvom 1. Januar 1987 erfolgt.\nDiese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nIch wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen würden, ob\nder Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei\nIhre Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstan-\nMonaten nach Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung eine gegen-\nden ist. In diesem Fall werden dieses Schreiben sowie Ihr Ant-\nteilige Erklärung abgibt.\nwortschreiben die Zusatzvereinbarung zwischen unseren beiden\nRegierungen bilden.\nArtikel 5\nJede der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen die         Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\nErfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen, die für das           gezeichneten Hochachtung.\nInkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung erforderlich sind, das am                                         Jean-Bernard Raimond\nHerrn Hans-Dietrich Genscher\nMinister des Auswärtigen\nder Bundesrepublik Deutschland\nDer Bundesminister\ndes Auswärtigen                                                 Frankfurt, 27. Oktober 1986\nHerr Minister,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 27. Oktober 1986 zu bestätigen,\ndas in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmit den vorstehenden Vorschlägen einverstanden ist.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nGenscher\nAn den\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Französischen Republik\nHerrn Jean-Bernard Raimond","200                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 11\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 20. Februar 1987\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember\n1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach\nseinem Artikel 18 Abs. 2 für die\nVereinigten Staaten                         am 6. Januar 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-\nkanntmachung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. II S. 1134).\nBonn, den 20. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oes te rh e I t\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge\naus Personenstandsbüchern\nVom 20. Februar 1987\nDie N i e d e r I a n de haben der schweizerischen Regie-\nrung am 6. Februar 1986 die Erstreckung des Überein-\nkommens vom 27. September 1956 über die Erteilung\ngewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Perso-\nnenstandsbüchern (BGBI. 1961 II S. 1055) auf Aruba\nnotifiziert; nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens ist\ndie Erstreckung am 7. April 1986 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 8. Januar 1962 (BGBI. II S. 42)\nund vom 4 März 1982 (BGBI. II S. 276).\nBonn, den 20 Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987          201\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung einer internationalen Organisation\nfür das gesetzliche Meßwesen\nVom 20. Februar 1987\nDas Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errich-\ntung einer internationalen Organisation für das gesetzliche\nMeßwesen (BGBI. 1959 II S. 673; 1968 II S. 862) ist nach\nseinem Artikel XXXIV Abs. 2 für\nPortugal                          am 26. Dezember 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Juli 1985 (BGBI. II S. 1005).\nBonn, den 20. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Satzung\nder Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung\nund Restaurierung von Kulturgut\nVom 25. Februar 1987\nDie Satzung der Internationalen Studienzentrale für die\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-\nsung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach\nihrem Artikel 2 für folgende weitere Staaten in Kraft\ngetreten:\nIrland                           am 22. Dezember 1986\nKorea, Demokratische Volks-\nrepublik                      am 29. September 1986.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11 . November 1986 (BGBI. II\nS. 1016).\nBonn, den 25. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","202                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltu„gsbereich des Vertrages\nüber die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten\nbei der Erforschung und Nutzung des Weltraums\neinschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper\nVom 25. Februar 1987\nDer Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der\nTätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-\nschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist\nnach seinem Artikel XIV Abs. 4 für\nBenin                                               am          19. Juni 1986\nSri Lanka                                           am 18. November 1986\nin Kraft getreten.\nBenin hat seine Ratifikationsurkunde am 19. Juni 1986 in London und Moskau\nund am 7. Juli 1986 in Washington hinterlegt. Sri Lanka hat seine Ratifikations-\nurkunde am 18. November 1986 in Moskau und Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Mai 1986 (BGBI. II S. 658).\nBonn, den 25. Februar 1987\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Februar 1987\nIn Maputo ist am 19. Januar 1987 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 19. Januar 1987\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Februar 1987\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn"]}