{"id":"bgbl2-1987-8-10","kind":"bgbl2","year":1987,"number":8,"date":"1987-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1987/8#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1987-8-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1987/bgbl2_1987_8.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1987-02-27T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. März 1987                                           203\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             wenn nach Prüfung der Vorhaben unter Buchstabe a und b die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nund\nc) Darlehen\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik -                  bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-\nsche Mark) Warenhilfe zur Finanzierung der Devisenkosten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nMosambik,                                                               menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            tage. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten liste\nvertiefen,                                                               handeln, für die die liefer- beziehungsweise Leistungsver-\nträge nach dem 26. November 1986 abgeschlossen worden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           sind.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a bis c bezeichneten Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\nder Volksrepublik Mosambik beizutragen,                              publik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosam-\nbik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbei-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in              träge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1\nMaputo vom 24. bis 26. November 1986 und das Verhandlungs-           und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nprotokoll vom 26. November 1986 -                                    Maßnahmen verwendet werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nArtikel 1                              Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen\nes der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kredit-        und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                        den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.\na) Darlehen sowie erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-                                    Artikel 3\nführung und Betreuung nachstehend aufgeführter Vorhaben           Die Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-\nbis zu insgesamt 23 600 000,- DM (in Worten: dreiundzwan-      anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nzig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) und           öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nb) einen Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben Studien- und         und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nFachkräftefonds III bis zu 1 400 000,- DM (in Worten: eine     Volksrepublik Mosambik erhoben werden.\nMillion vierhunderttausend Deutsche Mark)\nArtikel 4\nzu erhalten.\nBei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung\n(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der folgenden Buch-          des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Perso-\nstaben a bis c verwendet:                                           nen und Gütern im See- und Luftverkehr wird den nationalen\nLinienverkehrsunternehmen beider Länder Gleichberechtigung\na) Darlehen                                                         zugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher Hinsicht\nbis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche    günstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rechnung\nMark) für das sektorbezogene Programm Energie,                 getragen.\nb) Darlehen                                                                                     Artikel 5\nbis zu 1 600 000,- DM (in Worten: eine Million sechshundert-      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ntausend Deutsche Mark) für Aufgleisgerät (Ausrüstung Hilfs-    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nzug Eisenbahn). Damit erhöht sich der für dieses Projekt       und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Lie-\nbereitgestellte Darlehensbetrag auf 5 000 000,- DM (in Wor-    ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nten: fünf Millionen Deutsche Mark),                            Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.","204                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab·\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw 31 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand·\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                  Postvertriebsstück · Z 1998 A  Gebühr bezahlt\nArtikel 6                                      von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nArtikel 7\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb                            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 19. Januar 1987 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlauf gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilfried Nölle\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nJacinto Veleso\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 Absatz 2 c des Regierungsabkom-\nmens vom 19. Januar 1987 aus dem Darlehen finanziert werden können:\nIndustrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nindustrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\n-    Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nErzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Medikamente, Ersatzteile für medizinische\nApparaturen,\nBeratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}