{"id":"bgbl2-1987-8-8","kind":"bgbl2","year":1987,"number":8,"date":"1987-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-8-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_8.pdf#page=4","order":8,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung betreffend die Vorbereitungsphase der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage und der Zusatzvereinbarung über die Beteiligung Spaniens an der Vorbereitungsphase der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage","law_date":"1987-01-05T00:00:00Z","page":192,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["192                                   Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1987, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung betreffend die Vorbereitungsphase\nder Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage und\nder Zusatzvereinbarung über die Beteiligung Spaniens an der\nVorbereitungsphase der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage\nVom 5. Januar 1987\nIn Brüssel ist am 10. Dezember 1985 eine Vereinbarung        Diese Vereinbarung ist ferner für Frankreich und das\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Techno-       Vereinigte Königreich am 10. Dezember 1985 und für\nlogie der Bundesrepublik Deutschland, dem Minister für      Italien am 11 . März 1986 in Kraft getreten.\nForschung und Technologie der Französischen Republik,\ndem Minister für wissenschaftliche und technologische           In Madrid ist am 27. November 1986 eine Zusatzverein-\nForschung der Italienischen Republik und dem Minister für   barung über die Beteiligung Spaniens an der Vorberei-\nBildung und Wissenschaft des Vereinigten Königreichs         tungsphase der Europäischen Synchrotronstrahlungs-\nGroßbritannien und Nordirland betreffend die Vorberei-       anlage unterzeichnet worden. Sie ist\ntungsphase der Europäischen Synchrotronstrahlungsan-                           am 27. November 1986\nlage unterzeichnet worden. Sie ist nach ihrem Abschnitt 9\nAbs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland                    in Kraft getreten.\nam 10. Dezember 1985                         Vereinbarung und Zusatzvereinbarung werden nach-\nin Kraft getreten.                                           stehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987                                           193\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland,\ndem Minister für Forschung und Technologie der Französischen Republik,\ndem Minister für wissenschaftliche und technologische Forschung der Italienischen Republik\nund dem Minister für Bildu-ng und Wissenschaft\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nbetreffend die Vorbereitungsphase der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage\n- In Anbetracht der Entwicklung und der engen Zusammenarbeit                                  Abschnitt 1\nder europäischen wissenschaftlichen Gemeinschaften und\nZiel der Vereinbarung\nunter Bezugnahme auf frühere erfolgreiche Initiativen,\n1.1 Ziel der gemeinsamen Bemühungen ist die Vorbereitung des\n- in dem Wunsch, die Stellung der europäischen Forschung in\nBaus und Betriebs der Europäischen Synchrotronstrahlungs-\nder Forschung der Welt weiter zu festigen, die wissenschaft-\nanlage unter Berücksichtigung der Studie „ESRF\" (European\nliche Gemeinschaft Europas zu stärken und die wissenschaft-\nSynchrotron Radiation Facility) von Bura-s und Tazzari,\nliche Zusammenarbeit über interdisziplinäre und nationale\nESRP (European Synchrotron Radiation Project) Genf, Okto-\nGrenzen hinweg zu vertiefen,\nber 1984.\n- in der Erkenntnis, daß die Synchrotronstrahlung in Zukunft für\ndie Erforschung der kondensierten Materie und für die Anwen-   1.2 Die Vertragsparteien werden sich aktiv um die Beteiligung\ndung in der Industrie große Bedeutung haben wird,                  anderer europäischer Staaten an ihren gemeinsamen An-\nstrengungen bemühen.\n- gestützt auf die guten Erfahrungen bei der europäischen\nZusammenarbeit in der Neutronenforschung,                      1.3 In der Vorbereitungsphase müssen die Unterlagen für die\n- aufbauend auf der ausgezeichneten Zusammenarbeit europäi-            Beschlußfassung vorbereitet werden, damit die Vertragspar-\nscher Wissenschaftler im Rahmen der Europäischen Wissen-           teien und andere potentielle Partner bis Ende 1986 in die\nschaftsstiftung und den in diesem Rahmen unterbreiteten Vor-       Lage versetzt werden, einen endgültigen Beschluß über den\nschlägen und Überlegungen,                                         Bau der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage und\nden späteren Betrieb der Anlage zu fassen.\n- in der Hoffnung, daß sich andere europäische Staaten an den\nnachstehend beschriebenen Tätigkeiten beteiligen werden, die   1.4 Im Rahmen dieser Vereinbarung wird vereinbart,\nsie gemeinsam zu unternehmen beabsichtigen,\n- die Projektdefinition abzuschließen,\nsind der Bundesminister für Forschung und Technologie der\nBundesrepublik Deutschland,                                            - den endgültigen Standort der Europäischen Synchrotron-\nstrahlungsanlage in Grenoble festzulegen,\nder Minister für Forschung und Technologie der Französischen\nRepublik,                                                              - endgültige Voranschläge für die Baukosten und die vor-\naussichtlichen Betriebskosten aufzustellen,\nder Minister für wissenschaftliche und technologische Forschung\nder Italienischen Republik,                                            - Regelungen für die Finanzierung des Baus und Betriebs\nder Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage zu erar-\nder Minister für Bildung und Wissenschaft des Vereinigten König-           beiten,\nreichs Großbritannien und Nordirland,\n- die Unterlagen für oie zu fassenden Beschlüsse ein-\nim folgenden als „Vertragsparteien\" bezeichnet,                         schließlich der Beschreibung aller wesentlichen wissen-\nübereingekommen, mit der Vorbereitungsphase einer Europäi-                 schaftlichen, finanziellen und technischen Aspekte der\nschen Synchrotronstrahlungsanlage einschließlich der entspre-              Verwirklichung der Europäischen Synchrotronstrahlungs-\nchenden Einrichtungen in Grenoble zu beginnen, um ab 1987 in               anlage vorzubereiten und die Unterlagen für Ausschrei-\ndie Bauphase und ab 1993 in die Nutzungsphase eintreten zu                 bungen zu erstellen,\nkönnen.                                                                - einen Rat, einen Generaldirektor, eine Mannschaft für die\nDiese Vereinbarung ist für eine begrenzte Dauer vorgesehen              Europäische Synchrotronstrahlungsanlage und einen Be-\nund greift dem späteren Übereinkommen nicht vor, das geschlos-             ratenden Wissenschaftsausschuß sowie einen Beraten-\nsen werden muß, um die Einzelheiten des Baus, des Betriebs und             den Ausschuß für die Maschine zu bestellen.\ninsbesondere der Satzung der Europäischen Synchrotronstrah-\nlungsanlage zu regeln.                                                                         Abschnitt 2\nSie soll Leitlinien festlegen, damit das Projekt rasch begonnen                                Der Rat\nwerden kann und die finanziellen, technischen, wissenschaft-       2.1 Der Rat überwacht die Arbeit der Mannschaft für die Europäi-\nlichen und administrativen Aspekte des Projekts flexibel und            sche Synchrotronstrahlungsanlage (Abschnitt 4) und stellt\nwirksam gestalten.                                                     die Durchführung dieser Vereinbarung sicher, um die Vor-\nEs ist vorgesehen, bis Juni 1986 den Regierungen der Ver-           aussetzungen für den Bau der Europäischen Synchrotron-\ntragsparteien den Abschluß eines Übereinkommens über den Bau           strahlungsanlage zu schaffen.\nund Betrieb der Anlage vorzuschlagen und einen Gesellschafter-\nvertrag (s. Absatz 4.4) sowie eine Satzung betreffend die Grün-    2.2 Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.\ndung der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage vorzuberei-          Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Vertreter anderer Staa-\nten und diese Übereinkünfte bis Ende 1986 unterzeichnen zu              ten, die an einer Beteiligung an dem Projekt interessiert sind,\nlassen. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der genannten Überein-      können als Beobachter teilnehmen. Die Vertreter der Ver-\nkünfte, im folgenden als „Vorbereitungsphase\" bezeichnet,              tragsparteien bemühen sich, die Anregungen der Beobachter\nbeschließen die Vertragsparteien folgendes:                            soweit wie möglich zu berücksichtigen.","194                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil ~I\n2.3 Der Rat hat folgende Aufgaben:                                  3.6 Zur Erreichung der in Abschnitt 1 festgelegten Ziele kann der\na) Ernennung des Generaldirektors sowie mit dessen Zu-               Generaldirektor alle für die Mannschaft der Europäischen\nstimmung des Projektleiters, des Leiters der Abteilung          Synchrotronstrahlungsanlage notwendigen Kontakte knüp-\nexperimentelle Forschung sowie der anderen hochrangi-           fen oder bestehende Kontakte nutzen, sich beraten lassen,\ngen Verantwortlichen, die erforderlich sind;                    Tagungen veranstalten und in Form von Verträgen Aufgaben\nan Dritte vergeben, insbesondere für Studien und die Ent-\nb) Festlegung der finanziellen Regelungen, der Rechnungs-            wicklung von Prototypen.\nprüfungserfordernisse und des Haushalts;\nc) erforderlichenfalls Einsetzung von Ausschüssen für be-\nsondere Aufgaben, insbesondere eines Verwaltungs-                                      Abschnitt 4\nund Finanzausschusses, dem Mitglieder der Gesellschaf-\nMannschaft für die .\nter angehören können;\nEuropäische Synchrotronstrahlungsanlage\nd) Bestellung      eines     Beratenden    Wissenschaftsaus-\n4.1 Die Mitglieder der Mannschaft für die Europäische Synchro-\nschusses;                                                      tronstrahlungsanlage mit Ausnahme der in Absatz 2.3 Buch-\ne) Bestellung eines Beratenden Ausschusses für die Ma-              stabe a bezeichneten werden mit Unterstützung der in Ab-\nschine auf Vorschlag des Generaldirektors;                     satz 4.4 bezeichneten nationalen Einrichtungen der Staaten\nder Vertragsparteien sowie derjenigen der Staaten mit Beob-\nf)   Beschlußfassung über den endgültigen Standort der\nachterstatus vom Generaldirektor in Absprache mit dem Pro-\nEuropäischen Synchrotronstrahlungsanlage im Raum\njektleiter bestimmt. Alle Mitglieder der Mannschaft für die\nGrenoble;\nEuropäische Synchrotronstrahlungsanlage sind dem Gene-\ng) Beschlußfassung über die endgültige technische Aus-              raldirektor unterstellt. Bei der Auswahl der Bediensteten be-\nlegung der Anlagen und die diesbezüglichen endgültigen         rücksichtigt der Generaldirektor den multinationalen Charak-\nKostenvoranschläge auf Vorschlag des Generaldirektors;         ter des Unternehmens.\nh) Beschlußfassung über alle über den Rahmen der laufen-\n4.2 Aufgabe der Mannschaft für die Europäische Synchrotron-\nden Geschäfte hinausgehenden wichtigen Maßnahmen.\nstrahlungsanlage ist die Ausarbeitung aller von den Vertrags-\n2.4 Die Beschlüsse des Rates über Fragen nach Absatz 2.3                 parteien für einen Beschluß über den Bau der Europäischen\nBuchstaben a, b, c, f, g werden einstimmig gefaßt. Alle             Synchrotronstrahlungsanlage und ihre spätere Nutzung be-\nanderen Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit der            nötigten Unterlagen. Zu diesem Zweck müssen insbesonde-\nVertreter der Vertragsparteien. Alle Beschlüsse, die über die       re die Projektdefinition abgeschlossen und die Voranschläge\nGeltungsdauer dieser Vereinbarung hinausgehen, bedürfen             für die Bau- und Betriebskosten aufgestellt werden.\nder Genehmigung durch den künftigen Rat der Europäischen\n4.3 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die in Absatz 4.4\nSynchrotronstrahlungsanlage, der nach Maßgabe der Über-\nbezeichneten nationalen Forschungseinrichtungen dem Ge-\neinkünfte zur Gründung der Europäischen Synchrotronstrah-\nneraldirektor auf seinen Vorschlag das ,für die Vorbereitungs-\nlungsanlage eingesetzt wird.\nphase erforderliche Personal zur Verfügung stellen.\n2.5 Die Vertragsparteien können gemeinsam Dringlichkeits-                Die Kosten hierfür sind in den in Absatz 7.1 genannten\nbeschlüsse fassen; über diese Beschlüsse wird dem Rat auf           Kosten enthalten.\nseiner nächsten Sitzung Bericht erstattet.\n4.4 Die nationalen Forschungseinrichtungen, die in der Verein-\nbarung als Gesellschafter bezeichnet werden, sind folgende:\nFür die deutsche Vertragspartei:\nAbschnitt 3\nKernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (KFK)\nGeneraldirektor und andere leitende Bedienstete\nFür die französische Vertragspartei:\n3. 1 Der Generaldirektor und die anderen in Absatz 2.3 Buchsta-\nCommissariat a !'Energie Atomique (CEA); Centre National\nbe a bezeichneten leitenden Bediensteten werden zunächst\nde la Recherche Scientifique (CNRS)\nfür die Dauer der Vorbereitungsphase bestellt. Der General-\ndirektor darf während der Geltungsdauer dieser Vereinba-             Für die italienische Vertragspartei:\nrung keine Verpflichtungen eingehen, die über die Dauer der          lstituto Nazionale di Fisica Nucleare (INFN); Consiglio Nazio-\nVorbereitungsphase hinausgehen, sofern er nicht vom Rat             nale delle Ricerche (CNR)\ndazu ermächtigt wird.\nFür die Vertragspartei Vereinigtes Königreich:\n3.2 Nach dem Beschluß über die Gründung der Europäischen                  Science and Engineering Research Council (SERC).\nSynchrotronstrahlungsanlage wird voraussichtlich die Bestel-         Jeder neue Partner dieser Vereinbarung benennt eine oder\nlung des Generaldirektors und der anderen in Absatz 2.3              zwei nationale Forschungseinrichtungen.\nBuchstabe a bezeichneten leitenden Bediensteten durch ei-\nnen Fünfjahresvertrag verlängert.\n3.3 Der Generaldirektor ist gegenüber dem Rat sowohl für die                                      Abschnitt 5\nVorbereitung als auch für die Durchführung des Projekts\nBeratender Wissenschaftsausschuß\nverantwortlich.\n5.1   Ein Beratender Wissenschaftsausschuß nimmt zu allen wis-\n3.4 Der Generaldirektor legt dem Rat den Haushaltsentwurf zur              senschaftlichen und technischen Fragen der Vorbereitung\nGenehmigung vor.                                                     der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage, insbeson-\ndere der Festlegung des Entwurfs für die Maschine, die\n3.5 Er legt dem Rat auf jeder seiner Tagungen einen Bericht über           zugehörigen Anlagen und die Versuchsausrüstung, Stellung.\nden Fortschritt der Arbeit der Mannschaft für die Europäische\nSynchrotronstrahlungsanlage vor. Dieser Bericht enthält ins-   5.2 Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses beträgt höchstens\nbesondere eine Aufstellung der wissenschaftlichen und tech-          20. Alle einschlägigen wissenschaftlichen Fachrichtungen\nnischen Tätigkeiten der Mannschaft für die Europäische Syn-          sind darin angemessen vertreten. Die Mitglieder des Aus-\nchrotronstrahlungsanlage und Angaben darüber, wie die                schusses werden vom Rat auf Vorschlag der Vertragspartei-\nFir.anzmittel verwendet wurden.                                      en und der Staaten mit Beobachterstatus ernannt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987                                              195\n5.3 Der Beratende Wissenschaftsausschuß wählt aus seiner               7.2 Zunächst führen die Beitr~ge neuer Partner dieser Vereinba-\nMitte einen Vorsitzenden.                                               rung zu einer entsprechenden Verringerung des französi-\nschen und des deutschen Beitrags, bis diese einen Satz von\n35 % bzw. 25 % erreichen. Danach haben neue Beteiligun-\nAbschnitt 6                                      gen eine Neufestlegung des Beitragsschlüssels zur Folge\nBeratender Ausschuß für die Maschine\nAbschnitt 8\nDer Rat setzt einen Beratenden Ausschuß für die Maschine ein.\nNeue Partner\nDieser berät den Generaldirektor in allen wichtigen technischen\nFragen im Zusammenhang mit der Anlage. Die Mitglieder dieses             Diese Vereinbarung steht anderen Partnern offen. Die Teilnah\nAusschusses und sein Vorsitzender werden vom Rat auf Vor-             mebedingungen werden zwischen den Vertragsparteien und den\nschlag des Generaldirektors ernannt.                                  Bewerbern ausgehandelt.\nAbschnitt 9\nAbschnitt 7                                             Inkrafttreten, Geltungsdauer, Rücktritt\nFinanzierung                                   Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung durch\n7 .1 Die Kosten der Vorbereitungsphase werden auf höchstens           die Vertragsparteien in Kraft und am 31. Dezember 1986 außer\n30 Millionen FF (Preisstand: 1985) begrenzt. Die Beiträge zu     Kraft.\nihrer Finanzierung bestimmen sich nach folgendem\nSollte die Vorbereitungszeit über diesen Zeitpunkt hinaus\nSchlüssel:\nandauern, so kommen die Vertragsparteien überein, diese Ver-\n- 40 % zu Lasten der französischen Vertragspartei                einbarung um Zeiträume von jeweils sechs Monaten zu verlän-\ngern.\n- 30 % zu Lasten der deutschen Vertragspartei\nNach dem 31. Dezember 1986 kann jede Vertragspartei schrift-\n- 15 % zu Lasten der italienischen Vertragspartei\nlich ihre Rücktrittsabsicht notifizieren; der Rücktritt wird drei\n-  15 % zu Lasten der Vertragspartei Vereinigtes Königreich      Monate nach der Notifikation wirksam.\nGeschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1985 in vier Urschrif-\nten, jede in deutscher, englischer, französischer und italienischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei Streitigkeiten ist\nder französische Wortlaut maßgebend.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nRiesenhuber\nDer Minister für Forschung und Technologie der Französischen Republik\nCurien\nDer Minister für wissenschaftliche und technologische Forschung der Italienischen Republik\nGranelli\nDer Minister für Bildung und Wissenschaft des Vereinigten Königreichs\nWaiden","196                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nZusatzvereinbarung\nüber die Beteiligung Spaniens an der Vorbereitungsphase\nder Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage\nGestützt auf die Vereinbarung vom 10. Dezember 1985 betref-            im folgenden als „Vertragsparteien\" bezeichnet,\nfend die Vorbereitungsphase der Europäischen Synchrotronstrah-\nfolgendes vereinbart:\nlungsanlage, im folgenden als „Vereinbarung\" bezeichnet,\ngestützt insbesondere auf die Erwägungsgründe, die\nAbschnitt\nAbschnitte 1.2, 4.4, 7 und 8 sowie die Schlußbestimmungen der\nVereinbarung,                                                          Nach Annahme des Wortlauts der Vereinbarung wird der\nMinister für Erziehung und Wissenschaft der Regierung des\nhaben\nKönigreichs Spanien Unterzeichnerpartei der Vereinbarung,\nder Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundes-         sobald diese Zusatzvereinbarung von allen beteiligten Vertrags-\nrepublik Deutschland,                                                parteien unterzeichnet ist.\nder Minister für Forschung und Hochschulwesen der Regierung\nder Französischen Republik,\nAbschnitt 2\nder Minister für Koordinierung der wissenschaftlichen und techno-\nDie nationale Forschungseinrichtung, die in der Vereinbarung\nlogischen Forschung der Regierung der Italienischen Republik,\nals Gesellschafter bezeichnet wird, ist auf spanischer Seite die\nder Minister für Bildung und Wissenschaft der Regierung des          Comisi6n Asesora de lnvestigaci6n Cientifica y Tecnica (CAICYT)\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland                oder ihr möglicher Rechtsnachfolger.\neinerseits\nund der Minister für Erziehung und Wissenschaft der Regierung                                   Abschnitt 3\ndes Königreichs Spanien                                                 Der Beitrag der spanischen Vertragspartei zu der in der Verein-\nandererseits,                                                         barung vorgesehenen Finanzierung beträgt 4 % .\nUnterzeichnet zu Madrid am 27. November 1986 in fünf\nUrschriften, jede in deutscher, englischer, französischer, italieni-\nscher und spanischer Sprache.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nBrunner\nFür den Minister für Forschung und Hochschulwesen der Regierung der Französischen Republik\nGutmann\nFür den Minister für Koordinierung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung\nder Regierung der Italienischen Republik\nVanni d'Archirafi\nFür den Minister für Bildung und Wissenschaft der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nGordon Lennox\nDer Minister für Erziehung und Wissenschaft der Regierung des Königreichs Spanien\nMaravall","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987                                            197\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zur Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen\nVom 29. Januar 1987\nDie in Washington am 17. Juli 1986 zwischen dem Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland und der\nNuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika geschlos-\nsene Vereinbarung zur Verlängerung der Vereinbarung vom 6. Juli 1981 zwi-\nschen dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland und der\nUnited States Nuclear Regulatory Commission über den Austausch technischer\nInformationen und über Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit\n(BGBI. II 1981 S. 657) ist\nam 17. Juli 1986\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hohlefelder\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nund der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen\nEingedenk des Wunsches beider Parteien - des Bundesmini-             Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Umwelt, Natur-\nsters für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) der          schutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepub:ik Deutschland\nBundesrepublik Deutschland, der die Zuständigkeit für kerntech-        und der US Nuclear Regulatory Commission über den Aus-\nnische Sicherheit vom Bundesminister des Innern (BMI) übernom-         tausch technischer Informationen und über Zusammenarbeit in\nmen hat, und der US Nuclear Regulatory Commission (NRC) -,             Fragen der nuklearen Sicherheit\ndie Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nSicherheit kerntechnischer Einrichtungen, die ursprünglich am 1.    für weitere fünf Jahre zu verlängern.\nOktober 1975 unterzeichnet und am 6. Juli 1981 erneuert wurde,\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nfortzusetzen,\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nkommen der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-         Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von\ntorsicherheit (BMU) der Bundesrepublik Deutschland und die US      drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-\nRegulatory Commission (NRC) mit der nachfolgenden Unter-            lige Erklärung abgibt.\nschrift überein, die\nGeschehen zu Washington, D.C., am 17. Juli 1986 in zwei\nUrschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWalter Wallmann\nFür die United States Nuclear Regulatory Commission\nLando W. Zech, Jr.\nChairman"]}